Grundstücksteilung

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Die behördliche Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen ist mit Anpassung des BauGB an europäisches Recht am 24. Juni 2004 entfallen (§ 19 Abs. 1 und § 20 aktuelle Fassung). § 244 Abs. 5 BauGB enthält dazu die Übergangsregelung.


    Unberührt bleiben die Teilungsgenehmigungen zur Sicherung der besonderen Verfahren in Umlegungsgebieten, Sanierungsgebieten, Entwicklungsbereichen und zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen.


    Der Bauherr/Grundstückseigentümer hat bei einer nicht genehmigungspflichtigen Teilung drauf zu achten, dass keine baurechtswidrigen Zustände entstehen. Er ist dafür verantwortlich, dass Bauplanungs- und Bauordnungsrecht eingehalten werden.


Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.