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Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Martinshöhe (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 13.12.2024
 


Der Ortsgemeinderat Martinshöhe hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  • § 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

    (1) Die Ortsgemeinde Martinshöhe erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung. 

    (2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
    1. "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
    2. "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
    3. "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
    4. "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

    (3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist. 

    (4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind. 

    (5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.



  • § 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen

    (1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege. 

    (2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.

  • § 3 Ermittlungsgebiete

    (1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes der Ortsgemeinde Martinshöhe bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit).
    Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt. Die Definition der Abrechnungseinheit in Form eines Plans ist der Satzung als Anlage 2 beigefügt. 

    (2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 5 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.

  • § 4 Gegenstand der Beitragspflicht

    Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

  • § 5 Gemeindeanteil

    Der Gemeindeanteil beträgt 35 v.H.

  • § 6 Beitragsmaßstab   

    (1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. 

    (2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
    1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.
    2. Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
    a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.
    b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m.
    c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.
    d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 70 m zugrunde gelegt. Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. 

    (3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Abs. 1 gilt:
    1. In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschossfläche aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten.
    2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl und keine Baumassenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 2,6. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma abgerundet.
    3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nr. 1 und 2 entsprechend.
    4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder die nach Nr.2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
    a) Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei
        einem zulässigen Vollgeschoss                                  0,5
        zwei zulässigen Vollgeschossen                                 0,8
        drei zulässigen Vollgeschossen                                  1,0
        vier und fünf zulässigen Vollgeschossen                  1,1
        sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen            1,2 
    b) Kern- und Gewerbegebiete bei
        einem zulässigen Vollgeschoss                                  1,0
        zwei zulässigen Vollgeschossen                                 1,6
        drei zulässigen Vollgeschossen                                  2,0
        vier und fünf zulässigen Vollgeschossen                  2,2
        sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen            2,4 

    Als zulässig im Sinne von a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

    c) Industrie- und sonstige Sondergebiete                      2,4
    d) Wochenendhaus- und Kleingartengebiete                0,2
    e) Kleinsiedlungsgebiete                                                  0,4
    f)  Campingplatzgebiete                                                   0,4
    g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

    5. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
    a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
    b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
    6. Bei Grundstücken mit Friedhöfen, Freibädern, Sport-, Fest- und Campingplätzen sowie sonstigen Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
    7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
    8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
    a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
    b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. 

    (4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche nach Absatz 2 erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.. 

    (5) Abs. 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen. 

    (6) Ergeben sich bei der Ermittlung der errechneten, der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.

  • § 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

    (1) Grundstücke, die sowohl von einer nach Art. 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50% ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt. 

    (2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

  • § 8 Entstehung des Beitragsanspruches

    Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

  • § 9 Vorausleistungen

    (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Martinshöhe Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden. 

    (2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

  • § 10 Ablösung des Ausbaubeitrages

    Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

  • § 11 Beitragsschuldner

    (1) Beitragsschuldner ist, wer bei Entstehung des Beitragsanspruches Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes auf dem Grundstück ist. 

    (2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

  • § 12 Veranlagung und Fälligkeit

    (1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ab einem Monat nach Bekanntgabe fällig. 

    (2) Der Beitragsbescheid enthält:
    1. die Bezeichnung des Beitrages,
    2. den Namen des Beitragsschuldners,
    3. die Bezeichnung des Grundstückes,
    4. den zu zahlenden Betrag,
    5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
    6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
    7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
    8. eine Rechtsbehelfsbelehrung. 

    (3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

  • § 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung 

    (1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach
    a) 20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage,
    b) 15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn,
    c) 10 Jahren bei Herstellung des Gehweges,
    d) 5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen.
    Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchst. a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.
    Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind. 

    (2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.

  • § 14 Öffentliche Last

    Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

  • § 15 In-Kraft-Treten

    Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Martinshöhe (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 23.12.2010 außer Kraft.


Martinshöhe, den 13. Dezember 2024
gez. Palm
Ortsbürgermeister

  • Anlagen 

    Begründung der Festlegung des Abrechnungsgebiets der Ortsgemeinde Martinshöhe
    gem. § 10 a Abs. 1 S. 8 und 9 Kommunalabgabengesetz RLP (KAG)
    Anlage 1 zur Satzung

    Die Gemeinde Martinshöhe erhebt für den Ausbau ihrer öffentlichen und zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge gem. § 10 a KAG.
    Als Grundlage zur Erhebung dieser wiederkehrenden Beiträge müssen gem. § 10 a Abs. 1 S. 3 KAG Abrechnungseinheiten gebildet werden, welche einen räumlichen Zusammenhang aufweisen. Die Begründung der Definition der Abrechnungseinheiten ist der Satzung gem. § 10 a Abs. 1 S. 9 KAG beizufügen.

    Die Ortsgemeinde Martinshöhe ist umgeben von weitläufigen Außenbereichsflächen, die sie von den anderen Ortsgemeinden trennt.
    Innerhalb des Gemeindegebiets gibt es jedoch keine Außenbereichsflächen von mehr als untergeordnetem Ausmaß oder topografische Merkmale, wie Flüsse oder Bahnanlagen, die den räumlichen Zusammenhang gem. § 10 a Abs. 1 S. 4 KAG aufheben. Auch die innerhalb des Gemeindegebiets liegenden Verkehrsanlagen können aufgrund ihrer geringen ortsüblichen Breite ohne größeren Aufwand von Fußgängern gequert werden.
    Die Ortslage weist aufgrund des engen Bebauungszusammenhangs den zur Bildung einer Abrechnungseinheit erforderlichen räumlichen Zusammenhang auf.

    Aufgrund der vorgenannten Punkte bildet die Ortslage der Gemeinde Martinshöhe eine einheitliche Abrechnungseinheit. Die Aufteilung des Gemeindegebiets in mehrere Abrechnungseinheiten ist aufgrund der fehlenden Merkmale, die eine Zäsur darstellen würden, nicht notwendig.

    Die Anlage 2 zur Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Martinshöhe finden Sie hier.


____________________________________________

Beschluss des Ortsgemeinderates Martinshöhe vom 13. Dezember 2024
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 51/52/2024 vom 19. Dezember 2024



Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
Kommunalabgabengesetz (KAG)

 

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