Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Allgemeine Bedingungen Dorfgemeinschaftshäuser

Allgemeine bedingungen Dorfgemeinschaftshäuser

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Überlassung und Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser, des Bürgerhauses Buchholz, des Freizeitgeländes am ehemaligen Sportplatz Elschbach, der Dorfplätze und des Raumes Nr. 4 im Vereinshaus Miesau in der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau (Überlassungs- und Benutzungsbedingungen) vom 19. Dezember 2016


  • § 1 Zulassung von Veranstaltungen und Nutzungen 

    (1) Die Dorfgemeinschaftshäuser, das Bürgerhaus Buchholz, das Freizeitgelände am ehemaligen Sportplatz Elschbach, die Dorfplätze Bruchmühlbach, Elschbach und Miesau und der Raum Nr. 4 im Vereinshaus Miesau, nachfolgend kommunale Einrichtungen genannt, werden 

        a)  allen örtlichen Jugendgruppen und Organisationen, die im Sinne der ergangenen staatlichen
             Richtlinien als förderungswürdig anzusehen sind,
        b)  allen Vereinen mit Sitz in der Ortsgemeinde,
        c)  allen gemeindlichen Körperschaften, Parteien und sonstigen Organisationen, bei denen ein
             soziales oder öffentliches Interesse vorliegt,
        d)  allen in der Ortsgemeinde wohnhaften Personen oder Gewerbetreibenden zur Nutzung
             überlassen.Für das Überlassungsverhältnis gelten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen. 

    (2) Sonstige Dritte können zugelassen werden, wenn kein anderweitiger Bedarf geltend gemacht wird.

  • § 2 Überlassung und Dauer für Nutzungen

    (1) Die Überlassung für stundenweise Dauernutzungen (wie z.B. Übungsstunden, Trainingsstunden etc.) erfolgt auf Grund der Eintragung in die Belegungspläne der jeweiligen kommunalen Einrichtung jeweils für ein Kalenderjahr. Ortsansässige Vereine haben Vorrang. Die Meldungen haben bis zum 30.11. eines Jahres für das Folgejahr zu erfolgen. Abweichungen von den Belegungsplänen sind ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht zulässig. 

    (2) Die Überlassung einzelner Räume zur alleinigen oder gemeinsamen dauernden Benutzung als Vereinsraum erfolgt durch Abschluss eines Nutzungsvertrages. 

  • § 3 Überlassung für Veranstaltungen 

    (1) Die Überlassung einer kommunalen Einrichtung für eine Veranstaltung erfolgt durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages (Überlassungsvertrag).  

    (2) Der Überlassungsvertrag setzt einen Antrag des Veranstalters voraus. Dieser soll in der Regel 4 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin vorliegen und die folgenden Angaben enthalten:
         a)  Name, Anschrift  und Telefonnummer des Veranstalters / des Vereines etc.,
         b)  Bezeichnung der gewünschten Einrichtung,
         c)  Tag, Uhrzeit und Zeitraum, während der die Einrichtung genutzt werden soll,
         d)  Art der Veranstaltung und die voraussichtliche Personenzahl,
         e)  Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung, 
         f)   die Angaben, ob von den Teilnehmern der Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben wird, ob Speisen und
               Getränke verkauft werden bzw. ob es sich um eine vereinsinterne Veranstaltung handelt,
         g)  die Bestätigung, dass der Veranstalter diese allgemeinen Vertragsbedingungen kennt und sich
              ihnen unterwirft,
         h)  die Unterschrift des Antragsstellers bzw. eines Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters. 

    Eine Terminvormerkung für die Überlassung der betreffenden Einrichtung ist für die Ortsgemeinde bis zum Abschluss des Überlassungsvertrages unverbindlich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

    (3) Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist für die Entscheidung in der Regel die Reihenfolge des Eingangs des Antrages maßgebend. Ortsansässige Vereine oder Personen haben Vorrang.  Bei Prüfung der Anträge ist auch die Bedeutung der Veranstaltung für die Öffentlichkeit oder die Ortsgemeinde zu berücksichtigen. Bereits genehmigte Termine haben bei allen Veranstaltungen Vorrang. Entgeltliche Überlassungen gehen den unentgeltlichen Überlassungen an Vereinen etc. vor. Abweichend von Satz 1 werden Einrichtungen frühestens 1 Jahr im Voraus überlassen.                                                                                                  

    (4) Die Entgeltrechnung gilt als Vertragsannahme durch die Ortsgemeinde.  

    (5) Bei unentgeltlicher Nutzung gilt der Überlassungsvertrag mit Zusendung eines Abdrucks der Genehmigungsentscheidung als zustande gekommen. 

    (6) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der beantragten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. 

    (7) Während der Veranstaltung eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sind dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.

  • § 4 Geltungsbereich 

    Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sind für alle Personen verbindlich, die sich in den kommunalen Einrichtungen  aufhalten. Mit Zustandekommen des Überlassungsvertrages unterwirft sich der Veranstalter den Überlassungs- und Benutzungsbestimmungen, den Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes sowie allen sonstigen in diesem Zusammenhang erlassenen Anordnungen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen und ein Auszug aus dem Landes-Immissionsschutzgesetz liegen in allen kommunalen Einrichtungen öffentlich aus.

  • § 5 Rücktritt vom Vertrag

    (1) Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Macht er davon mindestens
    1 Woche vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung Gebrauch, so hat er zur Kostenabdeckung 50% des Grundbetrages, bei einem späteren Rücktritt eine Ausfallentschädigung von 75% des Grundbetrages zu entrichten. Dazu kommt ein Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn für die Ortsgemeinde die Möglichkeit besteht, die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehene kommunale Einrichtung zu dem vereinbarten Termin anderweitig zu vergeben.  

    (2) Der Ortsgemeinde steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag bei wichtigem Grund zu.   

    (3) Wichtige Gründe, welche die Ortsgemeinde berechtigen vom Vertrag zurückzutreten, sind gegeben, wenn
         a)  der Veranstalter gegen die Bestimmungen des Überlassungsvertrages verstößt,
         b)  es im öffentlichen Interesse erforderlich ist,
         c)  die Ortsgemeinde die Einrichtung wegen unvorhergesehener Umstände oder aus sonstigen
              wichtigen Gründen für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend
              benötigt,
         d)  die Ortsgemeinde die Einrichtung wegen unvorhergesehener Umstände, für welche sie nicht
              verantwortlich ist, nicht zur Verfügung stellen kann. 
     
    (4) Der Rücktritt vom Vertrag ist dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen. Der Veranstalter hat im Fall a) keinen Entschädigungsanspruch. In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) wird der Veranstalter von der Zahlung des Benutzungsentgelts befreit. 

    (5) Tritt infolge eines von der Ortsgemeinde nicht zu vertretenden Umstandes eine Beeinträchtigung der Veranstaltung ein, kann der Veranstalter keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall oder Betriebsstörungen an der technischen Gebäudeausstattung wie Heizung, Lüftung und Stromversorgung. 

    (6) Sofern die Beeinträchtigungen bereits vor der Veranstaltung bekannt sind, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Durch den Rücktritt wird er von der Bezahlung des Nutzungsentgeltes befreit.

  • § 6 Besondere Pflichten der Nutzer und Veranstalter 

    (1) Bei Veranstaltungen, Übungs- und Trainingsstunden, muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße  Durchführung der Veranstaltung. Er ist berechtigt und gehalten, alle zum Wohle der Benutzer der Räumlichkeiten und zum Schutze der Anlage erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 

    (2) Den Anordnungen des Ortsbürgermeisters sowie dessen Beauftragten ist Folge zu leisten. 

    (3) Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden. Sie sind nach ihrer Benutzung wieder an ihren ordnungsgemäßen Platz zu bringen. Private Einrichtungsgegenstände dürfen nur nach Zustimmung der Ortsgemeinde oder dessen Beauftragten aufgestellt werden 

    (4) Der verantwortliche Leiter hat sich am Schluss der Veranstaltung bzw. der Benutzung davon zu überzeugen, dass
         a)  sich die Räume in ordentlichem, aufgeräumtem und gereinigtem Zustand befinden und die
              Fenster und Türen geschlossen sowie verschlossen sind,
         b)  die Lichtquellen ausgeschaltet sind,
         c)  Wasserzapfvorrichtungen geschlossen sind,
         d)  andere Energiequellen abgeschaltet sind und nur die für den Erhalt des Gebäudes und dessen Einrichtungen erforderlichen betrieben werden. 

    (5) Der Veranstalter bzw. Nutzer hat dafür zu sorgen, dass die genutzten Räumlichkeiten nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich geräumt werden, damit keine Beeinträchtigung nachfolgender Veranstaltungen eintritt. 

    (6) Das Telefon ist griffbereit aufzustellen, damit bei Notfällen unverzüglich Hilfe herbeigerufen werden kann.  

    (7) Die Teilnehmer am Sportbetrieb in den Räumlichkeiten müssen Turnschuhe mit heller Sohle tragen. Turnschuhe, die außerhalb der Räumlichkeiten getragen werden, gelten als Straßenschuhe. 

    (8) Das Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind während des Sportbetriebes in den Sportbereichen nicht gestattet.  

    (9) Das Aus- und Ankleiden ist außerhalb der Umkleidekabinen nicht gestattet. Der Zutritt hierzu ist nur den am Sportbetrieb teilnehmenden Personen gestattet. 

    (10) Die Verkehrssicherungspflicht während der Nutzungsdauer obliegt ausschließlich dem Veranstalter bzw. Nutzer für den Zustand der Anlage einschließlich der Einrichtung.  

    (11) Die Ortsgemeinde überlässt dem Veranstalter, dem Nutzer oder der Benutzergruppe die  Räume, Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der verantwortliche Leiter  ist verpflichtet, die Räume, Geräte, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte, Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände nicht benutzt werden. 

    (12) Der Veranstalter hat nach der Veranstaltung alle genutzten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände nass gereinigt  an die Ortsgemeinde oder dessen Beauftragten  zu übergeben. Sofern die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wird dies durch Kräfte der Ortsgemeinde vorgenommen. Der Veranstalter hat die anfallenden Kosten zu ersetzen. 

    (13) Die in der Anlage beigefügten Bestuhlungspläne sind Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Der Veranstalter erkennt die Bestuhlungspläne als verbindlich an. In den Bestuhlungsplänen nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden. 

    (14) Der Veranstalter sorgt für die Parkordnung vor dem Gebäude und der Zufahrt, die jederzeit ein ungehindertes Heranfahren der Rettungsdienste (Feuerwehr, Rettungswagen) und der Polizei erlaubt. Ausreichend bemessene Fahrspuren und Aufstellungsräume sind frei zu halten. 

    (15) Die Gewährleistung der Sicherheit der Besucher der Veranstaltung sowie aller in sonstiger Weise Teilnehmenden obliegt dem Veranstalter. Für die Saalordnung hat der Veranstalter zu sorgen. Er hat Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Sicherheitswachen der Feuerwehr und Sanitätsdienste) zu beantragen und die anfallenden Kosten zu tragen.  

    (16) Die Notausgänge sind freizuhalten. Sie müssen jederzeit erreichbar und von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen sein. 

    (17) Zur Ausschmückung und Dekoration der Einrichtungen dürfen nur Materialien verwendet werden, die schwer entflammbar oder nicht brennbar sind. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in den Räumen und Hallen ist verboten.  

    (18) Der Veranstalter ist verpflichtet GEMA-pflichtige Veranstaltungen der GEMA anzumelden. Unterbleibt eine Anmeldung und wird auf die Ortsgemeinde als Vermieter zurückgegriffen, hat der Veranstalter die anfallenden Kosten zu ersetzen.  

  • § 7 Haftung 

    (1) Der Veranstalter bzw. Nutzer haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die in oder an dem Überlassungsgegenstand durch die Benutzung entstehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer an der Veranstaltung oder durch Besucher der Veranstaltung entstanden sind. Er haftet ferner für Schäden jeder Art, die durch Auf- und Abbau der von ihm geforderten zusätzlichen Einrichtungen entstehen. Die vom Veranstalter demnach zu vertretenden Schäden werden von der Ortsgemeinde auf Kosten des Veranstalters behoben. Schadensersatz ist in Geld zu leisten. 

    (2) Der Veranstalter bzw. Nutzer ist verpflichtet, die Ortsgemeinde von Schadensersatzansprüchen, die auf die gesetzliche Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin gestützt werden, freizuhalten. Er hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass der Überlassung des Benutzungsgegenstandes gegen ihn geltend gemacht werden. Wird die Ortsgemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Veranstalter verpflichtet, die Ortsgemeinde von dem gegen sie geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizuhalten. Er hat in allen Fällen der Ortsgemeinde beim Führen eines Rechtsstreites durch gewissenhafte Information Hilfe zu leisten und haftet für den Schaden, der der Ortsgemeinde durch mangelhafte Erfüllung dieser Verbindlichkeit entsteht. 

    (3) Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Probe, der Vorbereitung und der Aufräumarbeiten durch den Veranstalter, durch Beauftragte oder durch Besucher entstehen. Für sämtliche, von diesem Personenkreis eingebrachten Gegenstände übernimmt die Ortsgemeinde keine Verantwortung, sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Einbringers in den ihnen zugewiesenen Räumen. 

    (4) Bei der Aufstellung und Benutzung von Lautsprecheranlagen, Filmvorführungen und sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Veranstalter deren Funktionstüchtigkeit und feuersicheren Zustand. Der Veranstalter haftet auch für die durch diese Anlagen verursachten Schäden. 

    (5) Die Besucherzahl ist bei allen Veranstaltungen auf die polizeilich zulässige Personenzahl, die sich aus dem Bestuhlungsplan ergibt, zu beschränken. Der Veranstalter, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter trägt für die Einhaltung dieser Vorschrift die volle Verantwortung. 

    (6) Im Dorfgemeinschaftshaus Elschbach dürfen folgende maximale Personenzahlen nicht
    überschritten werden:
         a)  Gruppenraum im Untergeschoß                   75  Personen
         b)  Vereinsraum im Obergeschoß                      75  Personen
         c)  Saal im Erdgeschoß                                      199  Personen 

    Für das Dorfgemeinschaftshaus Vogelbach wird die Besucherzahl auf maximal 199 Personen begrenzt. 

    (7) Der Veranstalter bzw. Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen der Ortsgemeinde hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen. 

    (8) Für sämtliche eingebrachten Gegenstände übernimmt die Ortsgemeinde keine Verantwortung; sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters.

  • § 8 Verwaltung und Aufsicht 

    (1) Veranstalter, Mitwirkende und Besucher der kommunalen Einrichtungen haben die Hausordnungen einzuhalten. 

    (2) Die Aufsicht üben die Ortsgemeinde oder dessen Beauftragten aus. Sie haben für die Einhaltung der Überlassungs- und Nutzungsbestimmungen zu sorgen und üben das Hausrecht aus. Sie haben das Recht, den Benutzern Weisungen zu erteilen. Personen, die den Anordnungen nicht nachkommen oder gegen diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen verstoßen, können von der Ortsgemeinde oder dessen Beauftragten sofort aus den kommunalen Einrichtungen gewiesen werden. 

  • § 9 Eigennutzung 

    (1) Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Räumlichkeiten aus Gründen der Pflege und Unterhaltung ganz oder teilweise zu sperren. Die Ortsgemeinde ist ferner berechtigt, bei Eigennutzung die Räume zu sperren. 

    (2) Anspruch auf ersatzweise Zuweisung einer anderen Einrichtung besteht nicht. Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für einen eventuellen Einnahmeausfall und leistet auch keinen Ersatz für eventuell entstandene Kosten. 

    (3) Dem Veranstalter werden vor einer Veranstaltung die notwendigen Schlüssel ausgehändigt. Nach Beendigung der Veranstaltung sind diese Schlüssel unverzüglich zurückzugeben. Für Verlust haftet der Empfänger der Schlüssel. Für die Aushändigung bzw. Rückgabe sind die Zeiten mit dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten festzulegen. 

    (4) Werden die Einrichtungen für Vorbereitungen zu einer Veranstaltung außerhalb der vereinbarten Benutzungszeit benötigt, ist dies mit dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten festzulegen. Diese Zeiten müssen auf das zum Vorbereiten der Veranstaltung unbedingt Nötige beschränkt werden. Ebenso sind die Zeiten für die Rückgabe der Einrichtungen nach der Veranstaltung mit dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten festzulegen.

  • § 10 Entgelte, Nebenkosten und Auslagen 

    (1) Für folgende Veranstaltungen und Nutzungen werden keine Entgelte erhoben:
         a)  Veranstaltungen örtlicher Vereine aus Anlass eines Jubiläums (25, 50, 75 usw. Jahre);
         b)  vereinsinterne Veranstaltungen wie z. Bsp. Mitgliederversammlungen;
         c)  jährlich eine Konzertveranstaltung eines örtlichen Musik- oder Gesangvereines;
         d)  für die Benutzung auf Grund der Eintragung im Belegungsplan (stundenweise Mitnutzung);
         e)  Veranstaltungen örtlicher Vereine auf den Dorfplätzen   
    Die Buchstaben a) und c) gelten nicht nebeneinander. 

    (2) Ein Benutzungsentgelt ist zu entrichten (ausgenommen Veranstaltungen nach Abs. 1), wenn
         a) für die Veranstaltung Eintritt erhoben                                                    oder
         b) Speisen und/oder Getränke verkauft                                                      oder
         c) die Räume für Familienfeiern genutzt                                                     oder
         d) die Räume für berufliche oder gewerbliche Zwecke genutzt werden,         oder
         e) wenn die unter § 1 Absatz 2 Aufgeführten die Räume nutzen. 

    (3) Wird bei einer entgeltfreien Veranstaltung nach Abs. 1a und c ein Eintritt erhoben oder Speisen/Getränke verkauft, sind Nebenkosten und Auslagen nach § 15 Abs. 2 zu zahlen. 

    (4) Das Entgelt setzt sich wie folgt zusammen: 

    Grundbetrag
    Der Grundbetrag schließt die Nutzung  von Küchen, Buffets, Toilettenanlagen, Garderoben usw., soweit vorhanden, mit ein. Soweit große Säle nur teilweise angemietet werden, ermäßigt sich der Grundbetrag entsprechend. Es ist jedoch mindestens ein Grundbetrag von 50 v. H. zu entrichten. Soweit Einrichtungen nur stundenweise überlassen werden, ist eine Ermäßigung des Nutzungsentgeltes möglich. Für auswärtige Benutzer (§ 1 Abs. 2) sowie bei gewerblicher oder ähnlicher Nutzung wird auf den  Grundbetrag nach § 15 Abs. 1 ein Aufschlag von 100 v. H. erhoben. Auf das Teilnehmerentgelt bei Zeltlagern nach § 15 Abs. 1 e) wird kein Aufschlag erhoben. 

    Nebenkosten
    Für alle Nutzer, außer den Dauerbelegungen und den Dorfplätzen sowie den Werner-Odenwald-Platz, werden Nebenkosten gem. § 15 Abs. 2 berechnet. 

    Auslagen
    Auslagen sind bei Anfall zu übernehmen. Bei einem Betrag über 5,00 € werden sie gesondert in Rechnung gestellt. 

    (5) Das Benutzungsentgelt kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden (z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder sonstigen Sonderfällen). Über den Antrag entscheidet der Hauptausschuss in nichtöffentlicher Sitzung.

  • § 11 Abfallbeseitigung 

    Die bei der Veranstaltung anfallenden Abfälle sind vom Veranstalter auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. 

  • § 12 Bezug von Bier und alkoholfreien Getränken 

    In den folgenden kommunalen Einrichtungen ist jeglicher Bezug und Ausschank von Bieren
    aller Art nur von folgender Brauerei bzw. Brauereilieferanten erlaubt: 

    Dorfgemeinschaftshaus Elschbach             Karlsbergbrauerei (Bezug ausschließlich
                                                                                über Getränke-Großhandlung Norbert
                                                                                Nickolay, Martinshöhe)   

    Bei Verstößen gegen diese Abnahmeverpflichtung hat der Veranstalter eine Vertragsstrafe in
    Höhe von 50 € an die Ortsgemeinde zu zahlen.

  • § 13 Fälligkeit, Schuldner 

    (1) Das Nutzungsentgelt ist nach Zugang der Rechnung bis spätestens zum Veranstaltungstermin auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Ausnahmen gelten für unvorhersehbare Veranstaltungstermine wie z.B. Beerdigungen. Hier ist das Nutzungsentgelt innerhalb vier Wochen nach dem Nutzungstermin zu überweisen. Im Falle des Abs. 1 Satz 1 ist der Einzahlungsbeleg bei Beginn der Veranstaltung zur Vorlage an den Hausmeister bzw. der Ortsgemeinde oder dessen Beauftragten bereitzuhalten. 

    (2) Schuldner sind der Veranstalter und der Antragsteller. Veranstalter und Antragsteller haften gesamtschuldnerisch.

  • § 14 Zuwiderhandlungen 

    Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen können mit vorübergehendem oder dauerndem Ausschluss von der Benutzung der kommunalen Einrichtungen belegt werden.

  • § 15 Höhe des Entgelts, der Nebenkosten und der Auslagen 

    Der Grundbetrag ohne Nebenkosten beträgt für: 

    a)  Dorfgemeinschaftshaus Elschbch
         großer Saal                                                                                           100 €/Tag
         kleiner Saal                                                                                             40 €/Tag
         großer und kleiner Saal gemeinsam                                                140 €/Tag

    b)  Dorfgemeinschaftshaus Vogelbach
         großer Saal                                                                                          100 €/Tag
         kleiner Saal                                                                                            40 €/Tag

    c)  Bürgerhaus Buchholz                                                                        100 €/Tag

    d)  Vereinshaus Miesau, Raum 4                                                            25 €/Tag

    e)  Freizeitgelände am ehem. Sportplatz Elschbach                           30 €/Tag
         bei Zeltlagern zusätzlich                                                                  0,50 € /Tag/Teilnehmer

    f)  Dorfplatz Bruchmühlbach                                                                   50 €/Tag

    g)  Werner-Odenwald-Platz in Bruchmühlbach                                     50 €/Tag

    h)  Dorfplatz Miesau                                                                                 50 €/Tag

    i)  Dorfplatz Elschbach                                                                             50 €/Tag                   

    Mietzeitraum = Veranstaltungstag (Schlüsselübergabe ist in der Regel ab 8.00 Uhr 
    bis 11.00 Uhr am Folgetag) 

    Für die Überlassung eines Raumes auf Grund eines Nutzungsvertrages gemäß § 2 Abs. 2 beträgt das monatliche Entgelt einschließlich Nebenkosten 50,-- € / Raum. Eine Untervermietung der Räume muss mit entsprechender Zustimmung des Nutzungsberechtigten über die Ortsgemeinde beantragt werden. Das Nutzungsentgelt beträgt 25 €/Tag.  

    (2) Die Nebenkosten werden pauschal festgesetzt: 

         a)  die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung auf 10 % der Summe des
              Grundbetrages,
         b)  die Stromkosten auf 15 % der Summe des Grundbetrages,
         c)  die Heizungskosten
              c.a) in der Zeit vom 01.09. bis 31.10. und 01.04 bis 31.05 auf 20 % und
              c.b) in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. auf 30 % der Summe des Grundbetrages. 
         d)  die Kosten der Reinigung im Anschluss an die Veranstaltung auf 25 €/Std./Reinigerin im Falle
              des § 6 Abs. 12.  

    (3) Die Ausleihe von einzelnen Tischen, Bühnenteilen und Stühlen ist nach Absprache möglich. Das Nutzungsentgelt beträgt dann mindestens 25,-- €. 

    (4) Vor der Überlassung an den Veranstalter kann von diesem eine Kaution in angemessener Höhe verlangt werden. Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Art der Nutzung und soll besondere Risiken berücksichtigen. Sie wird im Einzelfall von der Ortsgemeinde festgelegt.

  • § 16 Sonderregelungen für Freizeitgelände am ehemaligen Sportplatz Elschbach

    (1) Der Abschluss eines Vertrages über das Freizeitgelände schließt die Nutzung der Toilettenanlage ein. Für die Wasserentnahme und die Grubenentleerung sind vom Veranstalter pauschal ein Betrag von 0,50 € / Person / Tag zu zahlen. Die Stromabrechnung für die Nutzer des Freizeitgeländes erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung auf der Basis der letzten Stromjahresabrechnung.  

    (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die ortspolizeilichen Vorschriften zu beachten. Lager- und Grillfeuer sind jederzeit zu beaufsichtigen und so anzulegen, dass die Umgebung nicht gefährdet wird und keine Belästigungen durch Rauch und Flugasche auftreten. Lager- und Grillfeuer sind nur gestattet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nie in Zeiten erhöhter Brandgefahr (Hochsommer, anhaltende Trockenzeit). 

    (3) Wird das Gelände im Anschluss an die Veranstaltung nicht ordnungsgemäß gereinigt, ist die Ortsgemeinde berechtigt dem Veranstalter die Kosten der Reinigung durch Beauftragte der Ortsgemeinde in Rechnung zu stellen. 

    (4) § 6 Abs. 15 und § 7 gelten entsprechend 

    (5) Vor der Überlassung an den Veranstalter ist von diesem eine Kaution in angemessener Höhe zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Art der Nutzung und soll besondere Risiken berücksichtigen. Sie wird im Einzelfall von der Ortsgemeinde festgelegt, und beträgt in der Regel 250 €. 

  • § 17 Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand 

    Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand - dazu gehören auch alle Einrichtungsgegenstände - dürfen ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht vorgenommen werden.

  • § 18 Verlust von Gegenständen, Fundsachen 

    (1) Die Ortsgemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen, sonstigen privaten Vermögens der Veranstalter, Nutzer und Besucher sowie der eingebrachten Sachen. Das gleiche gilt für Fundgegenstände und im Bereich der kommunalen Einrichtungen abgestellte Fahrzeuge. 

    (2) Fundsachen sind bei der Ortsgemeinde oder dessen Beauftragten abzugeben, die sie, sofern sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche meldet, dem Fundamt der Verbandsgemeindeverwaltung abliefern.

  • § 19 Kleiderablage (Garderobe)  

    Die Kleiderablagen (Garderoben) in den kommunalen Einrichtungen werden vom Veranstalter betrieben. Die Ortsgemeinde schließt jegliche Haftung für Beschädigungen oder Verlust von abgegebenen Kleidungs- oder anderen Gegenständen aus.

  • § 20 Ordnungsvorschriften 

    (1) Räume, Einrichtungen und Geräte der kommunalen Einrichtungen sowie der Außenanlagen sind schonend zu behandeln. Das Stehen auf Stühlen und Tischen (z.B. bei Faschingsveranstaltungen) ist nicht erlaubt. 

    (2) Die Anlagen für Heizung, Beleuchtung, Lüftung und Elektroakustik dürfen nur vom Bürgermeister oder dessen Beauftragten bedient werden. 

    (4) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Dies gilt nicht bei der Ausstellung der Tierzuchtvereine. Nach Beendigung von Tierausstellungen müssen die benutzten Räume durch den amtlichen Desinfektionsbeauftragten auf Kosten des Veranstalters entsprechend den gesetzlichen Vorschriften desinfiziert werden. 

  • § 21 Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen 

    (1) Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist der Veranstalter auf Verlagen der Ortsgemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. 

    (2) Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts verpflichtet; er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Veranstalter  ist ausgeschlossen.

  • § 22 Überwachung von Veranstaltungen 

    Der Ortsgemeinde oder dessen Beauftragten ist jederzeit Zutritt zur den kommunalen Einrichtungen während einer Veranstaltung ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes zu gestatten.

  • § 23 Erfüllungsort und Gerichtsstand 

    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bruchmühlbach-Miesau.

  • § 24 Anpassungsklausel 

    Zukünftige Änderungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen wirken auch für bereits abgeschlossene Nutzungsverträge. Für den Nutzer besteht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht, ohne dass Ersatz- oder Ausfallzahlungen zu leisten sind.

  • § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 

    (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen treten zum 01.01.2017 in Kraft. 

    (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung  am 31.12.2016 außer Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 19. Dezember 2016
gez. Neumann, Ortsbürgermeister 

 

Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsdifferenzierende Bezeichnungen verzichtet.
Alle Bezeichnungen beziehen sich auf Angehörige beiderlei Geschlechts.


_______________________________________
Beschluss des Ortsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau vom 16. Dezember 2016  

 

 

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