Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lambsborn - Friedhofsgebührensatzung -
vom 23. November 2020

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 28 der Friedhofssatzung vom 30.1.1987 in seiner öffentlichen Sitzung am 11. November 2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: 

  • § 1 Allgemeines

    Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.

  • § 2 Gebührenschuldner

    Gebührenschuldner sind:

    1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
    2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
  • § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

    (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der
    Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.  

    (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

  • § 4 Inkraftreten

    (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.  
    (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30. Januar 1987 außer Kraft.  

Lambsborn, den 23. November 2020

gez. Molter, Ortsbürgermeister 


Anlage zur Friedhofsgebührensatzung  

I.    Reihengrabstätten  

1.    Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
       nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
       a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                                         919,00 €
       b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab                                                                       1.012,00 €

 2.    Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1                   719,00 € 

3.    Rasenreihengrabstätten 
       einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasen-/
       Urnenrasenreihengrabstätte nach § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung
       a) Rasenreihengrabstätte                                                                                              820,00 €
       b) Rasenurnenreihengrabstätte                                                                                    512,00 € 

II.    Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten  

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
        § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 
        aa) eine Einzelgrabstätte                                                                                           1.596,00 €
        bb) eine Doppelgrabstätte                                                                                         3.712,00 €
        cc) jede weitere Grabstätte                                                                                       1.596,00 €
        dd) Grabstätte je Stelle Tiefgrab                                                                               1.763,00 € 

    b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a)
        bei späteren Bestattungen je Jahr für
        aa) eine Einzelgrabstätte                                                                                                53,00 €
        bb) eine Doppelgrabstätte                                                                                            123,00 €
        cc) für jede weitere Grabstätte                                                                                       53,00 € 

    c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach
        Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren
        wie nach Buchst. a) erhoben.  

2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte 
        für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 a                             916,00 €

    b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr                  30,00 € 

    c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
        Nutzungszeit wird die Gebühr wie nach Buchst. a) erhoben. 

3. Rasenwahlgrabstätten 
    a) einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasenwahlgrabstätte                      984,00 €
    b) Rasenurnenwahlgrabstätte                                                                                         615,00 € 

4. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnennische 
           für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1                             922,00 € 

    b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr                 30,00 € 

    c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der
       ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach 
       Buchstabe a) erhoben. 

 

 III.    Ausheben und Schließen der Gräber  

Das Ausheben und Schließen der Gräber, wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein kommunales Unternehmen vorgenommen wird, sind die entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.
 

V.   Benutzung der Leichenhalle 

1.   für die Nutzung des Sargraumes einschließlich Kühlzelle 

      bis zu 3 Tage                                                                                                               425,00 €
      für jeden weiteren Tag                                                                                               140,00 €  

2.   Für die

      a) Benutzung der Trauerhalle                                                                                   240,00 €
      b) Reinigung der Trauerhalle                                                                                       35,00 €

 

VI.   Weitere Kostensätze

       a) Vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 25 Abs.1 Friedhofssatzung

       Soweit das Einebnen einer einfachen Grab-, Tiefgrab-, Doppelgrab- oder Urnengrabstätte
       vorgenommen wird, sind die entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten. 

       b) Abräumgebühr gem. § 23 Abs. 2 Friedhofssatzung 
           Abräumgebühr für Urnengrabstätten nach Ablauf                                           140,00 €
           Abräumgebühr für Einzelgrabstätten nach Ablauf                                           280,00 €
           Abräumgebühr für Doppelgrabstätten nach Ablauf                                         300,00 €
 

VII. Berechtigungskarte gem. § 6 Abs. 3 der Friedhofssatzung                 

 Gültigkeit: 2 Jahre ab Ausstellungsdatum                                                                   50,00 € 

 

VIII. Standsicherheitsgebühr gem. § 22 Abs. 2 Friedhofssatzung  

Gebühr für Standsicherheitsprüfung 25 Jahre                                                             25,00 €

Gebühr für Standsicherheitsprüfung 30 Jahre                                                             30,00 €

 

 
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 49/2020 vom 3. Dezember 2020

 

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