Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn vom 22. August 1991
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Erhebung von Beiträgen
Die Ortsgemeinde erhebt Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.
§ 2 Beitragsgegenstand
(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Ortsgemeinde liegenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und Grundstücksteile, die dadurch einen besonderen Vorteil haben, daß sie durch einen Feld- oder Waldweg erschlossen werden.
(2) Ein Grundstück ist durch einen Feld- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einem Feld- oder Waldweg angrenzt, oder nur über andere Grundstücke zu einem Feld- oder Waldweg erschlossen ist.§ 3 Beitragsmaßstab und Rundung
(1) Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 4 KAG).
(2) Die Grundstücksfläche wird auf 50 m² auf- und abgerundet.§ 4 Behandlung von Jagdpachtanteilen
(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften der Ortsgemeinde für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; andernfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
(2) Werden der Ortsgemeinde Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Ortsgemeinde zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Anzahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.§ 5 Anteil der Ortsgemeinde an Investitionsaufwendungen
Von den beitragsfähigen Aufwendungen für den Bau oder den Anbau von Wirtschaftswegen mit einer festen Fahrbahndecke übernimmt die Ortsgemeinde 25 von Hundert.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege vom 5. Dezember 1990 außer Kraft.
Gerhardsbrunn, 22. August 1991
gez. Müller
Ortsbürgermeister
________________________________________
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 35/1991
Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
Kommunalabgabengesetz (KAG)