Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn vom
05. September 1994
Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO - Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: 3)
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde.
(2) Karten, Pläne und Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Gemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. 6)
§ 1a8) Ton- und Bildaufnahmen
Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind in Sitzungen des Rates bzw.
seiner Ausschüsse nicht zulässig. Lediglich für Zwecke der Erstellung des Protokols können
Tonaufnahmen zugelassen werden.§ 2 Ausschüsse des Gemeinderats
Der Gemeinderat bildet keine Ausschüsse.
§ 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Ortsbürgermeister 2)
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Fällen übertragen:
- Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.100,00 € im Einzelfall (freihändig oder nach beschränkter Ausschreibung).
- Stundung privatrechtlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 600 Euro im Einzelfall, Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 110 Euro und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 110 Euro. 4)
- Ausübung des Vorkaufrechts bis zu einem Wert von 110,00 € im Einzelfall,
- Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,
- Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO,
- Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 500,00 €, soweit sie durch Einsparungen oder Mehreinnahmen gedeckt sind.3)5)
- Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.
- Erhebung der Vorausleistungen auf laufende Entgelte.
- Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
- die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. 5)
§ 4 Ortsbeigeordnete
Die Gemeinde hat bis zu drei Ortsbeigeordnete. 7)
§ 5 Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Absatz 1 Entschädigungsverordnung - Gemeinden eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung, aufgerundet auf volle DM. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er eine Pauschale in Höhe des jeweiligen Mindestbetrages, der durch die jeweils geltende Fassung der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter festgelegt wird. 1)
(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderats, der Ausschüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister ( § 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, aufgerundet auf volle DM. Entsprechend gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
§ 6 Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene 3)
Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung wird in Höhe von 10,-- € pro Stunde gewährt.
Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.10.1979 außer Kraft.
Gerhardsbrunn, den 05. September 1994
Müller
Ortsbürgermeister
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1) Geändert durch Beschluss des Ortsgemeinderates Gerhardsbrunn am 10. März 1998
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 12/1998 vom 19. März 1998
2) Geändert durch Artikelsatzung (Euro-Anpassungssatzung) vom 17. Dezember 2001
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 51/52/2001 vom 20. Dezember 2001
3) Geändert durch Satzung vom 9. Oktober 2002
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 42/2002 vom 17. Oktober 2002
4) Geändert durch Satzung vom 18. Februar 2008
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 08/2008 vom 21. Februar 2008
5) Geändert durch Satzung vom 20. Juli 2009
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 30/2009 vom 23. Juli 2009
6) Geändert durch Satzung vom 07. Dezember 2009
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 50/2009 vom 10. Dezember 2009
7) Geändert durch Satzung vom 31. Juli 2014
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 32/2014 vom
7. August 2014
8) Geändert durch Satzung vom 18. November 2019
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 47/2019
vom 21. November 2019
Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),
Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden)