Spielgeräte (§ 33 GewO)
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
LeistungsbeschreibungDie Aufstellung von Geldspielgeräten und -automaten mit Gewinnmöglichkeit bedarf der Erlaubnis (§ 33c Abs.1 GewO) .
Es ist sicherzustellen, dass keine Kinder oder Jugendliche in unberechtigter Weise Gewinnspiele (mit Gewinnmöglichkeit) durchführen. Hierzu muss der Automat durch den Gastwirt oder eine von ihm beauftragte Person von der Schanktheke aus eingesehen werden können. (Aufstellplatzbestätigung bzw. Geeignetheitsbestätigung)
Voraussetzungen- persönliche Zuverlässigkeit (es dürfen keine Untersagungsgründe nach der GewO vorliegen)
- Aufstellplatzbestätigung: Aufstellort muß ständig vom Gaststättenpersonal gut einsehbar sein
Die Aufstellung nur in Gaststätten und Spielhallen möglich.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-MiesauInformationen zu Spielgeräten (§ 33 GewO)
An wen muss ich mich wenden?- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Anträge / Formulare- Antrag mit Angaben zum Antragsteller (einschl. Personalien) und ggf. zum Aufstellort
- Automatenaufstellererlaubnis (§33c Abs. 1 GewO)
- weitere Antragsunterlagen
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Aufstellplatzbestätigung (§33c Abs. 3 GewO)
Rechtsgrundlage
RechtsgrundlageGewerbeordnung
Anträge / Formulare