Klarstellungssatzung Martinshöhe
B e k a n n t m a c h u n g
gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Inkrafttreten der Klarstellungssatzung Martinshöhe, 1. Änderung gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB
(Satzung über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils)
der Ortsgemeinde Martinshöhe
Der Ortsgemeinderat Martinshöhe hat in seiner Sitzung am 13.12.2024 die 1. Änderung der Klarstellungssatzung gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Satzung kann in der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, Zimmer 21, eingesehen werden.
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Klarstellungssatzung tritt gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse
abrufbar.
Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.
Folgende Unterlagen stehen zum Download bereit: Planzeichnung (PDF), Begründung (PDF).
Martinshöhe, den 02.01.2025
Peter Palm
Ortsbürgermeister