Satzung der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau zur Erhebung von Kostenerstattungbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15. Juli 1999
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.
§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche ( § 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Für sonstige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann für die Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§ 7 Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 15. Juli 1999
gez. Satter
Ortsbürgermeister
Beschluss des Ortsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau vom 30.06.1999
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 29 vom 22. Juli 1999