Gebührenverzeichnis der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau (Stand 21.10.2024)
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Ordnungsverwaltung:
- Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt (PDF)
- Ordnungsverwaltung/Gewerbeamt (PDF)
- Standesamt (PDF)
- Straßenverkehrsbehörde (PDF) und zugehörige Anlagen zu Nr. 189 und 190 (PDF)
- Bestattungs- und Friedhofswesen (PDF)
Hinweise für die Anwender des Gebührenverzeichnisses:
Das Landesgebührengesetz gilt nicht, wenn Vorschriften des Bundesrechts greifen oder spezialgesetzliche Bestimmungen greifen. Das Landesgebührengesetz gilt nur für Kosten (Gebühren und Auslagen) für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde, nicht jedoch für Benutzungsgebühren (vergleiche Kommunalabgabengesetz (KAG)) oder privatrechtliche Leistungen.
In Selbstverwaltungsangelegenheiten besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Erlass einer Satzung und der Anwendung des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses des Landes Rheinland-Pfalz. Die Änderung der verschiedenen Landesgebührenverzeichnisse zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie bleibt abzuwarten.
Bitte beachten Sie vor der Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Einzelfall die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes beziehungsweise der spezialgesetzlichen Regelungen, insbesondere die Bestimmungen zur Ermäßigung und Befreiung, zur persönlichen und sachlichen Gebührenfreiheit und zu den Auslagen.
Wenn es die besonderen Umstände des Einzelfalls erfordern, ist eine Abweichung von den oben aufgeführten Gebühren -jedoch nur innerhalb von Rahmensätzen- möglich. Soweit die oben aufgeführten Gebühren von verbindlichen gesetzlichen Regelungen abweichen, gelten die gesetzlichen Gebührensätze.
Das Gebührenverzeichnis wird unverzüglich nach Kenntnisnahme der öffentlichen Bekanntmachung der entsprechenden Vorschriften angepasst.
Erläuterung
Z = nach Zeitaufwand (im Einzelfall - mit Dokumentation!)
* Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt EU Nummer L 376 Seite 36). Nach deren Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Bruchmühlbach-Miesau, den 21.10.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gezeichnet Christian Hirsch, Bürgermeister
Hinweis:
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Gesetzliche Grundlagen:
Landesgebührengesetz und verschiedene Landesverordnungen (Gebührenverzeichnisse)