Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Langwieden - Friedhofsgebührensatzung -
vom 20. November 1997
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 28 der Friedhofssatzung vom 27. Januar 1987 in seiner öffentlichen Sitzung am 5. November 1997 folgende Änderung der Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner für die Leistungen nach der Friedhofssatzung sind
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zur tragen haben,
- die Antragsteller,
- diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei Leistungen auf Antrag mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.§ 4 Inkraftreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27. Januar 1987 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1)2)
I. Reihengrabstätten 8)
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 35,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 60,00 €II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 8)
1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte 60,00 €
bb) eine Doppelgrabstätte 100,00 €
cc) jede weitere Grabstätte 60,00 €b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a)
bei späteren Bestattungen je Jahr für
aa) eine Einzelgrabstätte 5,00 €
bb) eine Doppelgrabstätte 10,00 €
cc) für jede weitere Grabstätte 5,00 €c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach
Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren
wie nach Buchst. a) erhoben.2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte
für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1a) 100,00 €b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 10,00 €
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a) erhoben.III. Ausheben und Schließen der Gräber 8) 9)
1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 214,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 €
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 €2. Wahlgräber-Einfachgräber-(§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
a) Einzelgrabstelle 450,00 €
b) Doppel- und weitere Grabstellen
für erste Bestattung 450,00 €
für jede weitere Bestattung 450,00 €
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 €3. Wahlgräber-Tiefgräber-(§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
a) Einzelgrabstätte für erste Bestattung in der Tiefe 630,00 €
für zweite Bestattung 450,00 €
b) Doppel- bzw. weitere Grabstellen für Beisetzungen
in der Tiefe je 630,00 €
für weitere Bestattungen je 450,00 €
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 €4. Urnenreihen- und -wahlgräber (§ 15 Abs. 1 u. 2 Friedhofssatzung) 150,00 €
5. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen
und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 30 v.H.IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit
aa) bis 15 Jahren 255,00 €
bb) mehr als 15 Jahren 204,00 €b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeit
aa) bis zu 5 Jahren 511,00 €
bb) von 5 bis 20 Jahren 383,00 €
cc) von mehr als 20 Jahren 255,00 €Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit
unter drei Jahren ist nicht gestattet.
Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem
Fall ist die Gebühr nach Buchst. aa) zu berechnen.c) für das Ausgraben von Aschen 51,00 €
2. Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1
bei Ausgraben aus der Tiefe um 50 v.H.3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung
von Aschen werden Gebühren nach Nr. III erhoben.4. Soweit das Ausgraben und Umbetten durch gewerbliche Unternehmen
vorgenommen wird, sind die entstehenden Kosten als Auslagen zu
erstatten.V. Berechtigungskarte gem. § 6 Abs. 3 der Friedhofssatzung 7) 10,00 €
Gültigkeit: 2 Jahre ab Ausstellungsdatum
Langwieden, den 21. November 1997
gez. Blinn
Ortsbürgermeister
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1) Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 49/1997 vom 4. Dezember 1997
2) Geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2001
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 51/52/2001 vom 14. Dezember 2001
3) Geändert durch Satzung vom 24. April 2002
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 18/2002 vom 2. Mai 2002
4) Geändert durch Satzung vom 22. Juli 2005
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 31/2005 vom 4. August 2005
5) Geändert durch Satzung vom 28. November 2006
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 49/2006 vom 7. Dezember 2006
6) Geändert durch Haushaltssatzung vom 07.05.2009
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 22/2009 vom 28. Mai 2009
7) Geändert durch Satzung vom 23.08.2010
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 34/2010 vom 26. August 2010
8) Geändert durch Satzung vom 12.04.2011
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 39/2011 vom 29. September 2011
9) Geändert durch Satzung vom 25.01.2016
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 4/2016 vom 28. Januar 2016