Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn vom
7. November 2024
 

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO - Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: 3)

  • § 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

    (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau. Darüber hinaus können die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.bruchmuehlbach-miesau.de erfolgen.

    (2) Karten, Pläne und Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

    (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

    (4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht mehr möglich ist.

    (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vor dem Dorfgemeinschaftshaus, Adam-Müller-Straße 4. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

  • § 1a Ton- und Bildaufnahmen

    Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind in Sitzungen des Rates bzw. seiner Ausschüsse nicht zulässig. Lediglich für Zwecke der Erstellung des Protokolls können Tonaufnahmen zugelassen werden

  • § 2 Ausschüsse des Gemeinderats

    Der Gemeinderat bildet keine Ausschüsse.

  • § 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Ortsbürgermeister 2)

    Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Fällen übertragen:

    1.  Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu
         einer Wertgrenze von 2.000,00   im Einzelfall (freihändig oder nach beschränkter
         Ausschreibung).

    2.  Stundung privatrechtlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 600 Euro im Einzelfall,
         Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 110 Euro und Erlass
         gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 110 Euro. 3.  Ausübung des
         Vorkaufrechts bis zu einem Wert von 110,00 € im Einzelfall,

    4.  Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und
         in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der
         städtebaulichen  Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,

    5.  Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO,

    6.  Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu
         500,00  €, soweit sie durch Einsparungen oder Mehreinnahmen gedeckt sind.3) 5)

    7.  Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

    8.  Erhebung der Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

    9.  Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

    10. die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der
          Jagdgenossenschaftsversammlung

  • § 4 Ortsbeigeordnete

    Die Gemeinde hat bis zu drei Ortsbeigeordnete.

  • § 5 Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten 

    (1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gemäß  § 12 Absatz 1 Entschädigungsverordnung - Gemeinden eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so   beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung, aufgerundet auf volle Euro. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er eine Pauschale in Höhe des jeweiligen Mindestbetrages, der durch die jeweils       geltende Fassung der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter festgelegt wird.

    (2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen  keine  Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den  Sitzungen  des Ortsgemeinderats, der Ausschüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister ( § 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

    (3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete. die nicht  Mitglieder des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung  des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnehmen und denen keine   Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine      Aufwandsentschädigung gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, aufgerundet auf volle Euro. Entsprechend gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß  § 69 Abs. 4 GemO.

  • § 6 Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene 

    Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung wird in Höhe von 10,-- € pro Stunde gewährt.

    Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.

  • § 7 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

    (1) Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenbeauftragte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10 € je volle Stunde.

    (2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

  • § 8 Inkrafttreten

    (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 05.09.1994, geändert am 10.03.1998, 17.12.2001,
       09.10.2002, 21.02.2008, 23.07.2009, 10.12.2009,07.08.2014 und 21.11.2019 außer Kraft.

Gerhardsbrunn, den 7. November 2024
Bohl
Ortsbürgermeister

______________________________________________
Beschluss des Ortsgemeinderates Gerhardsbrunn vom 29. oktober 2024
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 51/52/2024  vom 19. Dezember 2024


Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),
Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden)

 

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