Erschließung von Grundstücken

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Bauvorhaben im Innenbereich sind u. a. erst dann zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde. Erschlossen sind Grundstücke, denen durch die Erschließungsanlage die Anfahrmöglichkeit an ihre Grenze und damit die Zufahrt im straßenrechtlichen Sinn vermittelt wird.
    Diese Zufahrt ist bei Wohngrundstücken auch erfüllt, wenn man auf sie hinaufgehen kann.


    Die Kosten für die Erschließung werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt, wobei ein Gemeindeanteil von mindestens 10 % zu berücksichtigen ist. Ist eine Straße erst im Bau und noch nicht endgültig hergestellt, können Vorausleistungen auf die zukünftige Beitragspflicht erhoben werden. Diese Vorausleistung wird mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet.


    siehe auch


    Erschließungsbeiträge

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    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung

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