Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Langwieden (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom
7. März 2003
 


Der Ortsgemeinderat Langwieden hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  • § 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

    (1)   Die Ortsgemeinde Langwieden erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

    (2)   Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

    1. "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder
       schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
    2. "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere
       Teile,
    3. "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
    4. "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der
        Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

    (3)   Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen,  die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.

    (4)   Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

    (5)   Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

  • § 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen

    (1)   Beitragsfähig ist der Aufwand für

    1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten, an denen eine Bebauung zulässig ist
      a)      bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
      b)      mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
      c)      mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
    2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit
      einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
    3. selbständige Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
    4. selbständige Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
    5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien
      Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder
      teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
    6. Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
    7. Parkflächen, die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
    8. Grünanlagen, die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
    9. Parkflächen, die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbstständige Parkflächen), bis zu einer
      Fläche von 15 v.H. der Flächen der durch gesonderte Satzung festzustellenden bevorteilten Grundstücken.
    10. Grünanlagen, die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind (selbstständige Grünanlagen), bis zu
      einer Fläche von 15 v.H. der Flächen der durch gesonderte Satzung festzustellenden bevorteilten Grundstücken.

    (2)   Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich in dem Bereich des Wendeplatzes die in Abs. 1 Nr. 1
            bis 3 angegebenen Maße um die Hälfte, bei den Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

    (3)   Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

  • § 3 Ermittlungsgebiete

    (1) Der beitragsfähige Aufwand wird für die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Verkehrsanlagen (Abrechnungseinheit) nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu 5 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 2 ermittelt.

    (2) Die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die in Bebauungsplangebieten und die im Geltungsbereich von Innenbereichssatzungen der Gemeinde gelegenen Verkehrsanlagen werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst.

  • § 4 Gegenstand der Beitragspflicht

    Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

  • § 5 Gemeindeanteil

    Der Gemeindeanteil beträgt für die nachstehende genannten verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen

    - Eckstraße, bis Einmündung Friedhofstraße
    - Schulstraße

    sowie für den Ausbau von Verkehrsanlagen an Kreis- und Landesstraße 50 v.H., im übrigen 35 v.H.

  • § 6 Beitragsmaßstab 

    (1)   Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl.

    (2)   Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

    1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.
    2. Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

    a)      bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.

    b)      bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m.

    c)      Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.

    d)     Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 70 m zugrunde gelegt. Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

    3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks.

    (3)   Für die Berechnung der Geschossfläche nach Abs. 1 gilt:

    1.        In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschossfläche aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten.

    2.        Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl und keine Baumassenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 2,6. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma abgerundet.

    3.        Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nr. 1 und 2 entsprechend.

    4.        Soweit kein Bebauungsplan besteht oder die nach Nr.2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

    a)      Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei
    einem zulässigen Vollgeschoss                                                                                    0,5
    zwei zulässigen Vollgeschossen                                                                                   0,8
    drei zulässigen Vollgeschossen                                                                                    1,0
    vier und fünf zulässigen Vollgeschossen                                                                     1,1
    sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen                                                               1,2

    b)      Kern- und Gewerbegebiete bei
    einem zulässigen Vollgeschoss                                                                                     1,0
    zwei zulässigen Vollgeschossen                                                                                    1,6
    drei zulässigen Vollgeschossen                                                                                     2,0
    vier und fünf zulässigen Vollgeschossen                                                                      2,2
    sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen                                                                2,4

    Als zulässig im Sinne von a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

    c)      Industrie- und sonstige Sondergebiete                                                                 2,4

    d)      Wochenendhaus- und Kleingartengebiete                                                           0,2

    e)      Kleinsiedlungsgebiete                                                                                             0,4

    f)        Campingplatzgebiete                                                                                             0,5

    g)    Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

    5.        Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

    a)        Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

    b)        nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

    gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

    6.        Bei Grundstücken mit Friedhöfen, Freibädern, Sport-, Fest- und Campingplätzen sowie sonstigen Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

    7.        Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

    8.        Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4  BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

    a)        Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

    b)        die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

    9.  Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

    (4)   Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche nach Absatz 2 erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

    Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.

    (5)   Abs. 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen.

    (6)   Ergeben sich bei der Ermittlung der errechneten, der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.



  • § 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

    (1)   Für Grundstücke, die zu zwei Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes und der Beitragsveranlagung mit 50 v.H. angesetzt.

    Dies gilt entsprechend für Grundstücke, die zu einer Abrechnungseinheit nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind und die voll in der Baulast der Ortsgemeinde Langwieden steht.

    (2)   Für Grundstücke, die zu mehr als zwei Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes und der Beitragsveranlagung durch die Zahl dieser Einheiten geteilt.

    Dies gilt entsprechend für Grundstücke, die zu Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind und die voll in der Baulast der Ortsgemeinde Langwieden stehen, innerhalb des Befreiungszeitraums nach § 13 dieser Satzung, soweit die Zahl der Abrechnungseinheiten und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.

    (3)   Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen unterschiedlicher Abrechnungseinheiten angesetzt, gelten die Regelungen nach den Abs. 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

    (4)    Abs. 1 bis 3 gelten nicht für von § 6 Abs. 4 erfassten Grundstücke.



  • § 8 Entstehung des Beitragsanspruches

    Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

  • § 9 Vorausleistungen

    (1)   Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Langwieden Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

    (2)   Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen. Vorausleistungen können in Raten erhoben werden.

  • § 10 Ablösung des Ausbaubeitrages

    Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

  • § 11 Beitragsschuldner

    (1)   Beitragsschuldner ist, wer bei Entstehung des Beitragsanspruches Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

    (3)   Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteils Beitragsschuldner.

  • § 12 Veranlagung und Fälligkeit

    (1)   Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Vorausleistungen werden in Vierteljahresraten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

    (2)   Der Beitragsbescheid enthält:

    1. die Bezeichnung des Beitrages,
    2. den Namen des Beitragsschuldners,
    3. die Bezeichnung des Grundstückes,
    4. den zu zahlenden Betrag,
    5.  die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der
       Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
    6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
    7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
    8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

    (3)   Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.



  • § 13 In-Kraft-Treten

    (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 26.09.1996.

    (3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Abs. 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.



Langwieden, den 7. März 2003
gez. P f a f f
Ortsbürgermeister


_________________________________________

Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 11/2003 vom 13. März 2003


Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
Kommunalabgabengesetz (KAG)

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Keine Mitarbeitende gefunden.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.