Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren -Friedhofsgebührensatzung- der Ortsgemeinde Martinshöhe vom 30.09.2016
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 29 der Friedhofssatzung vom 12. Mai 2016 in seiner öffentlichen Sitzung am 21.09.2016 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und
der Antragsteller, - bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.§ 4 Inkraftreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 7. Januar 1997 zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Juni 2013 außer Kraft.
Martinshöhe, den 30. September 2016
gez. Schommer, Ortsbürgermeisterin
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (PDF)
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 40/2016 vom 6. Oktober 2016
Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),
Kommunalabgabengesetz (KAG),
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Martinshöhe