Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 21. Oktober 1987


Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) i. V. mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S 419, BS 2020-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 27. März 1987 (GVBl. S. 64) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  • § 1 Erhebung der Erschließungsbeitrages

    Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) und dieser Satzung.

  • § 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes

    (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

    1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in

                                                                                                bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen
                                                                                                einschließlich der Standspuren,
                                                                                                Radwege, Gehwege, Schutz- und
                                                                                                Randstreifen) von

    a) Wochenendhausgebieten, Campingplatzgebieten                                                7,0 m

    b) Kleinsiedlungsgebieten                                                                                            10,0 m

    c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
    besonderen Wohngebieten, Mischgebieten, Ferienhausgebieten
    aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8                                                                 14,0 m
          bei einseitiger Bebaubarkeit                                                                                  10,5 m
    bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0                                                 18,0 m
          bei einseitiger Bebaubarkeit                                                                                  12,5 m
    cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6                                                  20,0 m
    dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6                                                              23,0 m

    d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten
    aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0                                                                20,0 m
    bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6                                                 23,0 m
    cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0                                                 25,0 m
    dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0                                                             27,0 m

    e) Industriegebieten
    aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0                                                                        23,0 m
    bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0                                                         25,0 m
    cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0                                                                      27,0 m

    Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite, für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 5 Absatz 3 entsprechend.

    2. Für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege, § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)                                                                                                                                          5,0 m

    3. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)   27,0 m

    4. Für Parkflächen,

    a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m,

    b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet nach § 5 Absatz 3 ergebenden Geschoßflächen.

    5. Für Grünanlagen,

    a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m,

    b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 5 Absatz 2.

    (2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 gehören insbesondere die Kosten für:

    1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,
    2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
    3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger
        Erhöhungen oder Verteifungen,
    4. die Rinnen und die Randsteine,
    5. die Radwege,
    6. die Gehwege,
    7. die Beleuchtungseinrichtungen,
    8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
    9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
    10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern und
    11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.

    (3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Ortsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

    (4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes-oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecke dieser Straße hinausgehen.

    (5) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m.

  • § 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

    (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnahme desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§2 Abs. 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
    Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

    1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend,

    2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanlagen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je m2 entwässerte Fläche für die im Jahr durchgeführten Baumaßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.

    (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Ortsgemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln

  • § 4 Anteil der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

    Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Erhält die Ortsgemeinde zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Ortsgemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

  • § 5 Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen

    (1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

    (2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht der der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

    1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 35 m,

    2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Flächen von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 35 m.

    Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nummer 1 oder 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

    (3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

    Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

  • § 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

    (1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Ortsgemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 Abs. 2. Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

    (2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen verteilt.

    Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt der § 5 Abs. 3. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

    (3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt.
    Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt.

    Dies gilt nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten; § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.

  • § 7 Kostenspaltung

    Der Erschließungsbeitrag kann für

    1. den Grunderwerb,
    2. die Freilegung,
    3. die Fahrbahn,
    4. die Radwege,
    5. die Gehwege,
    6. die Parkflächen,
    7. die Grünanlagen,
    8. die Beleuchtungsanlagen,
    9. die Entwässerungsanlagen

    gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Ortsgemeinde fest.

  • § 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

    (1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicth befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege), Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Ortsgemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:

    1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart,
    2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie
    3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

    (2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder einer ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Ortsgemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzichtet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.

    (3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind.

  •  § 9 Immissionsschutzanlagen

    Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

  •  § 10 Beitragsbescheide

    (1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

    (2) Der Beitragsbescheid enthält

    1. den Namen des Beitragsschuldners,
    2. die Bezeichnung des Grundstücks,
    3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Ortsgemeindeanteils
        (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen §§ 5 und 6),
    4. die Festsetzung des Zahlungstermins,
    5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
    6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

    (3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrags zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.

  • § 11 Vorausleistungen

    (1) Im Fall des § 133 Abs. 3 BBauG können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

    (2) Für den Bescheid über die Vorausleistung gilt § 10 sinngemaß.

  • § 12 Ablösung des Erschließungsbeitrages

    Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

  • § 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

    Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen(Erschließungsbeiträge) der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau von 17. März 1980 außer Kraft.

    Soweit eine Beitragspflicht auf Grund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.



 Bruchmühlbach-Miesau, den 21. Oktober 1987
gez. Schäfer
Ortsbürgermeister

______________________

Öffentlich bekanntgemacht am 05. November 1987, Amtsblatt Nr. 45



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