Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Platzordnung und allgemeine Mietbedingungen Campingplatz


Die nachfolgende Platzordnung ist Bestandteil der zwischen der Vermieterin und den jeweiligen Stellplatzmietern geschlossenen Mietverträgen und gilt ebenso gegenüber Besuchern sowie für die Beziehungen der Mieter untereinander. Die Mieter weisen ihre Besucher eigenständig auf die bestehende Platzordnung hin und halten diese zur Einhaltung der Platzordnung an.

Die Vermieterin ist frei in der Entscheidung, wen sie als Mieter oder Besucher auf ihrem Platz aufnehmen will. Ein Anspruch auf Vermietung besteht nicht.


1. Öffnungszeiten

Der Campingplatz ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober geöffnet. Während dieser Zeit ist das Haupttor von 8.oo Uhr bis 18.oo Uhr geöffnet. Die Mieter können den Platz auch während der übrigen Zeit besuchen. Die Vermieterin ist berechtigt, den Campingplatz oder Teile des Platzes in besonderen Fällen (Umbauarbeiten usw.) vorübergehend zu sperren. Eine Erstattung des Mietpreises ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Die Entnahme von Wasser an den Stellplätzen ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober möglich. Infolge von Frost kann sich diese Zeit verkürzen.


2. Ruhezeiten

Während der Mittagszeit von 13.oo Uhr bis 15.oo Uhr und während der Nachtzeit von 22.oo Uhr bis 8.oo Uhr ist jeglicher Lärm zu vermeiden. Während dieser Zeit ist insbesondere das Rasenmähen und das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen untersagt. Musik ist auf Zimmerlautstärke zu reduzieren. An Samstagen nach 18.oo Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen nicht erlaubt. Auch im Übrigen gilt, dass ruhestörender Lärm im Hinblick auf den Erholungscharakter des Campingplatzes zu vermeiden ist. Während der Ruhezeiten ist die Schranke geschlossen.


3. Haustiere

Die Haltung von Haustieren, ausgenommen Ziervögel und Zierfische, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin. Hunde (max. 2 Stück) sind innerhalb des Campingplatzes grundsätzlich an der Leine zu führen. Für Schäden und Verunreinigungen, die durch seine Haustiere hervorgerufen werden, haftet der Mieter. Verunreinigungen durch Exkremente hat der Tierhalter umgehend zu entfernen. Die Zustimmung der Vermieterin zur Tierhaltung ist im Einzelfall frei widerruflich.


4. Befahren des Platzes

Das Befahren des Platzes ist nur für die Mieter mit deren eigenem Fahrzeug zulässig. Im Bereich des Platzes darf nur im Schritttempo gefahren werden. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten sinngemäß. Besondere Rücksichtnahme auf die Belange der anderen Mieter ist selbstverständlich. Ein Befahren des Platzes zu den Ruhezeiten ist - außer in Fällen der Gefahr für Leib und Leben oder Sachen von bedeutendem Wert - ausgeschlossen.


5. Besucher

Besucher haben nur zu den festgelegten Öffnungszeiten des Platzes Zutritt. Sie haben sich vor Betreten des Campingplatzes unaufgefordert beim Platzwart anzumelden und das für die Dauer ihres Aufenthaltes anfallende Entgelt im Voraus zu entrichten. Widrigenfalls ist die Vermieterin berechtigt, die Besucher vom Platz zu verweisen. Die Mieter sind gehalten, ihren Besuch hierauf hinzuweisen.


6. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für sämtliche durch ihn verursachten Schäden, die durch Nichtbeachtung der Bestimmungen der Platzordnung oder des Mietvertrages oder sonst schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden. Schäden, die durch Besucher des Mieters vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Minderjährige Kinder sind durch ihre Eltern stets zu beaufsichtigen. Für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden, haften bei Verletzung der Aufsichtspflicht die Eltern. Satz 2 dieser Vorschrift gilt sinngemäß.


7. Benutzung des Stellplatzes, Untervermietung

Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Vertragsobjektes an Dritte ist nicht gestattet. Insbesondere ist es nicht gestattet, Wohnwagen, Zelte, Wohnmobile u.ä. Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Je Stellplatz ist ein Auto zugelassen. Eine entsprechende Parkfläche ist hierfür auf dem Stellplatz anzulegen. Freie Stellplätze sind kein Parkplatz! Dies gilt auch in der Nebensaison. Nicht gestattet ist das Abstellen nicht angemeldeter motorisierter Fahrzeuge sowie das dauerhafte Abstellen von Ahängern. Gäste der Mieter haben ihre Kraftfahrzeuge auf der vorgesehenen Parkfläche zu parken ( rechts vom Eingangsbereich). Der Mieter darf auf dem Campingplatz keinen selbstständigen Wohnsitz gründen. Das dauernde Wohnen auf dem Campingplatz stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen und die Platzordnung dar und hat in der Regel die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge. Die Ausübung eines Gewerbes auf dem gemieteten Gelände und auf dem Campingplatz ist nicht gestattet. Insbesondere ist es nicht gestattet, auf dem gemieteten Gelände stehende Wohnwagen als Wohnsitz zu vermieten. Mietverträge, Nutzungsbefugnisse, Schlüssel, Codekarten usw. sind nicht übertragbar. Bei Verlust von Schlüsseln und Karten haftet der Mieter für Schäden, die hierdurch entstehen.


8. Gewährleistung

Der Stellplatz wird vermietet wie er liegt, ohne Gewähr und Haftung für Größe, Grenzen und Beschaffenheit, sowie für die Eignung und Funktionstüchtigkeit von auf dem Stellplatz bzw. dem Campingplatz befindlichen Anlagen und Gebäuden ( z.B. WC- und Duschräume, Wasseranschlüsse, Elektroinstallationen u.ä.), es sei denn, die Vermieterin hätte die zugrundeliegenden Umstände wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Vermieterin übernimmt keine Gewähr für Qualität und Umfang des auf dem gesamten Campingplatzes bestehenden Bewuchses von Bäumen, Sträuchern und ähnlichem. Die Verkehrssicherheitspflicht auf dem gemieteten Stellplatz obliegt dem Mieter. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass vom Zugang, der Umzäunung, den Wegen auf dem Stellplatz und den dort abgestellten Wohnwagen, Zelten, Anlagen, Möbeln usw. keine Gefahr für andere Besucher oder benachbarte Mieter oder sonstige Dritte ausgeht. Die Vermieterin und deren Beauftragte haften ferner nicht für Schäden und Verluste am Eigentum oder Besitz des Mieters, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Vermieterin bzw. deren Beauftragten vorliegt. Dem Mieter wird nahegelegt, eine Caravan- Vollkaskoversicherung, eine Haftpflichtversicherung und eine das Campingrisiko einschließende Hausrat- bzw. Reisegepäckversicherung abzuschließen.


9. Gestaltung und Instandhaltung des Stellplatzes

An den Stellplätzen dürfen ohne Zustimmung der Vermieterin / des Platzwartes keine Veränderungen vorgenommen werden!
Befestigungen und Umzäunungen sowie Bepflanzungen jedweder Art, sind ohne ausdrückliche Genehmigung der Vermieterin nicht gestattet.

Alle Maßnahmen, die über das Abstellen des Wohnwagens mit Vorzelt hinausgehen, sind vorab genehmigungspflichtig. Das Antragsformular ist für jeden auf der Homepage www.tourismus-vgbm.de unter der Rubrik Campingplatz Hasenhübel abrufbar. Es gilt zu beachten, dass jede Maßnahme individuell entschieden wird. Eine Beruf auf genehmigte Baumaßnahmen vergangener Jahre kann nicht erfolgen.

Mit Zustimmung der Vermieterin können gestattet werden:

  •   Anbauten an Wohnwagen in Form von Vorzelten mit loser, jederzeit entfernbaren Bodenbefestigungen.
  •   Gerätehäuschen in Metall oder Holzkonstruktion bis max. 5 qm Grundfläche und max.10 cbm umbautem Raum, einschl. Vorbauten.
  •   Grillkamine in Fertigbauweise bis max. 300 kg.
  •  Zur Aufstellung von Sitzgruppen usw. darf maximal eine Fläche von 8,00 qm befestigt werden (z.B. Verbundsteinpflaster, Betonplatten usw.). Auf dieser Fläche wird das vorübergehende Aufstellen von Partyzelten erlaubt.
  •  Das Umgrenzen der Stellplätze mit Anpflanzung von Hecken als lebende Zäune, aus Hainbuche oder Liguster
  •  Die vorübergehende Aufstellung von Schutzzäunen bis 0,75 m aus Drahtgeflecht, zum Schutz von neu gepflanzten Hecken
  • Die Errichtung von Vorzelten und Überdachungen. Dabei darf das Vorzelt nicht länger bzw. Höher sein als der Wohnwagen. Bei Verkleidungen von Wohnwagen und Vorzelten sowie festen Überdachungen muss der Vorzeltcharakter erhalten bleiben. Die Überdachung darf sich nur auf den Wohnwagen und das Vorzelt beziehen. Der maximale Dachüberstand beträgt 30 cm. Dachverlängerungen sind nicht als zusätzliche Unterstellmöglichkeit erlaubt.

Ein Rückschnitt von alten Bäumen erfolgt, falls erforderlich, ausschließlich durch die Vermieterin oder ihre Beauftragten. Ausgenommen sind die mit Genehmigung der Vermieterin gesetzten Pflanzen des Mieters.

Nicht gestattet ist insbesondere:

  •   Das Anzünden von offenem Feuer in unbefestigten Feuerstellen, auch zum Grillen.
  •   Die Verwendung von Diesel-Standheizungen, Pellet-, Kamin-oder Ölöfen ist nicht gestattet.
  •   Das Umgrenzen der Stellplätze mit festen Zäunen (Holz, Plastik, Metall), sowie mit Pflanzkübeln.
  •   Das Aufstellen von Kinderplanschbecken.
  •   Gemüseanpflanzungen usw.
  •   Ziersträucher, Rosen, Blumen usw. über eine Anzahl von 15 Stück.
  •   Das Aufstellen von Pflanzkübeln, mit und ohne Bepflanzung.

Für die Beseitigung des Grünschnitts gelten die Vorschriften für die Abfallbeseitigung. Das Mähen der Rasenfläche auf den Stellplätzen obliegt dem jeweiligen Mieter, ebenso die Sauberhaltung der anteiligen Wegfläche. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, die erforderlichen Arbeiten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Hierfür werden dem Mieter pauschal 35,00 € pro Arbeitsstunde in Rechnung gestellt.


10. Rückgabe nach Beendigung der Mietzeit

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Stellplatz zu räumen und der Vermieterin in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Insbesondere sind vorhandene Befestigungen zu entfernen. Der Stellplatz ist durch Aufbringung von Mutterboden und Einsaat von Grassamen so herzurichten, dass eine geschlossene Grünfläche entsteht. Die Abnahme erfolgt durch die Vermieterin bzw. durch den Platzwart.


11. Benutzung der Anlagen

Die Vermieterin trägt dafür Sorge, dass die von ihr ihren Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen, wie Sanitäranlagen, Spielflächen usw. sich stets in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Sämtliche Anlagen sind nicht beaufsichtigt. Für Schäden, die durch Missbrauch oder leichtfertig fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Mieter entstehen, ist die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen, soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Hinweistafeln an den jeweiligen Anlagen sind unbedingt zu beachten. Kinder unter 6 Jahren sind von ihren Eltern grundsätzlich bei Benutzung jedweder Anlagen auf dem Campingplatz zu begleiten und zu beaufsichtigen. Dies gilt auch für den Gang zur Toilette und den Waschräumen.

Das Reinigen von Fahrzeugen auf dem Campingplatz ist verboten. Die Entnahme von Trinkwasser zum Zwecke der Bewässerung der Grünanlagen ist nicht gestattet. Weiterhin ist es untersagt, Warmwasser aus den Toiletten- und Duschanlagen zum Geschirrspülen oder Autowaschen zu entnehmen. Bei Zuwiderhandlung muss mit sofortigem Platzverweis gerechnet werden.

Auf dem Campingplatz wird aus Umweltschutzgesichtspunkten prinzipiell kein Winterdienst durchgeführt. Außer auf einem Notzufahrtsweg wird daher weder Schnee geräumt noch Streudienst vorgenommen. Mieter, die ihre Parzelle auch im Winter nutzen möchten, müssen daher selbst geeignete Maßnahmen ergreifen. Das Streuen von Salz ist in jedem Fall verboten.


12. Anschluss und Benutzung der Ver- und Entsorgungssysteme, Müllentsorgung

Mobilheime müssen grundsätzlich an die vorgegebenen Ver- und Entsorgungssysteme angeschlossen werden. Diese Verpflichtung besteht auch für Wohnwagen, soweit entsprechende Anschlüsse zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Anschlusses trägt der Mieter.
Die Vermieterin haftet nicht für den Ausfall der Strom- und / oder Trinkwasserversorgung.

Das Errichten von Toilettenanlagen auf dem Stellplatz außerhalb des Wohnwagens bzw. Wohnmobils ist verboten.

Abfälle sind ausschließlich in die von der Vermieterin bereitgestellten Behältnisse zu füllen. Der Mieter hat die jeweils geltende Müllordnung des Platzes, insbesondere die Abfalltrennung zu beachten.
Soweit die Verwendung von bestimmten Müllsäcken vorgeschrieben ist, sind diese bei der Vermieterin zu beschaffen. Die Entsorgung von Abfällen, die nicht üblicherweise auf dem Campingplatz anfallen, insbesondere Kühlschränke, Elektroschrott, Sondermüll und dergleichen ist verboten. Die Beseitigung von Sperrmüll ist Angelegenheit des Stellplatzmieters. Das Jahreskontingent des Campingplatzes bleibt davon unberührt.

Zum Sperrmüll gehören sperrige Haushaltsgegegnstände (Kantenlänge max 2m) wie z.B.:

  • Fahrräder/Tretroller (nicht elektrisch)
  • Federbetten und Kissen
  • Gegenstände aus Metall
  • Größere Kinderspielzeuge (nicht elektrisch)
  • Große Eimer; Koffer-, Haushaltskisten
  • Holzkohle-und Gasgrills
  • Kinderwagen/Kindersitze
  • Möbel (auch Gartenmöbel aus Plastik, Metall und unbehandeltes Holz)
  • Teppiche/Bodenbeläge (zusammegerollt)
  • Wäscheständer/-körbe
  • Zelte usw.

Mieter, die Chemietoiletten verwenden, dürfen nur umweltfreundliche Chemikalien zum Einsatz bringen. Ebenso ist generell bei Verwendung von Chemikalien und Reinigungsmitteln auf deren Umweltverträglichkeit zu achten.

13. Verstöße

Verstöße gegen die Campingplatzordnung können mit fristloser Kündigung des Stellplatzes, ohne Rückvergütung der Stellplatzmiete geahndet werden.

Sollten Verstöße gegen die Campingplatzordnung nicht sofort von der Vermieterin angesprochen werden, bedeutet dies jedoch kein stillschweigendes Einvernehmen.


14. Übergangsvorschrift

Plätze, die dieser Platzordnung nicht entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 2024 dementsprechend herzurichten.


15. Inkrafttreten

Diese Platzordnung tritt zum 01. Januar in Kraft.

*Änderung vom 22.03.2024

 

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