Hauptsatzung der Ortsgemeinde Martinshöhe vom 24. September 2024
Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben 4)
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde.
Darüberhinaus können die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.bruchmuehlbach-miesau.de erfolgen.(2) Karten, Pläne und Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Zweibrücker Straße in Martinshöhe.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 1a 7) Ton- und Bildaufnahmen
Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind in Sitzungen des Rates
bzw. seiner Ausschüsse nicht zulässig. Lediglich für Zwecke der Erstellung des Protokolls
können Tonaufnahmen zugelassen werden§ 2 Ältestenrat des Gemeinderates
Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Ortsbürgermeister in Fagen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Gemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 3 Ausschüsse des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss. Der Haupt- und Finanzausschuss hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.
(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:
- Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. - Bau- und Liegenschaftsausschuss
Der Bau- und Liegenschaftsausschuss hat 7 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. - Landwirtschaftsausschuss
Der Landwirtschaftsausschuss hat 9 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. - Kultur- und Sozialausschuss
Der Kultur- und Sozialausschuss hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. - Umlegungsausschuss
Der Umlegungsausschuss hat 5 Mitglieder, davon 4 ehrenamtliche Mitglieder und der Vorsitzende
(Zusammensetzung nach § 3 der Umlegungsausschussverordnung UAVO).
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderats gewählt. Der Landwirtschaftsausschuss wird aus Mitgliedern des Gemeinderats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderats sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
- Rechnungsprüfungsausschuss
§ 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt die Vorbereitung aller Beschlüsse des Gemeinderats. Dies gilt nicht, wenn eine Angelegenheit wegen Dringlichkeit in die Tagesordnung einer Ortsgemeinderatssitzung aufgenommen wird.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Dem Bau- und Liegenschaftsausschuss wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 8.000 € im Einzelfall übertragen. Im übrigen findet keine Vorberatung statt in Angelegenheiten, die im Rat abschließend
entschieden werden.(4) Der Landwirtschaftsausschuss wird ermächtigt, über die Vergabe von Aufträgen zum Ausbau der Wirtschaftswege bis zu 9.300 € im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel zu beschließen.
(5) Der Haupt- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu 3.000 € zu bewilligen, soweit sie durch Einsparungen oder Mehreinnahmen gedeckt sind.
Darüberhinaus entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Vermittlung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Absatz 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 1000 € im Einzelfall.
Die Entscheidung gemäß Satz 2 hinsichtlich der Vermittlung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.
(6) Der Haupt- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die Stundung privatrechtlicher Forderungen ab 600 Euro im Einzelfall zu entscheiden.
§ 5 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Ortsbürgermeister
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Fällen übertragen:
- Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu
einer Wertgrenze von 3.000 € im Einzelfall, - Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu
einer Wertgrenze von 3.000 € im Einzelfall, für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation des Dorffestes bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall, - Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung,
- Stundung privatrechtlicher Forderungen bis 600 Euro im Einzelfall, Niederschlagung und Erlass privatrechtlicher Forderungen und Erlass öffentlich-rechtlicher Forderungen bis 800 Euro im Einzelfall
- Erhebung der Vorausleistungen auf laufende Entgelte,
- Ausübung des Vorkaufrechts bis zu einem Wert von 200 € im Einzelfall,
- Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,
- Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 GastVO,
- Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
- Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 2.000 €, soweit sie durch Einsparungen oder Mehreinnahmen gedeckt sind.
- die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.
- Erteilung des Einvernehmens gem. § 35 BauGB für Bauvorhaben bis 100 cbm umbauten Raum.
Die Zuständigkeit des Ortsbürgermeisters für die laufende Verwaltung gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.
- Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu
§ 6 Ortsbeigeordnete
Die Gemeinde hat 2 Ortsbeigeordnete.
§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderats
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats sowie an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Gemeinderatssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5 €. Die Abrechnung erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung auf der Grundlage der Anwesenheitslisten der Sitzungen jährlich für den Abrechnungszeitraum vom 1.7. des Vorjahres bis zum 30.06. des laufenden Jahres.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt; der Durchschnittssatz beträgt 11 € je Stunde. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittssatzes nach Satz 2,
- wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnenden Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder
- wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.
In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO (Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Ehrenamt) wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich der Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs.
(4) Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 16 € je Abrechnungsjahr.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf im Abrechnungszeitraum das Zweifache der Zahl der Gemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(6) Für die Nutzung privater Endgeräte für die digitale Gremienarbeit und den Verzicht auf den Versand von Sitzungsunterlagen per Post erhalten alle Ratsmitglieder eine zusätzliche pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,50 €. Der Jahresbetrag in Höhe von 42 € wird mit der jährlichen Abrechnung der Sitzungsgelder ausgezahlt. Maßgebend für die Gewährung der Jahrespauschale ist die Mitgliedschaft im Rat am 31. Mai des jeweiligen Jahres. Eine Rückforderung beim Ausscheiden aus dem Rat nach dem 31. Mai erfolgt nicht. Sofern ein Ratsmitglied die Jahrespauschale als Verbandsgemeinderatsmitglied bereits erhalten hat, entfällt diese Aufwandsentschädigung bei der Ortsgemeinde.
§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 entsprechend.
§ 9 Aufwandsentschädigung der Ortsbeigeordneten
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte des Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO, aufgerundet auf volle EURO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages nach Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er eine Pauschale in Höhe des jeweiligen Mindestbetrages, der durch die jeweils geltende Fassung der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter festgelegt wird.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§ 10 Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene
(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung wird in Höhe von 10 € pro Stunde gewährt. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§ 11 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter
(1) Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenbeauftragte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10 € je volle Stunde.
(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 6 €. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.05.2004, geändert am 07.01.2008, 18.04.2008, 03.09.2009, 28.09.2009, 12.09.2011, 28.07.2014, 23.09.2019 und 10.12.2020 außer Kraft.
Martinshöhe, den 24. September 2024
gez. Palm
Ortsbürgermeister
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Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 40/2024 vom 03. Oktober 2024