Antrag auf besonders sachkundige Versteigerer Öffentliche Bestellung und Vereidigung

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie öffentliche Versteigerungen (zwangsweise Pfandverkäufe oder Notverkäufe) durchführen möchten, benötigen Sie hierfür eine öffentliche Bestellung. Der Eigentümer des Versteigerungsgutes hat auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.

    Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränkt werden, soweit für diese ein Bedarf an Versteigererleistungen besteht. Sie kann auch inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Als öffentlich bestellte Versteigerer werden Sie darauf vereidigt, dass Sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen.

  • Verfahrensablauf

    Sie beantragen schriftlich Ihre öffentliche Bestellung und geben dabei an, ob Sie allgemein oder nur für bestimmte Arten von Versteigerungen, das heißt für ein bestimmtes Sachgebiet, bestellt werden möchten.

    Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

    HINWEIS: Zur Überprüfung der Sachkunde kann die zuständige Stelle Referenzen einholen, sich Unterlagen über die durchgeführten Versteigerungen vorlegen lassen und Stellungnahmen von Dritten oder einem Fachgremium einholen.

    Wenn Sie die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, werden Sie vereidigt und erhalten eine Bestellungsurkunde und den Bestellungsbescheid.

  • Voraussetzungen

    • der Antragsteller ist eine natürliche Person
    • Vorliegen der Erlaubnis für Versteigerungen nach § 34b Abs.1 Gewerbeordnung (GewO)
    • bei allgemeiner öffentlicher Bestellung und Vereidigung: besondere Sachkunde (das heißt, überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung beweglicher Gegenstände des normal ausgestatteten Haushaltes, wie sie typischerweise zum Zwecke der Beleihung an Pfandhäuser übergegeben werden, beispielsweise Teppiche, Pelze Schmuck, Möbel, Kunst und Hausrat)
    • bei öffentlicher Bestellung und Vereidigung für bestimmte Arten von Versteigerungen: Nachweis besonderer Kenntnisse auf jenem Gebiet, für das die öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragt wurde
    • Kenntnis sämtlicher einschlägiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers betreffen
    • mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerer (pro Jahr Durchführung mehrerer Versteigerungen)
    • Sie müssen sich in mehrjähriger einwandfreier Ausübung des Versteigerergewerbes als besonders vertrauenswürdig erwiesen haben.
    • Gegen die Eignung als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer dürfen nicht die geringsten Bedenken bestehen. Sie müssen die Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers bieten und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
    • eventuell: bestimmtes Mindestalter (kann von der Behörde festgelegt werden).
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag

    Zusätzlich zu Ihrem Antrag müssen Sie die folgenden Unterlagen einreichen:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Lebenslauf
    • Abschriften von Zeugnissen
    • Nachweis der Versteigerererlaubnis nach § 34b Abs.1 GewO
    • Nachweise der besonderen Sachkunde (Dokumentation durchgeführter Arbeiten, beispielsweise erstellte Gutachten, Liste durchgeführter Auktionen)
    • eventuell Bestätigung des Nachweises der besonderen Sachkunde durch ein neutrales und sachkundiges Gremium (z.B. IHK Bonn/Rhein-Sieg)
    • Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
    • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes
    • polizeiliches Führungszeugnis
    • Gewerbeanmeldung
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es werden Gebühren nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.

  • Rechtsgrundlage


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