Satzung der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 11.10.2024
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau in seiner Sitzung am 11.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
§1 Erhebungsgrundsatz
Die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 Hebesätze für 2025
Die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
- für die Grundsteuer
a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 450 v. H.
b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 522 v. H. - für die Gewerbesteuer auf 400 v. H.
der Steuermessbeträge.
- für die Grundsteuer
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Bruchmühlbach-Miesau, den 11.10.2024
gez. Franz
Ortsbürgermeister
Beschluss des Ortsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau vom 11.10.2024
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 47 vom 21.11.2024
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder - vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei dieser Bekanntmachung der Satzung wird somit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.
Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Buchmühlbach-Miesau, den 11.11.2024
gez.
Christian Hirsch
Bürgermeister