Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)
vom 11.10.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau in seiner Sitzung am 11.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

Bruchmühlbach-Miesau, den 11.10.2024
gez. Franz, Ortsbürgermeister


Beschluss des Ortsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau vom 11.10.2024
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 47 vom 21.11.2024

 

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    oder
  2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bei dieser Bekanntmachung der Satzung wird somit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.

Buchmühlbach-Miesau, den 11.11.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Christian Hirsch, Bürgermeister


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