Richtlinien zur Sportförderung
I. Allgemeine Bestimmungen
- Die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau fördert auf der Grundlage des Sportförderungsgesetzes (SportFG) alle sporttreibenden Vereine, die ihren Sitz in der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau haben und die vereinseigene Sportanlagen betreiben und unterhalten, die eine Mindestgrundversorgung einer breiten Öffentlichkeit mit Sporteinrichtungen gewährleisten. Dazu zählen nicht Sondersportanlagen, die für Spezialsportarten bestimmt sind.
- Die Förderung erfolgt nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe nach diesen Richtlinien besteht nicht.
- Beihilfen nach diesen Richtlinien werden nur auf Antrag gewährt. Bei der Beihilfengewährung werden nur Anträge berücksichtigt, die bis zum 30.06. des Folgejahres bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder dem Ortsbürgermeister mit den entsprechenden Belegen eingegangen sind.
- Die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau fördert auf der Grundlage des Sportförderungsgesetzes (SportFG) alle sporttreibenden Vereine, die ihren Sitz in der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau haben und die vereinseigene Sportanlagen betreiben und unterhalten, die eine Mindestgrundversorgung einer breiten Öffentlichkeit mit Sporteinrichtungen gewährleisten. Dazu zählen nicht Sondersportanlagen, die für Spezialsportarten bestimmt sind.
II. Beihilfen für den Betrieb vereinseigener Gebäude und Anlagen
- Die Ortsgemeinde gewährt eine Beihilfe zu den laufenden Kosten für die Heizung, Beleuchtung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung.
- Sportvereine erhalten eine Beihilfe bis zu 100 % der nachgewiesenen Kosten unter der Voraussetzung, dass der Verbrauch für die unmittelbar dem Sport dienenden Anlagen und Gebäude bzw. Gebäudeteile durch gesonderte Messeinrichtungen zu ermitteln ist. Ansonsten wird eine Beihilfe bis zu 30 % der Betriebskosten gewährt.
- Die Ortsgemeinde gewährt eine Beihilfe zu den laufenden Kosten für die Heizung, Beleuchtung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung.
III. Inkrafttreten
Die Richtlinien zur Sportförderung treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 5. April 2006
gez. Neumann
Ortsbürgermeister
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Beschluss des Ortsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau vom 17. März 2006
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 15/2006 vom 13. April 2006
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