Verwendung von Bioziden anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Schädlingsbekämpfungen mit als akut toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffen und Gemischen 1 owie mit Gemischen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden, durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen wollen, haben Sie diese mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist, besteht nach Gefahrstoff-verordnung Anzeigepflicht, wenn Sie
- berufsmäßig bei anderen oder
- nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang in Ihrem eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Umlauf gebracht werden oder
-
in einer Einrichtung bzw. Gemeinschaftseinrichtung 2,die im Infektionsschutzgesetzes genannt ist, wie
- z. B. in Schulen, Kindertagesstätten, Asylunterkünften oder in Justizvollzugsanstalten oder
- z. B. in Krankenhäusern, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchführen wollen, bei denen Schädlingsbekämpfungsmittel zur Anwendung kommen, die verkehrsfähig sind – je nach Anwendungsfall -
1. als Biozid-Produkte nach Abschnitt II a des Chemikaliengesetzes oder
2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz.
1 Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische der Kategorie 1 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 300 und den entsprechenden P-Sätzen, Stoffe und Gemische der Kategorie 2 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 300 und den entsprechenden P-Sätzen, Stoffe und Gemische der Kategorie 3 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 301 und den entsprechenden P-Sätzen sowie Stoffe und Gemische der Kategorie 4 mit den Gefahrenpiktogrammen „Ausrufezeichen“ (GHS07) und dem Signalwort „Achtung", dem H-Satz H 302 und den entsprechenden P-Sätzen.
2 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetz sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
Voraussetzungen
Die Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
Das Unternehmen bzw. der Schädlingsbekämpfer/die Schädlingsbekämpferin muss über eine ausreichende Anzahl geeigneter und sachkundiger Personen verfügen.
Eine Person ist geeignet, wenn diese:
- mindestens 18 Jahre alt ist,
- die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln notwendige Zuverlässigkeit besitzt,
- durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ nachweisen kann, dass er eine körperliche und geistige Eignung für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweist; das Zeugnis darf nicht älter als fünf Jahre sein,
- der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.
Eine Person gilt als sachkundig, wenn diese die Prüfung
- zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin oder
- zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer /Geprüfte Schädlingsbekämpferin oder
- zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat
und sich regelmäßig fortbildet.
Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den oben genannten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
- die Zahl der Personen, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
-
zu den zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmitteln die
- Bezeichnungen,
- Eigenschaften,
- Wirkungsmechanismen,
- Anwendungsverfahren und
- Dekontaminationsverfahren,
- die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und
- das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach der Gefahrstoffverordnung
Welche Gebühren fallen an?
Für die Anzeige von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss mindestens sechs Wochen vor der Aufnahme der ersten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang Ihres Antrags.
Rechtsgrundlage
Technische Regel für Gefahrstoffe ‚Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen (TRGS 523)
Anträge / Formulare
Anzeige für die beabsichtigte Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschafts-einrichtungen gemäß Anhang II TRGS 523.
Was sollte ich noch wissen?
Der Einsatz von Hilfskräften setzt voraus, dass diese nur unter der unmittelbaren und ständigen Aufsicht einer sachkundigen Person eingesetzt und entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen werden.
Bei der Schädlingsbekämpfung sind auch Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten (bspw. Pflanzenschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz).
Auf die Leistungsbeschreibung „Begasungsmittel: Anzeige für beabsichtigte Tätigkeiten“ wird hingewiesen.
Unterstützende Institutionen
SGD Nord, Koblenz, Abteilung Gewerbeaufsicht
SGD Süd, Neustadt-Weinstraße, Abteilung Gewerbeaufsicht
Das für den jeweiligen Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt zuständige Gesundheitsamt
Bemerkungen
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch, in der Regel mindestens 14 Tage im Voraus, anzuzeigen.