Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau zur Regelung des Friedhofswesens -Friedhofssatzung- vom 17. Februar 2022


Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils
geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:


Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten
§ 12   Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13   Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14   Wahlgrabstätten

§ 15   Urnengrabstätten
§ 15a Wiesengrabstätten
§ 16   Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale
§ 18a Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 19a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 22 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 23a Bepflanzung von Grabstätten
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle
§ 25 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
§ 27 Haftung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Gebühren
§ 30 Inkrafttreten

  • 1. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich

    (1) Das Ortsgemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

    Bruchmühlbach, Miesau und Vogelbach

    Der Bestattungsbezirk Miesau umfasst die Ortsteile Buchholz, Elschbach und Miesau.

    (2) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf den Friedhöfen des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

  • § 2 Friedhofszweck

    (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

    (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

    a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
    b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
    c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

    (3) Auf einem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege-oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

    (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

  •  § 3 Schließung und Aufhebung

    (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).

    (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

    (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

    (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

    (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
    Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

    (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  • 2. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten

    (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

    (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof 

    (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.                                                 

    (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

    (3) Beim Betreten und Verlassen des Friedhofs sind die Friedhofstore zu schließen.

    (4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

    a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
    b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
    c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    d) Druckschriften zu verteilen,
    e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Verbandsge-meindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
    i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
       aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
       bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren
       gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.                                                                       
    j) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,                                  
    k) das Rauchen auf dem Friedhof.                                                                             
    l) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.

    (5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

  • § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

    (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Verbandsgemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
    Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktionnach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner (Landesgesetz über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355) abgewickelt werden.

    (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

    (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

    (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  • 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

    (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Verbandsgemeindeverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5.

    (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

    (3) Die Verbandsgemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

    (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

    (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über
    1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

  • § 8 Särge

    (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

    (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.

  • § 9 Grabherstellung

    (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofträgers ausgehoben und wieder verfüllt.

    (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

    (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

    (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Verbandsgemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.

  • § 10 Ruhezeit

    Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

  • § 11 Umbettungen

    (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

    (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

    (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

    (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

    (5) Umbettungen werden von der Verbandsgemeindeverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

    (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch
    eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

    (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

    (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  • 4. Grabstätten

  • § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

    (1) Die Grabstätten werden unterschieden in

    a) Reihengrabstätten,
    b) Wahlgrabstätten,
    c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
    d) Ehrengrabstätten.

    (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

    (3) Särge und Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

  • § 13 Reihengrabstätten

    (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

    (2) Es werden eingerichtet:

    a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
    b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

    (3) In jeder Reihengrabstätte darf außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden.

    (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

  • § 13 a Gemischte Grabstätten

    (1) Eine Einzelgrabstätte nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Entscheidung des Ortsbürgermeisters im Benehmen mit seinen Beigeordneten in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.

    (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

    (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

  • § 14 Wahlgrabstätten

    (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

    (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

    (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

    (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

    (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt

    geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

    (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

    a) auf den überlebenden Ehegatten,
    b) auf die Kinder,
    c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    d) auf die Eltern,
    e) auf die Geschwister,
    f) auf sonstige Erben.

    Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

    (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Verbandsgemeindeverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

    (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

    (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

    (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

  • § 15 Urnengrabstätten

    (1) Aschen dürfen beigesetzt werden

    a) in Urnenreihengrabstätten,
    b) in Urnenwahlgrabstätten,
    c) in Reihengrabstätten
    d) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in einstelligen und bis zu 8 Aschen in mehrstelligen.
    e) in Urnennischen                                                                                               
    f) in Rasengrabstätten

    (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

    (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen drei Urnen beigesetzt werden.

    (4) Urnennischen sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnennische dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. 2)

    (5) Das Abstellen von Gegenständen vor der Urnenwand ist nur bis maximal zwei Wochen nach einer Beisetzung zulässig.

    (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

    (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

  • § 15 a Wiesengrabstätten 

    (1) Wiesengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs ausgewiesen sind.

    (2) Wiesengrabstätten können als

    a) Reihengrabstätten
    b) Wahlgrabstätten
    c) anonyme Reihengrabstätten
    d) anonyme Urnenreihengrabstätten

    abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten entsprechend auch für Wiesengrabstätten.

    (3) Die Grabstätten werden vom Friedhofsträger eingesät und gemäht.

    (4) Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün ist nicht erlaubt. Das Errichten von Grabmalen o.ä. sowie das Auflegen von Pflanzschalen, Kerzenständern usw. ist nur im ausgewiesenen Bereich am Kopfende der Grabstätten, jedoch nicht bei den anonymen Grabstätten, gestattet.

    (5) Das Einfrieden, das Abgrenzen oder das Kennzeichnen der Grabstätten in jeglicher Form ist nicht zulässig.

    (6) Das gesamte Grabfeld wird vom Friedhofsträger angelegt. Es erfolgt keine Anlegung von Wegen sowie keine Abgrenzung der einzelnen Gräber.

    (7) Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Wiesengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit obliegt dem Friedhofsträger.

    (8) Der Wiedererwerb der Wiesenwahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit ist nicht möglich.

  • § 16 Ehrengrabstätten

    Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem
    Friedhofsträger.

  •  5. Gestaltung der Grabstätten

  • § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

    (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

    (2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in Grabmalen, Grabeinfassungen und in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nach Möglichkeit nicht verwendet werden.

    (3) Von dem Verwendungsverbot ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Blumenschalen und Grablichter.

    (4) Grabstätten auf einem Kindergrabfeld dürfen abweichend von Abs. 2 unter Berücksichtigung der besonderen Situation eines solchen Feldes unter Wahrung der Bestimmungen des Abs. 1 gestaltet werden. Das Recht der Friedhofsverwaltung Auflagen machen zu können und entsprechend nach § 24 Abs. 1 vernachlässigte Gräber einebnen zu lassen bleibt davon unberührt.

  • 6. Grabmale

  • § 18 Gestaltung der Grabmale

    Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

  • § 18 a Besondere Gestaltungsvorschriften

    Die Einfassungen und Grabsteine in Feld V auf dem Friedhof Bruchmühlbach sind aufgrund der dort herrschenden Setzungen auf Säulenfundamente zu setzen.

  • § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen

    (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

    (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

    (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Verbandgemeindeverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Verbandsgemeindeverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

    (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

  • § 19 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

    (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Natursteinen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

    (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

  • § 20 Standsicherheit der Grabmale

    Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

  • § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

    (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

    (2) Die Kosten der Standsicherheitsgebühr trägt der Verantwortliche nach Abs. 1. Sie werden bei der Anzeige der Aufstellung eines Grabsteins gemäß der aktuell gültigen Friedhofsgebührensatzung für den Zeitraum der zu verbleibenden Nutzungszeit an der Grabstätte erhoben. Bei einer Verlängerung bzw. einem Wiedererwerb der Grabstätte wird die Standsicherheitsgebühr entsprechend neu erhoben.

    (3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    (4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Verbandsgemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Verbandsgemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Verbandsgemeindeverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

    (5) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

    (6) Bei künstlerisch bedeutsamen oder historisch wertvollen Grabmalen bzw. baulichen Anlagen oder solchen, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, wird eine entsprechende Entscheidung der Denkmalschutzbehörde eingeholt.

  • § 22 Entfernen von Grabmalen

    (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung entfernt werden.

    (2) Bei einer Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit wird ein Pflegevertrag mit der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau für eben diesen Zeitraum geschlossen.

    (3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.

    (4) Für das Abräumen der Grabstellen erhebt die Friedhofsverwaltung bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Ergibt sich bei der Abräumung ein Differenzbetrag zur bereits gezahlten Gebühr, ist dieser vom Verpflichteten zu tragen. Möchte ein Verpflichteter die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen selbst entfernen, muss er dies der Friedhofsverwaltung innerhalb dieser 3 Monatsfrist anzeigen und erhält nach ordnungsgemäßer Beseitigung die mit der Bestattungsgebühr gezahlte Einebnungsgebühr in dieser Höhe zurück, eine Verzinsung findet nicht statt. 

    (5) Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  • 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

  • § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

    (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 u. 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

    (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

    (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

    (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

    (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

    (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

  • § 23 a Bepflanzung der Grabstätten

    Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und breitwüchsige Bücher und Sträucher.

  • § 24 Vernachlässigte Grabstätten

    (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Verbandsgemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Verbandsgemeindeverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

    (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  • 8. Leichenhalle

  • § 25 Benutzen der Leichenhalle

    (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

    (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

    (3) Die Särge an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen, sofern vorhanden in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  • 9. Schlussvorschriften

  • § 26 Alte Rechte

    (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

    (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 35 Jahren werden auf 35 Jahren Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

    (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

  • § 27 Haftung

    Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

  • § 28 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1.   den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
    2.   sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
          Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
    3.   gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
    4.   eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
    5.   Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    6.   als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender
          Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder
          verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
    7.   Grabmale ohne Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung entfernt
           (§ 22 Abs. 1),                                                                                                                        
    8.   Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
          (§§ 20, 21 und 23),                                                                                                                           
    9.   Pflanzenschutz-und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6)
    10. Grabstätten entgegen §§ 23 und 23a bepflanzt
    11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
    12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 betritt.                                               
    13. Ablagerungen aller Art (auch Grabsegmente) außerhalb der bereitgestellten Flächen
     .    deponiert.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (z. Zt. i.d.F. vom 09.12.2004) findet Anwendung.

  • § 29 Gebühren

    Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

  • § 30 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom
    21. Juli 2005 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 17. Februar 2022
gez. Franz
Ortsbürgermeister


_______________________________
Beschluss des Ortsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau vom 11. Februar 2022
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 8/2022 vom 24. Februar 2022


 

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