Marktprämie vereinbaren (Premium Tarif I)

  • Leistungsbeschreibung

    Die Marktprämie ist die Alternative zur Einspeisevergütung für Anlagenbetreiber, die ihren Strom direkt über Lieferverträge mit Dritten oder an der Börse vermarkten wollen. Die Marktprämie wird vom Netzbetreiber gezahlt.

    Allgemeine Voraussetzungen

    • Der Strom muss tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen werden.
    • Wenn Sie Strom aus verschiedenen Anlagen über eine Messeinrichtung abrechnen, muss der gesamte Strom direkt vermarktet werden.
    • Die Anlage muss über eine technische Regulierungseinrichtung verfügen, mit welcher der Netzbetreiber die Einspeiseleistung jederzeit reduzieren kann und mit der die Ist-Einspeisung abgerufen werden kann. Erzeugt die Solaranlage maximal 30 kW, muss sie durch den Netzbetreiber reguliert werden können oder die Wirkleistungseinspeisung muss auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden.
    • Sie müssen die Ist-Einspeisung viertelstündlich messen und bilanzieren.

    Besonderheiten für Windkraftanlagen
    Um die Vergütung in voller Höhe zu erhalten müssen die nachstehenden Vorgaben eingehalten werden:

    • Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Windkraftanlage den Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung durch Windenergieanlagen entspricht.
    • Für Offshoreanlagen kann die Marktprämie nur dann beansprucht werden, wenn sie nicht in einem Naturschutzgebiet oder einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung errichtet wurde.

    Besonderheiten für Solaranlagen
    Um die Vergütung in voller Höhe zu erhalten müssen die nachstehenden Vorgaben eingehalten werden:

    • Sie müssen Ihre Anlage (mit Standort und Leistung) bei der Bundesnetzagentur registriert haben. Für eine nicht gemeldete Anlage wird die Förderung auf den Marktwert reduziert.
    • Für Anlagen auf Bauwerken schreibt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bestimmte Maßgaben vor. Freilandanlagen müssen im Rahmen eines Bebauungsplans errichtet worden sein.

    Besonderheiten für Biogasanlagen
    Um die Vergütung in voller Höhe zu erhalten müssen die nachstehenden Vorgaben eingehalten werden:

    • Für die Marktprämie gelten keine Kapazitätsbeschränkungen für große Biogasanlagen mit mehr als 750 Kilowatt.
    • Der Strom muss bei Einsatz von Biomethan aus Kraft-Wärme-Kopplung gewonnen werden.
    • Als Betreiber einer Biogasanlage müssen Sie ein Einsatzstofftagebuch führen. Darin müssen Sie nachweisen, welche Biomasse zur Gewinnung des Biogases eingesetzt wurde.
    • Sie müssen durch technische Einrichtungen sicherstellen, dass kein Biogas entweichen kann. Bei der Biogasgewinnung aus Bioabfällen muss die Anlage außerdem über eine Einrichtung für die Nachrottte der festen Gärrückstände verfügen, welche diese Rückstände verwertet.
    • Die Stromerzeugung muss am Standort der Biogasanlage erfolgen.

    Besonderheiten für Biomasse
    Um die Vergütung in voller Höhe zu erhalten müssen die nachstehenden Vorgaben eingehalten werden:

    • Betreiber von Biogasanlagen müssen ein Einsatzstofftagebuch führen über den Nachweis der verwendeten Biomasse.
    • Es darf keine flüssige Biomasse eingesetzt werden.

    Besonderheiten für Wasserkraft

    • Gefördert werden Neuanlagen und modernisierte Altanlagen.
    • Bei oberirdischen Gewässern müssen die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden.
    • Neue Wasserkraftanlagen müssen in einem räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder ohne durchgehende Querverbauung errichtet worden sein.

    Hinweis: Werden die Vorgaben für die Marktprämie nicht eingehalten, wird die Förderung auf den Marktpreis abgesenkt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Marktprämie wird monatlich berechnet und wird über 20 Jahre gezahlt.

  • Rechtsgrundlage


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