Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der
Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
- Friedhofsgebührensatzung - vom 17. Februar 2022
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung und des § 29 der Freidhofssatzung vom 01.04.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen wrden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner für die Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind,
2. die Antragsteller,
3. diejenigen Personen, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat,
4. bei Umbettungen und Weiderbestattungen der Antragsteller.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.§ 4 Inkraftreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07. Januar 1997 außer Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 17. Februar 2022
gez. Franz
Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
nach § 1 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.052,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.981,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte
nach Nr. 1 918,00 €
3. Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte
einschl. Pflege nach Nr. 1 3.696,00 €
4. Überlassung einer anonymen Wiesenreihengrabstätte
einschl. Pflege nach Nr. 1 3.556,00 €
5. Überlassung einer anonymen Wiesenurnenreihengrabstätte
einschl. Pflege 1.611,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte 2.670,00 €
bb) eine Einzelgrabstelle mit Tieferlegung 3.000,00 €
cc) eine Doppelgrabstätte 4.770,00 €
dd) eine Wiesengrabstätte (Tiefengrab) einschl. Pflege 5.040,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a)
bei späteren Bestattungen je Jahr für
aa) eine Einzelgrabstätte 89,00 €
bb) eine Einzelgrabstelle mit Tieferlegung 100,00 €
cc) eine Doppelgrabstätte 159,00 €
dd) einer Wiesengrabstätte 168,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach
Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die Gebühren
wie nach Buchst. a) erhoben.
d) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts „zur Pflege“
werden die gleichen Gebühren nach Buchst. b) erhoben.
2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte
für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 a) 1.140,00 €
b)Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen
je Jahr 38,00 €
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf
der ersten Nutzungszeit wird die Gebühr wie
nach Buchst. a) erhoben.
d) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts „zur Pflege“
werden die Gebühren nach Buchst. b) erhoben.
3. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnennische für die
Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 1.425,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen
je Jahr 57,00 €
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der
ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach
Buchst. a) erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Grabstätten wird durch ein kommunales Unternehmen vorgenommen.
Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten der Grabstätten wird durch ein kommunales Unternehmen vorgenommen.
Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
1. Für die Nutzung des Sargraumes einschl. Kühlzelle je Tag 108,00 €
2. Für die
a) Benutzung der Trauerhalle 140,00 €
b) Reinigung der Trauerhalle 25,00 €
VI. Weitere Kostensätze
- Vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gemäß § 24 Abs. 1 Friedhofsstzung
Soweit das Einebnen einer einfachen Grab-, Tiefgrab-, Doppelgrab- oder Urnengrabstätte vorgenommen
wird, sind die entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.
2. Abräumgebühr nach § 22 Abs. 4 Friedhofssatzung
a) für Urnengrabstätten nach Ablauf 140,00 €
b) für Einzelgräber nach Ablauf 280,00 €
c) für Doppelgräber nach Ablauf 300,00 €
VII. Berechtigungskarte gemäß § 6 Abs. 3 der Friedhofssatzung
Gültigkeit: 2 Jahre ab Ausstellungsdatum 60,00 €
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Beschluss des Ortsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau vom 11.02.2022
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 8/2022 vom 24. Febuar 2022