Rathaus Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz

Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Mehrere zusammengefaltete Zeitungen auf einem Stapel.

Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sind nach dem Hinweisgeberschutz-gesetz (§12 HinSchG) verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, über die     Hinweisgeber Informationen über Verstöße melden und offenlegen können.

Dieser Verpflichtung kommen die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau sowie die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau mit einer gemeinsamen Meldestelle nach.


       Ansprechpartner für die Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist Herr Andreas Traumer,              Fachbereichsleitung I.

Hinweise können bei Herrn Traumer sowohl persönlich in der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 25,             telefonisch unter 06372 – 922 0100 als auch in Textform abgeben werden.

  • Bitte beachten Sie bei einer telefonischen Meldung, dass bei Abwesenheit des Ansprechpartners eine Rufumleitung erfolgt.

             Meldungen in Textform können an nachfolgende Postadresse geschickt oder per E-Mail an                    Hinweisgeber@vgbm.de gerichtet werden.

Postadresse:                                                                                                                                                                                   Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz                                                                                                                                      Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau                                                                                                          Am Rathaus 2                                                                                                                                                                                         66892 Bruchmühlbach-Miesau  

 

Wer kann eine Meldung im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) abgeben?

Im Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes sind ausschließlich Meldungen von Personen vorgesehen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.

  • Der Verstoß muss demnach in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufgefallen sein.
  • Meldungen aus dem privaten Bereich können im Rahmen des HinSchG nicht bearbeitet werden.


Welche Meldungen fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?

Der sachliche Anwendungsbereich ist in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz geregelt. Dazu zählen beispielhaft:

  • Verstöße, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes
  • Verstöße gegen den Schutz der Privatsphäre/ Vertraulichkeit
  • Verstöße gegen die Verfassungstreue


Ihr Ansprechpartner:

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