Entgeltordnung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau für die Betreuenden Grundschulen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde 3) vom 4. Juni 2004
1. Allgemeines
1.1 Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau richtet als Schulträgerin in der Grundschule Bruchmühlbach und in der Grundschule Miesau Betreuungsangebote mit pädagogisch geeigneten Kräften ein, sofern jeweils mindestens 8 verbindliche Anmeldungen für das nächste Schuljahr vorliegen.
1.2 Für die Betreuung an Schultagen ( bei der Grundschule Bruchmühlbach-Martinshöhe in der Regel von 11.40 Uhr beziehungsweise 11.50 Uhr bis 14.00 Uhr beziehungsweise 15.00 Uhr nach Bedarf und bei der Grundschule Miesau in der Regel von 6.30 Uhr bis 7.40 Uhr, von 11.40 Uhr bzw. 11.50 Uhr bis 15.00 Uhr beziehungsweise 16.30 Uhr nach Bedarf ) wird von den Erziehungsberechtigten der betreuten Schülerinnen und Schüler ein monatliches Entgelt in Höhe der Hälfte der ungedeckten laufenden Personalkosten für die Betreuungskräfte erhoben. 1)2)
1.3 Die Verbandsgemeinde stellt als Schulträgerin den Raum inclusive aller Nebenkosten sowie das notwendige pädagogische Material unentgeltlich zur Verfügung.
1.4 Die Schulträgerin beantragt und vereinnahmt den Landeszuschuss.
1.5 Ein Anspruch auf Verpflegung, auf Schülertransport oder auf Weiterführung der Betreuenden Grundschule in den folgenden Schuljahren besteht nicht. Die Schülerinnen und Schüler der Betreuenden Grundschule Miesau haben die Möglichkeit, an dem Mittagessenangebot der Ganztagsschule der Adam-Müller-Schule (montags bis donnerstags) teilzunehmen. Die verbindliche Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen in der Ganztagsschule setzt die Anerkennung der Entgeltordnung für den Elternbeitrag zum Mittagessen in den Ganztagsschulen in der jeweils geltenden Fassung voraus. Die Rabattgewährung nach den Richtlinien des Landes über den Sozialfonds für Mittagessen an Ganztagsschulen ist jedoch für die Teilnehmer der Betreuenden Grundschule nicht möglich. 1)
1.6 Durch die Anmeldung zur Betreuenden Grundschule verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, das festgesetzte monatliche Entgelt, welches die Verbandsgemeindeverwaltung für jedes Schuljahr auf der Grundlage einer Kostenkalkulation festlegt, an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.
1.7 In der Kalkulation des Entgeltes werden nur die Personalkosten für die Betreuungskraft und ihre Vertretung berücksichtigt (nach Abzug eventuell Spendengelder und eines eventuell Landeszuschusses).
2. Zahlungsmodalitäten
2.1 Das monatliche Entgelt ist zum Ersten eines jeden Monats im Voraus fällig. Zahlungen sind grundsätzlich nur im Bankeinzugsverfahren möglich. Mit der Anmeldung zur Betreuenden Grundschule ist der Verbandsgemeindekasse eine Bankeinzugsermächtigung vorzulegen.
2.2 Die Zahlungspflicht besteht für 11 Monate des Schuljahres.
2.3 Die Zahlungspflicht erlischt nicht, wenn das angemeldete Kind die Betreuende Grundschule nicht oder nicht in vollem Umfange in Anspruch nimmt. Erlässe aus sozialen Gründen (Härtefälle) sind möglich. Weiterhin sind Erlässe möglich, wenn in Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses eine Teilnahme am Betreuungsangebot ausgeschlossen ist, für den Zeitraum des Ausschlusses.³)
2.4 Die Anmeldung ist immer nur für ein ganzes Schuljahr möglich, da die Kostenkalkulation auf einer festen Anzahl von Teilnehmern basiert und eine Mindestanzahl von Teilnehmern (mindestens 8) gewährleistet sein muss.
3. Inkrafttreten
Die Entgeltordnung für die Betreuenden Grundschulen Bruchmühlbach und Miesau tritt mit der Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat am 27. Mai 2004 in Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 4. Juni 2004
gez. Werner Holz
Bürgermeister
_________________________________________
Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 24 vom 10. Juni 2004
1) Geändert durch Beschluss des Verbandsgemeinderates am 26. Juni 2009
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 28/2009 vom 09.07.2009
2) Geändert durch Beschluss des Verbandsgemeinderates am 14. Juni 2013
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 26/2013 vom 27. Juni 2013
3) Geändert durch Beschluss des Verbandsgemeinderates am 5. Juni 2020, rückwirkend zum 16.3.2020
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 25/2020 vom 18. Juni 2020