Fluglärm militärischer
Leistungsbeschreibung
In Rheinland-Pfalz sind – wie auch in anderen Bundesländern – einige Landesteile durch militärischen Fluglärm belastet. Ihren Ursprung haben die Lärmbelastungen in An- und Abflügen sowie Übungsflügen in der Umgebung der drei (bis zum Jahr 1990 acht) Militärflugplätze in Ramstein, Spangdahlem und Büchel.
Zudem befinden sich über dem südwestlichen rheinland-pfälzischen bzw. dem saarländischen Gebiet die Luftübungsräume der TRA (Temporary Reserved Airspace) „Lauter“ sowie der Antennenanlage „POLYGONE“. Der Übungsraum der TRA reicht von ca. 11.000 m bis 3.000 m Flughöhe über Grund. Darüber hinaus kommt es unterhalb dieser Höhe sowie innerhalb bestimmter Korridore zu Tiefflügen. Diese können unter Umständen bis 300 m über Grund, zum Teil auch unterhalb reichen. Für die Nutzung der Luftübungsräume hat der Bund Betriebszeiten festgelegt. Außerhalb dieser Zeiten sowie bei Nichtnutzung durch militärische Zwecke steht der Luftraum auch dem zivilen Luftverkehr zur Verfügung.
Der militärische Flugbetrieb gehört nach dem Grundgesetz zum ausschließlichen Aufgabenbereich des Bundes. Das Land hat hier keine eigenen kompetenzrechtlichen Zuständigkeitsrahmen. Dennoch besteht beim Bundesministerium der Verteidigung eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland, in der der Umfang des Übungsbetriebs und die daraus herrührenden Lärmbelastungen erörtert werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Luftsperrgebiete werden nach der Luftverkehrsordnung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung festgelegt.
Entschädigungen bzw. Erstattungsansprüche für Aufwendungen von baulichen Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden kommen innerhalb festgelegter Lärmschutzzonen im Umfeld von Flugplätzen richten sich bei Überschreiten bestimmter Dauerschallpegelwerte nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm.