Allgemeine Vertragsbedingungen für die Überlassung und Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in der Ortsgemeinde Martinshöhe (Überlassungs- und Benutzungsbedingungen) vom 01.08.2013
§ 1 Zulassung von Veranstaltungen und Nutzungen
(1) Das Dorfgemeinschaftshaus wird
a) allen örtlichen Jugendgruppen und Organisationen, die im Sinne der ergangenen staatlichen Richtlinien als
förderungswürdig anzusehen sind,b) allen Vereinen mit Sitz in der Ortsgemeinde,
c) allen gemeindlichen Körperschaften, Parteien und sonstigen Organisationen, bei denen ein soziales oder
öffentliches Interesse vorliegt,d) allen in der Ortsgemeinde wohnhaften Personen
zur Nutzung überlassen.(2) Sonstige Dritte können zugelassen werden, wenn kein anderweitiger Bedarf geltend gemacht wird.
§ 2 Überlassung für Dauernutzungen
(1) Die Überlassung für stundenweise Dauernutzungen (wie z.B. Übungsstunden, Bastelstunden etc.) erfolgen auf Grund der Eintragung in den Belegungsplan jeweils für ein Kalenderjahr. Die Meldungen haben bis zum 30.11. eines Jahres für das Folgejahr zu erfolgen. Abweichungen von dem Belegungsplan sind ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht zulässig.
(2) Die Überlassung einzelner Räume zur alleinigen oder gemeinsamen dauernden Benutzung als Vereinsraum erfolgen durch Abschluss eines Nutzungsvertrages.
§ 3 Überlassung für Veranstaltungen
(1) Die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses für eine Veranstaltung erfolgt durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages (Überlassungsvertrag).
(2) Der Überlassungsvertrag setzt einen Antrag des Veranstalters voraus. Dieser soll in der Regel 4 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin vorliegen und die folgenden Angaben enthalten:
a) Name, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters / des Vereines etc. ,
b) Bezeichnung der gewünschten Einrichtung,
c) Tag, Uhrzeit und Zeitraum, während der die Einrichtung genutzt werden soll,
d) Art der Veranstaltung
e) Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung,
f) die Angaben, ob von den Teilnehmern der Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben wird, ob Speisen und
Getränke verkauft werden bzw. ob es sich um eine vereinsinterne Veranstaltung handelt,g) die Versicherung, dass der Veranstalter diese allgemeinen Vertragsbedingungen kennt und sich ihnen unterwirft,
h) die Unterschrift des Antragsstellers bzw. eines Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters.
Eine Terminvormerkung für die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses ist für die Ortsgemeinde unverbindlich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
(3) Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist für die Entscheidung in der Regel die Reihenfolge des Eingangs des Antrages maßgebend. Bei Prüfung der Anträge ist auch die Bedeutung der Veranstaltung für die Öffentlichkeit oder die Ortsgemeinde zu berücksichtigen. Bereits genehmigte Termine haben bei allen Veranstaltungen Vorrang. Entgeltliche Überlassungen gehen den unentgeltlichen Überlassungen an Vereinen etc. vor. Abweichend von Satz 1 werden Einrichtungen frühestens 1 Jahr im voraus überlassen.
(4) Die Entgeltrechnung gilt als Vertragsannahme durch die Ortsgemeinde.
(5) Bei unentgeltlicher Nutzung gilt der Überlassungsvertrag mit Zusendung eines Abdrucks der Genehmigungsentscheidung als zustande gekommen.
(6) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der beantragten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
(7) Während der Veranstaltung eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sind dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für den Gesamtbereich des Dorfgemeinschaftshauses.
(2) Sie sind für alle Personen verbindlich, die sich in dem Dorfgemeinschaftshaus aufhalten. Mit Zustandekommen des Überlassungsvertrages unterwirft sich der Veranstalter den Überlassungs- und Benutzungsbestimmungen, den Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes, sowie allen sonstigen in diesem Zusammenhang erlassenen Anordnungen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen und ein Auszug aus dem Landes-Immissionsschutzgesetz liegen in der kommunalen Einrichtung öffentlich aus.
§ 5 Rücktritt vom Vertrag
(1) Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Macht er davon mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung Gebrauch, so hat er zur Kostenabdeckung 50% des Entgeltanteils, bei einem späteren Rücktritt eine Ausfallentschädigung von 75% zu entrichten. Dazu kommt ein Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn für die Ortsgemeinde die Möglichkeit besteht das Dorfgemeinschaftshaus zu dem vereinbarten Termin anderweitig zu vergeben.
(2) Der Ortsgemeinde steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag bei wichtigem Grund zu. Falls der Rücktrittsgrund nicht vom Veranstalter zu vertreten ist oder höhere Gewalt vorliegt, ist sie dem Veranstalter zum Ersatz der diesem bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung für die Veranstaltung entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Entgangener Gewinn wird nicht vergütet. Jede Vergütung entfällt, wenn die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
(3) Wichtige Gründe, welche die Ortsgemeinde berechtigen vom Vertrag zurückzutreten, sind gegeben, wenn
a) der Veranstalter gegen die Bestimmungen des Überlassungsvertrages verstößt,
b) es im öffentlichen Interesse erforderlich ist,
c) die Ortsgemeinde die Einrichtung wegen unvorhergesehener Umstände oder aus sonstigen wichtigen Gründen
für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend benötigt.d) die Ortsgemeinde die Einrichtung wegen unvorhergesehener Umstände, für welche sie nicht verantwortlich ist,
nicht zur Verfügung stellen kann.(4) Der Rücktritt vom Vertrag ist dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen. Der Veranstalter hat in diesen Fällen keinen Entschädigungsanspruch. In den Fällen Buchstabe b), c) und d) wird der Veranstalter von der Zahlung des Benutzungsentgelts befreit.
(5) Tritt in Folge eines von der Ortsgemeinde nicht zu vertretenden Umstandes dadurch eine Beeinträchtigung der Veranstaltung ein, dass sonstige Einrichtungen des Dorfgemeinschaftshauses (Heizung, Beleuchtung usw.) ausfallen oder sonstige Betriebsstörungen auftreten, so kann der Veranstalter keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.
(6) Sofern die Beeinträchtigungen bereits vor der Veranstaltung bekannt sind, kann er vom Vertrag zurücktreten. Durch den Rücktritt wird er von der Bezahlung des Nutzungsentgeltes befreit.
§ 6 Besondere Pflichten der Nutzer und Veranstalter
(1) Bei Veranstaltungen, Übungs- und Trainingsstunden, muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung.
(2) Den Anordnungen des Ortsbürgermeisters sowie dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.
(3) Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden. Sie sind nach ihrer Benutzung wieder an ihren ordnungsgemäßen Platz zu bringen. Private Einrichtungsgegenstände dürfen nur nach Zustimmung des Ortsbürgermeisters aufgestellt werden.
(4) Der verantwortliche Leiter hat sich am Schluss der Veranstaltung bzw. der Benutzung davon zu überzeugen, dass
a) sich die Räume in ordentlichem und gereinigtem Zustand befinden und die Fenster und Türen geschlossen
sowie verschlossen sind,b) die Lichtquellen ausgeschaltet sind,
c) Wasserzapfvorrichtungen geschlossen sind,
d) andere Energiequellen abgeschaltet sind und nur die für den Erhalt des Gebäudes und dessen Einrichtungen
erforderlichen betrieben werden.(5) Der Veranstalter bzw. Nutzer hat dafür zu sorgen, dass die genutzten Räumlichkeiten nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich geräumt werden, damit keine Beeinträchtigung nachfolgender Veranstaltungen eintritt.
(6) Für die Saalordnung hat der Veranstalter zu sorgen.
(7) Die Verkehrssicherungspflicht während der Nutzungsdauer obliegt ausschließlich dem Veranstalter bzw. Nutzer für den Zustand der Anlage einschließlich der Einrichtung. Benutzte Geräte sind nach der Benutzung wieder auf ihren Platz zu bringen.
(8) Nach Beendigung der Übungsstunde / Veranstaltung müssen die Räume ordentlich aufgeräumt werden. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt und gehalten, alle zum Wohle der Benutzer der Räumlichkeiten und zum Schutze der Anlage erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(9) Die Ortsgemeinde überlässt dem Veranstalter, dem Nutzer oder der Benutzergruppe die Räume, Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Veranstalter, Nutzer oder die Benutzergruppe sind verpflichtet, die Räume, Geräte, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicher stellen, dass schadhafte Geräte, Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände nicht benutzt werden.
(10) Der Veranstalter hat nach der Veranstaltung alle genutzten Räumlichkeiten, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand an den Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu übergeben. Die Reinigung der Fußböden und der Einrichtungsgegenstände müssen entsprechend der ausgehändigten Reinigungsempfehlung, bei der Übergabe der Räume, erfolgen. Sofern die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wird dies durch Kräfte der Ortsgemeinde vorgenommen. Der Veranstalter hat die anfallenden Kosten zu ersetzen.
(11) Der in der Anlage beigefügte Bestuhlungsplan ist Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Der Veranstalter erkennt den Bestuhlungsplan als verbindlich an. In dem Bestuhlungsplan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.
(12) Die Notausgänge sind freizuhalten. Sie müssen jederzeit erreichbar und von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen sein.
(13) Der Veranstalter sorgt für die Parkordnung vor dem Gebäude, die jederzeit ein ungehindertes Heranfahren der Rettungsdienste (Feuerwehr, DRK) und der Polizei erlaubt. Ausreichend bemessene Fahrspuren und Aufstellungsräume sind frei zu halten.
(14) Zur Ausschmückung und Dekoration der Einrichtung dürfen nur Materialien verwendet werden, die schwer entflammbar oder nicht brennbar sind. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in den Räumen ist verboten.
(15) Die Gewährleistung der Sicherheit der Besucher der Veranstaltung sowie aller in sonstiger Weise Teilnehmenden obliegt dem Veranstalter. Er hat Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Sicherheitswachen der Feuerwehr und Sanitätsdienste) zu beantragen und die anfallenden Kosten zu tragen.
(16) Das Telefon ist griffbereit aufzustellen, damit bei Notfällen unverzüglich Hilfe herbeigerufen werden kann. Jedes Gespräch muss vermerkt und vom Benutzer bezahlt werden.
(17) Der Veranstalter ist verpflichtet GEMA-pflichtige Veranstaltungen der GEMA anzumelden. Unterbleibt eine Anmeldung und wird auf die Ortsgemeinde zurückgegriffen, hat der Veranstalter die anfallenden Kosten zu ersetzen.
§ 7 Haftung
(1) Der Veranstalter bzw. Nutzer haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die in oder an dem Überlassungsgegenstand durch die Benutzung entstehen ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer an der Veranstaltung oder durch Besucher der Veranstaltung entstanden sind. Er haftet ferner für Schäden jeder Art, die durch Auf- und Abbau der von ihm geforderten zusätzlichen Einrichtungen entstehen. Die vom Veranstalter demnach zu vertretenden Schäden werden von der Ortsgemeinde auf Kosten des Veranstalters behoben. Schadensersatz ist in Geld zu leisten.
(2) Der Veranstalter bzw. Nutzer ist verpflichtet, die Ortsgemeinde von Schadensersatzansprüchen, die auf die gesetzliche Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin gestützt werden, freizuhalten. Er hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass der Überlassung des Benutzungsgegenstandes gegen ihn geltend gemacht werden. Wird die Ortsgemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Veranstalter verpflichtet, die Ortsgemeinde von dem gegen sie geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizuhalten. Er hat in allen Fällen der Ortsgemeinde beim Führen eines Rechtsstreites durch gewissenhafte Information Hilfe zu leisten und haftet für den Schaden, welcher der Ortsgemeinde durch mangelhafte Erfüllung dieser Verbindlichkeit entsteht.
(3) Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Probe, der Vorbereitung und der Aufräumarbeiten durch den Veranstalter, durch Beauftragte oder durch Besucher entstehen. Für sämtliche, von diesem Personenkreis eingebrachte Gegenstände übernimmt die Ortsgemeinde keine Verantwortung, sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Einbringers in den ihnen zugewiesenen Räumen.
(4) Eingebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem Hausmeister in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben.
(5) Bei der Aufstellung und Benutzung von Lautsprecheranlagen, Filmvorführungen und sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Veranstalter deren Funktionstüchtigkeit und feuersicheren Zustand. Der Veranstalter haftet auch für die durch diese Anlagen verursachten Schäden.
(6) Die Besucherzahl ist bei allen Veranstaltungen auf die polizeilich zulässige Personenzahl, die sich aus dem Bestuhlungsplan ergibt, zu beschränken. Der Veranstalter, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter trägt für die Einhaltung dieser Vorschrift die volle Verantwortung.
(7) Unabhängig von Ziffer (6) kann die Ortsgemeinde die Besucherzahl auf eine für die Veranstaltung angemessene Höhe begrenzen.
(8) Der Veranstalter bzw. Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen der Ortsgemeinde hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.
(9) Für sämtliche eingebrachten Gegenstände übernimmt die Ortsgemeinde keine Verantwortung; sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters.
§ 8 Verwaltung und Aufsicht
(1) Veranstalter, Mitwirkende und Besucher der kommunalen Einrichtungen haben die Hausordnung einzuhalten.
(2) Die Aufsicht üben der Ortsbürgermeister und seine Beauftragten aus. Sie haben für die Einhaltung der Überlassungs- und Nutzungsbestimmungen zu sorgen und üben das Hausrecht aus. Sie haben das Recht, den Benutzern Weisungen zu erteilen. Personen, die den Anordnungen nicht nachkommen oder gegen diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen verstoßen, können von Ihnen sofort aus den in Abs. 1 genannten Einrichtungen gewiesen werden.
(3) Dem Veranstalter werden vor einer Veranstaltung die notwendigen Schlüssel ausgehändigt. Nach Beendigung der Veranstaltung sind diese Schlüssel unverzüglich zurückzugeben. Für Verlust haftet der Empfänger der Schlüssel. Für die Aushändigung bzw. Rückgabe sind die Zeiten mit dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten festzulegen.
§ 9 Eigennutzung
(1) Die Ortsgemeinde hat das Recht , die Räumlichkeiten aus Gründen der Pflege und Unterhaltung ganz oder teilweise zu sperren. Die Ortsgemeinde ist ferner berechtigt, bei Eigennutzung die Räume zu sperren.
(2) Anspruch auf ersatzweise Zuweisung einer anderen Einrichtung besteht nicht. Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für einen eventuellen Einnahmeausfall und leistet auch keinen Ersatz für eventuell entstandene Kosten.
§ 10 Entgelte, Nebenkosten und Auslagen
(1) Die Überlassungen der kommunalen Einrichtungen erfolgen unentgeltlich:
für
a) Veranstaltungen örtlicher Vereine aus Anlass eines Jubiläums (25, 50, 75 usw. Jahre);
b) vereinsinterne Veranstaltungen wie z. Bsp. Mitgliederversammlungen;
c) jährlich eine Konzertveranstaltung eines örtlichen Musik- oder Gesangvereines;
Die Buchstaben a) und c) gelten nicht nebeneinander.
d) für die Benutzung auf Grund der Eintragung im Belegungsplan(2) Ein Benutzungsentgelt ist zu entrichten (ausgenommen Veranstaltungen nach Abs. 1), wenn
a) für die Veranstaltung Eintritt erhoben oder
b) Speisen und/oder Getränke verkauft oder
c) die Räume für Familienfeiern genutzt oder
d) die Räume für berufliche oder gewerbliche Zwecke genutzt werden, oder
e) wenn die unter § 1 Absatz 2 Aufgeführten (Sonstige Dritte – auswärtige Nutzer)
die Räume nutzen.(3) Das Entgelt setzt sich wie folgt zusammen:
Grundbetrag einschließlich Nebenkosten
Privatpersonen (§ 1 Abs. 1 d), die innerhalb der Ortsgemeinde wohnen, zahlen bei Überlassung den Grundbetrag nach § 14 Abs. 1.
Auswärtige Benutzer (§ 1 Abs. 2) sowie bei gewerblicher oder ähnlicher Nutzung wird auf den Grundbetrag nach § 14 Abs. 1 ein Aufschlag von 50 v. H. erhoben.
Auslagen
Auslagen sind bei Anfall zu übernehmen. Bei einem Betrag ab 5,00 € (in Worten fünf Euro) werden sie gesondert in Rechnung gestellt.§ 11 Abfallbeseitigung
Die bei der Veranstaltung anfallenden Abfälle sind vom Veranstalter auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 12 Bezug von Bier und alkoholfreien Getränken
Bier, Wein, alkoholfreie Getränke sowie Spirituosen sind frei beziehbar.
§ 13 Fälligkeit, Schuldner
(1) Das Nutzungsentgelt ist nach Zugang der Rechnung bis zum Veranstaltungstermin auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Ausnahmen gelten für unvorhersehbare Veranstaltungstermine wie z. B. Beerdigungen. Hier ist das Nutzungsentgelt innerhalb vier Wochen nach dem Nutzungstermin zu überweisen. Im Falle des Abs. 1 Satz 1 ist der Einzahlungsbeleg bei Beginn der Veranstaltung zur Vorlage an den Hausmeister bzw. den Ortsbürgermeister bereit zu halten.
(2) Schuldner ist der Veranstalter und der Antragsteller. Veranstalter und Antragsteller haften gesamtschuldnerisch.
§ 14 Höhe des Entgelts einschließlich der Nebenkosten
(1) Der Grundbetrag einschließlich Nebenkosten beträgt für das
Dorfgemeinschaftshaus Martinshöhe
EG, großer Saal mit Küche 90,00 €/TagMietzeitraum = ab 8.00 Uhr am Veranstaltungstag bis 11.00 Uhr am Folgetag
Frühere Nutzung ist möglich, diese staffelt und berechnet sich wie folgt:
von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr = 90,00 € oder
von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr = 45,00 € oder
von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr = 45,00 € oder
von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr = 20,00 €
Für die Überlassung eines Raumes auf Grund eines Nutzungsvertrages gemäß § 2 Abs. 2 beträgt das monatliche Entgelt 25,-- € / Raum.
(2) Die Nebenkosten für Reinigung im Falle des § 6 Abs. 14 im Anschluss an die Veranstaltung werden auf 20,00 €/Std./Reinigerin fest gesetzt.
(3) Die Auslagen für die Fernsprechanlage werden pauschal auf 0,25 € / Gesprächseinheit fest gesetzt.
§ 15 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen können mit vorübergehendem oder dauerndem Ausschluss von der Benutzung Dorfgemeinschaftshauses belegt werden.
§ 16 Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand
Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand - dazu gehören auch alle Einrichtungsgegenstände - dürfen ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht vorgenommen werden.
§ 17 Verlust von Gegenständen, Fundsachen
(1) Die Ortsgemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen, sonstigen privaten Vermögens der Veranstalter, Nutzer und Besucher sowie der eingebrachten Sachen. Das Gleiche gilt für Fundgegenstände und im Bereich des Dorfgemeinschaftshauses abgestellte Fahrzeuge.
(2) Fundsachen sind beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten abzugeben, die sie, sofern sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche meldet, dem Fundamt der Verbandsgemeindeverwaltung abliefern.
§ 18 Kleiderablage (Garderobe)
Die Kleiderablagen (Garderoben) in den kommunalen Einrichtungen werden vom Veranstalter betrieben. Die Ortsgemeinde schließt jegliche Haftung für Beschädigungen oder Verlust von abgegebenen Kleidungs- oder anderen Gegenständen aus.
§ 19 Ordnungsvorschriften
(1) Räume, Einrichtungen und Geräte der kommunalen Einrichtungen sowie der Außenanlagen sind schonend zu behandeln. Das Stehen auf Stühlen und Tischen (z.B. bei Faschingsveranstaltungen) ist nicht erlaubt.
(2) Die Anlagen für Heizung, Beleuchtung und Elektroakustik dürfen nur vom Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten bedient werden.
(3) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Dies gilt nicht bei Ausstellungen der Tierzuchtvereine im Untergeschoss. Nach Beendigung von Tierausstellungen müssen die benutzten Räume durch den amtlichen Desinfektionsbeauftragten auf Kosten des Veranstalters entsprechend den gesetzlichen Vorschriften desinfiziert werden. Ein schriftlicher Nachweis über die Desinfektion ist erforderlich.
(4) Die Zufahrt zum Feuerwehrhaus ist frei zu halten.
§ 20 Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen
(1) Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist der Veranstalter auf Verlangen der Ortsgemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.
(2) Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts verpflichtet; er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
§ 21 Überwachung von Veranstaltungen
Dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu dem Dorfgemeinschaftshaus während einer Veranstaltung ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes zu gestatten.
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Martinshöhe.
§ 23 In Kraft treten, Außer Kraft treten
(1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 01.08.2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung vom 28.02.2002 zum 31.07.2013 außer Kraft.
Martinshöhe, den 1. August 2013
gez. Schommer, Ortsbürgermeisterin
Anlagen
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Bestuhlungsplan 90 Personen
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