Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Martinshöhe (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 23.12.2010
 


Der Ortsgemeinderat Martinshöhe hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1
Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1)   Die Ortsgemeinde Martinshöhe erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2)   Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.    "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

2.     "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch
         weitere Teile,

3.      "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4.     "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der
         Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3)   Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen,  die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.

(4)   Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

(5)   Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.


§ 2
Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.

(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.


§ 3
Ermittlungsgebiete

(1)   Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gebietes der Ortsgemeinde Martinshöhe  bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit).

(2)1)  Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 2 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.


§ 4
Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.


§ 5
Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil beträgt 35 v.H.


§ 6
Beitragsmaßstab
  

(1)   Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl.

(2)   Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der
    unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche
    des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.

2. Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nr. 1 Satz 2 gilt
     entsprechend. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu
     berücksichtigen:

     a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.

     b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder
         durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin
         liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m.

      c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der
          Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.

      d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund
          der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter
          Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 70 m zugrunde gelegt. Sind die hinteren Grundstücksteile nicht
          in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche
          Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung
          nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen
          Nutzung. Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich
          baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren
          Grenze der tatsächlichen Nutzung. 

(3)   Für die Berechnung der Geschossfläche nach Abs. 1 gilt:

       1. In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschossfläche aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes
           abzuleiten.

       2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der
           Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl und keine Baumassenzahl, aber eine
           Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem
           Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 2,6. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma
           abgerundet.

       3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nr. 1 und 2 entsprechend.

       4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder die nach Nr.2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für
           die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

           a)   Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei
                  einem zulässigen Vollgeschoss                                                                                    0,5
                  zwei zulässigen Vollgeschossen                                                                                   0,8
                  drei zulässigen Vollgeschossen                                                                                    1,0
                  vier und fünf zulässigen Vollgeschossen                                                                     1,1
                  sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen                                                               1,2

            b)  Kern- und Gewerbegebiete bei           
                  einem zulässigen Vollgeschoss                                                                                     1,0
                  zwei zulässigen Vollgeschossen                                                                                    1,6
                  drei zulässigen Vollgeschossen                                                                                      2,0
                  vier und fünf zulässigen Vollgeschossen                                                                      2,2
                  sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen                                                                2,4

           Als zulässig im Sinne von a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend
           vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt
           sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

           c)  Industrie- und sonstige Sondergebiete                                                                          2,4

           d)  Wochenendhaus- und Kleingartengebiete                                                                    0,2

           e)  Kleinsiedlungsgebiete                                                                                                      0,4

           f)   Campingplatzgebiete                                                                                                       0,4

           g)  Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht
                vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene
                Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB
                bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen
                Nutzung zulässig ist.

      5. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

           a)  Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die   
                Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

           b)  nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete
                Bebauung zulässt, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

       6. Bei Grundstücken mit Friedhöfen, Freibädern, Sport-, Fest- und Campingplätzen sowie sonstigen Anlagen, die
           nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt 0,5 als
           Geschossflächenzahl.

       7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen
           des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt
           0,5 als Geschossflächenzahl.

       8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4  BauGB liegen, werden zur
           Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

           a)  Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen
                sind,

           b)  die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß
                enthält.

       9.  Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese
            zugrunde zu legen.

(4)   Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche nach Absatz 2 erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.

(5)   Abs. 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen.

(6)   Ergeben sich bei der Ermittlung der errechneten, der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.


§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1)   Für Grundstücke, die zu zwei Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes und der Beitragsveranlagung mit 50 v.H. angesetzt.

Dies gilt entsprechend für Grundstücke, die zu einer Abrechnungseinheit nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB oder eine Verkehrsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder einmalige Ausbaubeiträge nach dem KAG erhoben wurden oder zu erheben sind und die voll in der Baulast der Ortsgemeinde Martinshöhe steht, innerhalb des Befreiungszeitraums nach § 13 dieser Satzung.

(2)   Für Grundstücke, die zu mehr als zwei Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes und der Beitragsveranlagung durch die Zahl dieser Einheiten geteilt.

Dies gilt entsprechend für Grundstücke, die zu Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB oder eine Verkehrsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder einmalige Ausbaubeiträge nach dem KAG erhoben wurden oder zu erheben sind und die voll in der Baulast der Ortsgemeinde Martinshöhe stehen, innerhalb des Befreiungszeitraums nach § 13 dieser Satzung, soweit die Zahl der Abrechnungseinheiten und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.

(3)   Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen unterschiedlicher Abrechnungseinheiten angesetzt, gelten die Regelungen nach den Abs. 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

(4)    Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die von § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 erfassten Grundstücke.


§ 8
Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.


§ 9
Vorausleistungen

(1)   Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Martinshöhe Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2)   Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen. Vorausleistungen können in Raten erhoben werden.


§ 10
Ablösung des Ausbaubeitrages

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.


§ 11
Beitragsschuldner

(1)   Beitragsschuldner ist, wer bei Entstehung des Beitragsanspruches Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

(2)   Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 12
Veranlagung und Fälligkeit

(1)   Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Vorausleistungen werden in Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

(2)   Der Beitragsbescheid enthält:

1.      die Bezeichnung des Beitrages,
2.      den Namen des Beitragsschuldners,
3.      die Bezeichnung des Grundstückes,
4.      den zu zahlenden Betrag,
5.      die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils
         und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
6.      die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7.      die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
8.      eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3)   Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.


§ 13
Übergangsregelung

Gemäß § 10a Abs. 5 KAG wird abweichend von § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG festgelegt, dass Grundstücke, die zu den im Folgenden aufgezählten Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung erstmals in den ebenfalls genannten Jahren bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags berücksichtigt und beitragspflichtig werden:

- Kantstraße                                                                                                                       ab 2023
- In der Seiters (Verlängerung); Teilstück BPL "Seiters-2.Abschnitt"                        ab 2023 
- Fritz-Claus-Straße (Verlängerung); Teilstück BPL "Seiters-2.Abschnitt"                ab 2023
- Steinkreuzerweg (Verlängerung); Teilstück BPL "Seiters-2.Abschnitt"                  ab 2020
- In der Seiters (Stichstraße); Bereich der Ergänzungssatzung "In der Seiters"      ab 2024
- Buchenweg                                                                                                                      ab 2022

§ 14 1)
Öffentliche Last

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.


§ 15 1)
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.


Martinshöhe, den 23.12.2010
gez. S p r e n g a r d
Ortsbürgermeister

____________________________________________

Beschluss des Ortsgemeinderates Martinshöhe vom 22. November 2010
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 52/2010 vom 30. Dezember 2010

1) Geändert durch Satzung vom 10. Dezember 2020
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 51/2020 vom 17. Dezember 2020 


Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
Kommunalabgabengesetz (KAG)

 

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