Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn vom 2. Juli 1987
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 42 Abs. 11, 18 Abs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen
Die Ortsgemeinde Gerhardsbrunn erhebt abweichend von den §§ 13 und 14 KAG Beiträge für einzelne Abschnitte von öffentlichen Verkehrsanlagen nach § 42 Abs. 11 KAG.
§ 2 Maßstab 1)
Maßstab ist die Geschoßfläche (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 KAG, § 5 KAVO). In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die Geschoßfläche um 30 v. H. erhöht; das gleiche gilt für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die Geschoßfläche um 15 von Hundert erhöht.§ 3 Tiefenmäßige Begrenzung
Als tiefenmäßige Begrenzung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KAG werden 35 Metern festgelegt.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Gerhardsbrunn über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau der Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 5. Dezember 1983 außer Kraft.
Gerhardsbrunn, 02. Juli 1987
gez. Müller
Ortsbürgermeister
_______________________________
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde, Nr. 28/1987 vom 9. Juli 1987
1) Geändert durch Satzung vom 6. April 1990, Amtsblatt Nr. 15/1990
Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
Kommunalabgabengesetz (KAG)