Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung der Ortsgemeinde Lambsborn über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 30.10.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Lambsborn in seiner Sitzung am 30.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

Lambsborn, den 30.10.2024
gez.
Markus Schwarz
Ortsbürgermeister


Beschluss des Ortsgemeinderates Lambsborn vom 30.10.2024
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 47 vom 21.11.2024

 

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

    oder

  2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bei dieser Bekanntmachung der Satzung wird somit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.

Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Buchmühlbach-Miesau, den 11.11.2024

gez.
Christian Hirsch
Bürgermeister


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