Schankerlaubnissteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Steuergegenstand bei der Schankerlaubnissteuer ist die Eröffnung einer Schankwirtschaft im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen. Voraussetzung für das Entstehen des Steueranspruchs und die Steuererhebung ist die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft bzw. einem Ausschank im Reisegewerbe. Ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, wie beispielweise bei einem alleinigen Ausschank alkoholfreier Getränke (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GastStG), kann auch keine Schankerlaubnissteuer erhoben werden.

    Die Schankerlaubnissteuer wird nach der Grundfläche der Wirtschaftsräume und nach dem Jahresumsatz, bei Trinkhallen, Erfrischungsständen und ähnlichen Einrichtungen nur nach dem Jahresumsatz bemessen.

    Sowohl Festsetzung als auch Ertragshoheit obliegt den Gebietskörperschaften, also den kreisfreien Städten Landkreisen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Kreisfreie Stadt bzw. Landkreis

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    § 6, Abs. 2 KAG, § 2 KAVO Kommunalabgabenverordnung, Örtliche Satzung


Zuständige Abteilungen

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