Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lambsborn - Friedhofsgebührensatzung -
vom 23. November 2020
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 28 der Friedhofssatzung vom 30.1.1987 in seiner öffentlichen Sitzung am 11. November 2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der
Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkraftreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30. Januar 1987 außer Kraft.
Lambsborn, den 23. November 2020
gez. Molter, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 919,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.012,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 719,00 €
3. Rasenreihengrabstätten
einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasen-/
Urnenrasenreihengrabstätte nach § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a) Rasenreihengrabstätte 820,00 €
b) Rasenurnenreihengrabstätte 512,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte 1.596,00 €
bb) eine Doppelgrabstätte 3.712,00 €
cc) jede weitere Grabstätte 1.596,00 €
dd) Grabstätte je Stelle Tiefgrab 1.763,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a)
bei späteren Bestattungen je Jahr für
aa) eine Einzelgrabstätte 53,00 €
bb) eine Doppelgrabstätte 123,00 €
cc) für jede weitere Grabstätte 53,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach
Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren
wie nach Buchst. a) erhoben.
2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte
für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 a 916,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 30,00 €
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit wird die Gebühr wie nach Buchst. a) erhoben.
3. Rasenwahlgrabstätten
a) einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasenwahlgrabstätte 984,00 €
b) Rasenurnenwahlgrabstätte 615,00 €
4. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnennische
für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 922,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 30,00 €
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der
ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach
Buchstabe a) erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber, wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein kommunales Unternehmen vorgenommen wird, sind die entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.
V. Benutzung der Leichenhalle
1. für die Nutzung des Sargraumes einschließlich Kühlzelle
bis zu 3 Tage 425,00 €
für jeden weiteren Tag 140,00 €
2. Für die
a) Benutzung der Trauerhalle 240,00 €
b) Reinigung der Trauerhalle 35,00 €
VI. Weitere Kostensätze
a) Vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 25 Abs.1 Friedhofssatzung
Soweit das Einebnen einer einfachen Grab-, Tiefgrab-, Doppelgrab- oder Urnengrabstätte
vorgenommen wird, sind die entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.
b) Abräumgebühr gem. § 23 Abs. 2 Friedhofssatzung
Abräumgebühr für Urnengrabstätten nach Ablauf 140,00 €
Abräumgebühr für Einzelgrabstätten nach Ablauf 280,00 €
Abräumgebühr für Doppelgrabstätten nach Ablauf 300,00 €
VII. Berechtigungskarte gem. § 6 Abs. 3 der Friedhofssatzung
Gültigkeit: 2 Jahre ab Ausstellungsdatum 50,00 €
VIII. Standsicherheitsgebühr gem. § 22 Abs. 2 Friedhofssatzung
Gebühr für Standsicherheitsprüfung 25 Jahre 25,00 €
Gebühr für Standsicherheitsprüfung 30 Jahre 30,00 €
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 49/2020 vom 3. Dezember 2020