Satzung der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn
über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)
vom 29.10.2024
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Gerhardsbrunn in seiner Sitzung am 29.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
§1 Erhebungsgrundsatz
Die Ortsgemeinde Gerhardsbrunn erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 Hebesätze für 2025
Die Ortsgemeinde Gerhardsbrunn setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 240 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 208 v. H.
2. für die Gewerbesteuer auf 365 v. H.
der Steuermessbeträge.§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025. Sollte keine Nachtragshaushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025 ergehen, gilt die Satzung bis zum 31.12.2025.
Gerhardsbrunn, den 29.10.2024
gez. Jürgen Bohl, Ortsbürgermeister
Beschluss des Ortsgemeinderates Gerhardsbrunn vom 29.10.2024
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 50 vom 12.12.2024
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder - vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei dieser Bekanntmachung der Satzung wird somit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.
Buchmühlbach-Miesau, den 05.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Christian Hirsch, Bürgermeister