Allgemeine Entwässerungssatzung
Satzung über die Entwässerung und den Anschlussan die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
- Allgemeine Entwässerungssatzung – der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 17. Juli 2003
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) sowie des § 52 Abs. 1 und 3 des Landeswassergesetzes (LWG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Verbandsgemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet
- das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen,
- die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Entsorgung über die Abwasseranlagen und
- den Bau und die Unterhaltung von nach dem 01.01.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen, das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung.
(2) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und ihres Ausbaus (Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung und Umbau) bestimmt die Verbandsgemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.
(3) Die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes Trennsystem u.a.) ist als Anhang 1 für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde dargestellt. Die Ausweisung hat keine rechtsbegründende Wirkung. Inhaltliche oder flächenmäßige Änderungen der Entwässerung werden öffentlich bekannt gemacht.
(4) Für die nach § 53 LWG von der öffentlichen Abwasserbeseitigung freigestellten Grundstücke gelten die §§ 5, 6, 11, 12, 18, 20 und 21 dieser Satzung sinngemäß. 1)
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung:
Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle öffentlichen Abwasseranlagen. - Öffentliche Abwasseranlage:
Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Verbandsgemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Kläranlagen, Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke, gemeinschaftlich genutzte Anlagen- und Anlagenteile (insbesondere bei Zweckverbänden), die Flächenkanalisation (Straßenleitungen und Abwasserleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes) 4). Der Revisionsschacht ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen auch Anlagen Dritter, die die Verbandsgemeinde als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer Zweckvereinbarung oder eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen weiterhin Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (z.B. Versickerungsanlagen, Mulden, Rigolen, offene und geschlossene Gräben), soweit sie keine natürliche Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes sind und der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. - Abwasser:
Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser), soweit dieses nach den Vorgaben des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 LWG nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann, sowie sonstiges zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes Wasser. - Grundstücksanschluss: 1)
Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal nach § 10 Abs. 1 einschließlich4) 2 zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Revisionsöffnung (2. Reinigungsöffnung) auf dem Grundstück. Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als Grundstücksanschluss der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als Grundstücksanschluss. - Grundstück:
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsgemeinde. - Grundstückseigentümer: 1)
Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und solche Personen, die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Soweit bei Eigentumswohnanlagen ein Verwalter bestellt ist, ist dieser Vertreter der Adressaten aus den Rechtsverhältnissen dieser Satzung. Bei mehreren Eigentümern einer wirtschaftlichen Einheit kann sich die Verbandsgemeinde an jeden einzelnen halten. - Grundstücksentwässerungsanlagen: 1)
Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere die Grundleitungen und der Kontroll- und Reinigungsschacht (1. Reinigungsöffnung, s. Anhang 3), sowie Kleinkläranlagen, die bis zum 01.01.1991 erforderlich wurden und Abwassergruben. - Kanäle:
Kanäle sind die Flächenkanalisation, Verbindungssammler und Hauptsammler zum Sammeln des Abwassers im Entsorgungsgebiet. - Abwassergruben:
Abwassergruben sind abflußlose Gruben, die der Sammlung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienen, soweit für das Grundstück keine Anschlußmöglichkeit an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht. In den Fällen des § 13 Abs. 2 dieser Satzung sind sie Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. - Kleinkläranlagen:
Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und Beseitigung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, soweit dafür keine Anschlußmöglichkeit an eine Kläranlage besteht. - Einrichten der Straßenentwässerung und der Außengebietsentwässerung: 1)
Keine Anlagen der Abwasserbeseitigung sind solche Einrichtungen, die ausschließlich der Straßenentwässerung oder der Außengebietsentwässerung dienen. - Technische Bestimmungen 4)
Die nachfolgenden technischen Normen bzw. Regeln, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, sind Bestandteil dieser Satzung und können bei dem Einrichtungsträger während der Dienststunden eingesehen werden:
DWA-M 115 - Teil 2 (zu § 5 Abs. 3 und zu Anhang 2);
DIN EN 752 sowie DIN 1986, Teile 3, 4, 30 und 100 (zu § 11 Abs. 1);
DIN 4261 - Teil 2 (zu § 14 Abs. 1 und 4);
DWA-A 138 (zu Anhang 4 Buchst. d);
Merkblatt für die Kontrolle und Wartung von Sickeranlagen - Ausgabe 2002 - der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe „Erd- und Grundbau" (zu Anhang 4 Buchstabe f)
- Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung:
§ 3 Anschluß- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlußrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile hiervon erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z.B. durch einen öffentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine Baulast oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, in die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungs-anlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einzuleiten (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.
(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Verbandsgemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.
§ 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes 1)
(1) Die Verbandsgemeinde kann den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage versagen, wenn der Anschluss technisch oder wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Der Anschluss kann auch nach Maßgabe der in § 5 Abs. 5 geregelten Tatbestände der Niederschlagswasserbewirtschaftung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Der Anschluss ist dann zu genehmigen, wenn Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichten, die dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen.
(2) Für die Entwässerung von Grundstücken, für die kein Anschlussrecht vorliegt, gelten, wenn keine Befreiung nach § 53 LWG ausgesprochen ist, die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und 15 dieser Satzung).
(3) Solange Grundstücke nicht unmittelbar durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen sind, kann dem Grundstückseigentümer auf Antrag widerruflich auf seine eigenen Kosten ein provisorischer Anschluß an einen anderen betriebsfertigen Kanal gestattet werden. Der provisorische Anschluß ist von dem Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die Verbandsgemeinde bestimmt die Stelle des Anschlusses, die Ausführung und die Wiederherstellung der für den provisorischen Anschluß in Anspruch genommenen Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für den Anschluß- und Benutzungszwang (§§ 7, 8 dieser Satzung) geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer den provisorischen Anschluß auf seine Kosten stillzulegen oder zu beseitigen.
§ 5 Ausschluß und Beschränkung des Benutzungsrechtes 1)
(1) Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die
- die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen und die Schlammbeseitigung und -verwertung beeinträchtigen,
- die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden,
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer auswirken.
Insbesondere sind ausgeschlossen:
- Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z.B. Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten;
- feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Phenole, Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe, Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate sowie der Inhalt von Chemietoiletten;
- Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke;
- faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser;
- Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
- Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nach dem Stand der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werden können;
- Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder des Gewässers führen;
- Einleitungen, für die eine nach § 55 LWG erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder die den Genehmigungsanforderungen nicht entsprechen. 3)
Vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer Nennwärmeleistung von über 200 kW bei Gasfeuerung, bei über 25 kW bei Ölfeuerung eine Neutralisation erforderlich. Im übrigen darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen Abwasser gewährleistet ist.
Biologisch schwer oder nicht abbaubare Stoffe dürfen nur nach Zustimmung durch die Verbandsgemeinde für eine befristete Übergangszeit eingeleitet werden. Als biologisch schwer bzw. nicht abbaubar gelten Stoffe, deren CSB-Konzentration den Grenzwert nach Anhang 2 dieser Satzung überschreitet. 2)5)
(2) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem Grundstückseigentümer die Abwasser-beseitigungspflicht nach § 53 LWG übertragen wurde.
(3) Abwasser darf in der Regel in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden, wenn die in Anhang 2 aufgeführten Grenzwerte 5), die Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten werden. 3)4)5) Diese Werte sind an der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage einzuhalten. 4)5)
(4) Die Verbandsgemeinde kann im Einzelfall über die Grenzwerte des Anhangs 2 hinaus weitergehende Anforderungen an die Qualität des Abwassers an der Übergabestelle oder am Anfallsort stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist; sie kann die Einleitung auch von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen. 3)
(5) Die Verbandsgemeinde kann nach Maßgabe der der Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange dies erfordert. Die Verbandsgemeinde kann den Anschluss der Einleitung nach Satz 1 auch mit der Festsetzung verbinden, das Niederschlagswasser einer Verwertung auf dem Grundstück oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen.
(6) Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (z.B. aus Grundstücks-dränagen, Quellen und Gewässern), darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeinde eingeleitet werden.
(7) Die Verbandsgemeinde kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass
- keine der in Abs. 1 genannten Stoffe eingeleitet werden,
- die nach Abs. 3 und 4 bestimmten Richt- oder Grenzwerte eingehalten werden,
- die Erfordernisse nach Abs. 5 eingehalten werden,
- entsprechend Abs. 6 verfahren wird.
In Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt. 3)
§ 6 Abwasseruntersuchungen
(1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen nach § 5 dieser Satzung eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck jederzeit Proben aus den Abwasseranlagen entnehmen und untersuchen oder Meßgeräte in den Revisionsschächten/Revisionsöffnungen installieren. 4) Soweit kein Revisionsschacht/Revisionsöffnung vorhanden ist, ist die Verbandsgemeinde berechtigt, sonstige zur Messung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
(1a) Die Verbandsgemeinde kann bei Gewerbe- und Industriebetrieben, soweit sie nicht nur häusliches Abwasser ableiten, vom Grundstückseigentümer oder Benutzer verlangen , einen zentralen Kontroll- und Messschacht einzubauen.
Sie kann weiterhin verlangen, dass für die abfließenden Abwässer als Endkontrolle neben einer kontinuierlich registrierenden Mengenmesseinrichtung ein automatisches pH-Mess- und Registriergerät mit Minimum- und Maximumkontakten zu errichten ist. Das Gerät ist mit einer Signalanlage zur aufsichtführenden Stelle auszurüsten. Die Wartung der Mess- und Registrieranlagen entsprechend den Herstellerangaben ist zu gewährleisten. Der Nachweis der Wartung ist 3 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Verbandsgemeinde kann verlangen, dass über die Wartung der Grundstücks-entwässerungsanlage Betriebstagebuch zu führen ist, in das den Vertretern der Verbandsgemeinde Einblick zu gewähren ist. Das Betriebstagesbuch ist mindestens 3 Jahre lang –ab dem Datum der letzten Eintragung- aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Sollten Kontrollen ergeben, dass die Beschaffenheit des Abwassers nicht den Anforderungen des Anhangs 2 dieser Satzung entspricht oder dass die Wartung der Mess- und Registriergeräte nicht entsprechend den Herstellerangaben erfolgt, kann die Verbandsgemeinde jederzeit die Aufstellung vollautomatischer Dosier- und Registrieranlagen fordern. 5)
(2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Abwässer aus Abwassergruben und aus Kleinkläranlagen auf die Einhaltung der allgemeinen Richtwerte des Anhangs 2 oder auf die in der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Abwasseruntersuchungen erfolgen durch qualifizierte Stichproben. Die Maßgaben für die Analysen- und Messverfahren zu § 4 Abwasserverordnung sind zu beachten. 1)(3) Die Kostentragungspflicht für die Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. 2)4)
(4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde die für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Zutrittsrecht zum Grundstück richtet sich nach § 18 dieser Satzung. 3)
(5) Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Verstöße gegen § 5 dieser Satzung festgestellt, haben die Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nutzung des Grundstückes oder der baulichen Anlage Berechtigten diese unverzüglich abzustellen.
§ 7 Anschlußzwang
(1) Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluß Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung anzu-schließen (Anschlußzwang), sobald diese bebaut oder mit der Bebauung begonnen und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude, in denen oder durch die Abwasser anfällt oder anfallen kann, so sind diese anzuschließen. Die betriebsfertige Herstellung der Abwasseranlagen, die nach Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellt werden, macht die Gemeinde öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlußzwang wirksam.
(2) Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder Mitteilung über die Anschlussmöglichkeit den Anschluss des Grundstückes an die betriebsfertige Abwasseranlage vorzunehmen. Sie haben eine ggf. erforderliche rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke durch eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit zu gewährleisten und gegenüber der Verbandsgemeinde bei Aufforderung in der Regel binnen drei Monaten nachzuweisen. 3)
(3) Bei Neu- und Umbauten von baulichen Anlagen durch Grundstückseigentümer kann die Verbandsgemeinde von diesen verlangen, daß Vorkehrungen für den späteren Anschluss an die Abwasseranlagen getroffen werden.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Im übrigen können diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden.
(5) Besteht zu einer Abwasseranlage/einem Kanal kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder vergleichbarem (z.B. Pumpstation oder Druckentwässerung) verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluß zu erreichen.
(6) Nicht dem Anschlußzwang unterliegt Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.
§ 8 Benutzungszwang
(1) Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.
(2) Nicht dem Benutzungszwang unterliegt
- Abwasser, das nach § 5 der Satzung ausgeschlossen ist,
- Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gem. § 53 Abs. 3 und 4 LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde,
- Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.
§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang befristet oder unbefristet, ganz oder teilweise befreit werden, soweit der Anschluss des Grundstücks auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige und unzumutbare Härte wäre. Ein Befreiungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 15 Abs. 1 dieser Satzung müssen Anträge zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde gestellt werden.
(2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung insoweit wieder in vollem Umfang.
(3) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Verbandsgemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die auf das Schmutzwasser bezogen vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und 15 dieser Satzung). 1)
§ 10 Grundstücksanschlüsse 1)
(1) Die Verbandsgemeinde stellt den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss und den Revisionsschacht (2. Reinigungsöffnung) – soweit der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Gebäude mindestens 3 Meter beträgt - entsprechend dem von ihr vorgehaltenen Entwässerungssystem bereit. Die Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich von der Verbandsgemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein Anschluss. Das Schmutz- und Niederschlagswasser ist den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen.
(2) Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss zulassen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Diese Grundstücksanschlüsse sind private Grundstücksanschlüsse. Diese werden von der Verbandsgemeinde auf Kosten des Grundstückseigentümers hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert und beseitigt.
(3) Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse und des Revisionsschachtes (2. Reinigungsöffnung), insbesondere Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von der Verbandsgemeinde bestimmt.
(4) Ist ein Grundstück über mehrere Grundstücksanschlüsse angeschlossen, so gilt als Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 dieser Satzung und der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung derjenige Grundstücksanschluss, über den der überwiegende Teil des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers abgeleitet wird. 4) Alle weiteren Grundstücksanschlüsse gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne des der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. 4) Als zusätzliche Grundstücksanschlüsse gelten auch alle Leitungen innerhalb der Straßenflächen, die von dem Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung abzweigen; dies gilt insbesondere für abzweigende Leitungen zum Anschluss einer Dachrinne.
(5) Für Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch den Grundstückseigentümer verursacht sind, hat dieser die Kosten zu tragen.
(6) Die Verbandsgemeinde kann in Ausnahmefällen den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben. 4)
§ 11 Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein Revisionsschacht bzw. Revisionsöffnung ( 1. Reinigungsöffnung) auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen; er/sie ist, wenn dies die Lage der baulichen Anlagen zulässt, in einem Schacht auf dem Grundstück, sonst in einer geeigneten Vorrichtung innerhalb des Gebäudes unterzubringen. 4) Er muss jederzeit zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben, insbesondere nach den technischen Bestimmungen der DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden) bzw. der DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke). 4)
(2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik zu schützen. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle, sofern durch öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Für bestehende Kanäle kann die Verbandsgemeinde die Rückstauebene anpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen.
(3) Die Verbandsgemeinde ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau und der Erneuerung der Grundstücksanschlüsse die Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Revisionsschächte/Revisionsöffnungen sowie etwaiger Prüf- und Kontrollschächte und -öffnungen herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Verbandsgemeinde vom Grundstückseigentümer zu ersetzen.
(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen oder die Anlagen nicht mehr den jeweils geltenden technischen Bestimmungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechen. 4) Die Verbandsgemeinde kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. Weiterhin ist die Verbandsgemeinde berechtigt, sich vom Grundstückseigentümer nachträglich Unterlagen über die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Bestandspläne vorzulegen zu lassen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 sowie nach Anhang 2 dieser Satzung zu gewährleisten. 4)
(5) Änderungen, die den Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage an den Grundstücksanschluss im öffentlichen Verkehrsraum betreffen, und die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Verbandsgemeinde auf ihre Kosten aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4) Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Änderungen der öffentlichen Abwasseranlagen auf gesetzlichen Vorgaben und darauf basierenden Anforderungen der Wasserwirtschaftsverwaltung beruhen.
(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Verbandsgemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
§ 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider
(1) Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen und zu betreiben, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. Besteht keine andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanlage im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde in den Grundstücksanschluss eingebaut werden. Satz 1 gilt sinngemäß für Pumpenanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.
(2) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) nach dem Stand der Technik zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften des Abfallrechts über die Abfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer hat jede Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Entleerung mitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
§ 13 Abwassergruben
(1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben; die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben errichtet sein müssen. Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln.
(2) Die Verbandsgemeinde kann dem Grundstückseigentümer schriftlich erklären, dass sie die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Unterhaltung und Änderung der Abwassergruben übernimmt.
(3) Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
(4) Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung seiner Abwassergrube spätestens dann zu beantragen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
(5) Auch ohne vorherigen Antrag kann die Verbandsgemeinde die Abwassergruben entleeren, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entleerung unterbleibt.
(6) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Abwassergrube freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(7) Das Abwasser ist der Verbandsgemeinde zu überlassen (Benutzungszwang). Es geht mit der Übernahme in das Eigentum der Verbandsgemeinde über. Sie ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.
§ 14 Kleinkläranlagen
(1) Kleinkläranlagen sind nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 4261 Teil 2 "Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung", herzustellen und zu betreiben.
(2) Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald eine Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung entsprechende zentrale oder gemeinschaftliche Abwasseranlage der Verbandsgemeinde möglich ist. Die Verbandsgemeinde macht diesen Zeitpunkt öffentlich bekannt. Dabei ist eine angemessene Frist zur Stilllegung zu setzen. Stillgelegte Kleinkläranlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit geeignetem Material zu verfüllen, zu Reinigungsschächten umzubauen oder zu beseitigen; der Umbau zu Speichern für die Sammlung von Niederschlagswasser kann von der Verbandsgemeinde zugelassen werden.
(3) Nach dem 1.1.1991 erforderliche Kleinkläranlagen sind von der Verbandsgemeinde herzustellen, aus- und umzubauen, zu unterhalten, zu ändern, zu reinigen und gegebenenfalls zu beseitigen, soweit keine Befreiung nach § 53 Abs. 3 LWG vorliegt. Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt.
(4) Der Grundstückseigentümer hat rechtzeitig unter Beachtung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 die Entschlammung zu beantragen.
(5) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Verbandsgemeinde die Kleinkläranlagen entschlammen, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entschlammung vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung unterbleibt.
§ 15 Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung 3)
(1) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers abweichend von § 13 die Errichtung einer Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung (z.B. Pflanzenbeet, Membrantechnologie etc.) und Auslauf in einen Vorfluter zugelassen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis hierfür der Verbandsgemeinde erteilt wird.3) Die Anlage muss dem Stand der Technik und den Voraussetzungen des LWG entsprechen. 1)
(2) Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage vorhanden sein muss. Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das Nähere ist über eine gesondert abzuschließende Vereinbarung festzulege
§ 16 Niederschlagswasserbewirtschaftung 1)
(1) Niederschlagswasser ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf Anforderung der Verbandsgemeinde auf dem Grundstück zu verwerten oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen.
(2) Als dezentrale Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung können durch die Verbandsgemeinde, insbesondere
a) Versickerungsmulden (Versickerung über die belebte Bodenzone)
b) Mulden-Rigolen-System
c) Teiche mit Retentionszonen
d) Regenwasserspeicher/Zisternen
verlangt werden.
(3) Die Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung sind mit dem Entwässerungsantrag nachzuweisen. Soweit das Niederschlagswasser einer schadlosen Ableitung zuzuführen ist, ist in dem Entwässerungsantrag darzustellen, wie die Ableitung sichergestellt wird. Gleichermaßen ist im Entwässerungsantrag darzustellen, wohin das Niederschlagswasser bei der Nutzung von Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen bei einer Funktionsstörung oder Überlastung derselben abfließt.
(4) Soweit die Niederschlagswasserbeseitigung über Versickerungsmulden oder Mulden-Rigolen-Systeme erfolgt, sollten vom Grundstückseigentümer die technischen Anforderungen nach Anhang 4 beachtet werden. 3)
(5) Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung eine öffentliche Anlage der Niederschlagswasserbeseitigung (Mulde/Mulden-Rigolen-System) in Anspruch genommen wird, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, im Falle eines Unfalls bzw. einer Kontaminierung des Bodens auf dem Grundstück die Verbandsgemeinde unverzüglich zu unterrichten. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Grundstücksmulde bzw. Grundstücksmuldenrigole sofort von der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung abzuschiebern und vom Grundstückseigentümer alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Entwässerungssystems einschließlich eines eventuellen erforderlichen Bodenaustausches zur Verhinderung des Versickerns unzulässiger Stoffe in Boden und Grundwasser zu verlangen. Kommen die Eigentümer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Verbandsgemeinde auf Kosten der Eigentümer die Schäden beseitigen.
(6) Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung die Ableitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer erfolgt, hat jede vermeidbare Beeinträchtigung des Gewässers zu unterbleiben.
(7) Soweit die Einleitung in ein Gewässer nicht als erlaubnisfrei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für diese Einleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
§ 17 Antrag auf Anschluß und Benutzung, Genehmigung
1) Die Verbandsgemeinde erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluß an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser. Die Verbandsgemeinde zeigt jeweils durch öffentliche Bekanntmachung an, wo betriebsfertige Kanäle nach dem Inkrafttreten dieser Satzung verlegt worden sind. Anträge auf Anschluß und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde zu stellen.
(2) Der Genehmigung der Verbandsgemeinde bedürfen
a) das Anschließen der Grundstücksentwässerungsanlagen an einen Grundstücksanschluss. Werden während oder nach der Bauausführung diesbezügliche Änderungen vorgenommen, ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung dafür einzuholen. 4)
b) die Benutzung der Abwasseranlagen (öffentliche Abwasseranlagen, Grundstücksanschlüsse, Kleinkläranlagen, Abscheider und Abwassergruben) sowie die Änderung der Benutzung.
Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Nachträglich können Auflagen gemacht werden, wenn sie im öffentlichen Interesse notwendig werden.
(3) Den Anträgen ist eine der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechende Darstellung der Grundstücksentwässerung beizufügen. Die Freitstellung eines Bauvorhabens von der Baugenehmigungspflicht oder die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach der LbauO entbindet den Grundstückseigentümer nicht von der Antragspflicht. Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau gibt die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der ngepassterech und Höhenfestpunkte) auf Anfrage bekannt. 1)
1. Der Antrag ist schriftlich bei der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau zu stellen. Er muß enthalten:
a) die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten und bestehenden Anlage mit Angabe der Größe und Befestigungsart des Grundstückes,
b) bei Industrie- und Gewerbebetrieben, Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen Angaben über die voraussichtliche Art, Menge und Zusammensetzung der Abwässer,
2. Dem Antrag sind als Anlagen beizufügen:
a) ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab 1 : 500 oder Maßstab 1 : 250. Aus ihm müssen ersichtlich sein:die Lage zur Straße und zu den benachbarten Grundstücken, bestehende oder geplante Bauwerke; Höfe, Plätze, Gärten; Art der Oberflächengestaltung; Straße, Hausnummer und Flurstücksnummer; die Eigentumsgrenze; der Straßenkanal und gegebenenfalls bereits vorhandene Einrichtungen zur Abwasserableitung; der Verlauf der beantragten Grundstücksentwässerungsanlage außerhalb der Bauwerke auf dem Grundstück bis zum Revisionsschacht (2. Reinigungsöffnung);
b) für jedes Bauwerk ein Grundriß des Kellers im Maßstab 1 : 100 sowie Grundrisse der übrigen Geschosse, soweit diese zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlage notwendig sind. Aus den Grundrissen müssen ersichtlich sein die Verwendung der Räume mit den vorgesehenen Einläufen; die Regenrohre und die Entwässerungsleitungen; die Lage von Putzstücken, Putzschächten und Rückstausicherungen.
c) für jedes Bauwerk einen gegebenenfalls mehrere Schnitte im Maßstab 1 : 100 durch die Grundleitungen sowie durch den Anschlusskanal. Darin müssen die Straßenoberkante und die Oberkante des Kellerfußbodens enthalten sein.
3. Sämtliche Antragsunterlagen sind von dem Antragsberechtigten zu unterschreiben. Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.
4. Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau ist berechtigt, Ergänzungen zu diesen Unterlagen und Sonderzeichnungen zu verlangen und nicht vollständige Anträge zurückzugeben.
5. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Nachträglich können Auflagen gemacht werden, wenn sie im öffentlichen Interesse notwendig werden.
6. Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Grundstücksentwässerungs-anlage die zwingende Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, ist der Antrag hierfür unverzüglich zur Genehmigung einzureichen.
(4) Für neu herzustellende oder zu verändernde Anlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, nge bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, diesen ngepasst oder beseitigt werden.
(5) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden
sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.(6) Für die Genehmigung erhebt die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr gemäß der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. 2)4)
§ 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht
1) Der Grundstückseigentümer hat die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage und deren Anschluss an den Grundstücksanschluss der Verbandsgemeinde anzuzeigen; vorher darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben nicht verfüllt werden; dies gilt entsprechend für Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung vorab zu überprüfen. Werden diesbezügliche Mängel festgestellt, sind diese vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage zu beseitigen. Im Übrigen bleibt der Grundstückseigentümer für seine Anlage verantwortlich und die Verbandsgemeinde haftet nicht für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage. 4)
(2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Abwasseranlagen auf den Grundstücken zu überprüfen (Grundstücksentwässerungsanlagen, Kleinkläranlagen, Abscheider, Abwassergruben, Vorbehandlungs- und Speicheranlagen). Den damit beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Anlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und sonstige erforderliche Auskünfte, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen. 4)
(3) Werden bei der Überprüfung nach Abs. 2 Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. 4)
(4) Für die Abnahme/Prüfung erhebt die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr nach der Entgeltssatzung „Abwasserbeseitigung". 2)4)
(5) Der Zutritt zu den Abwasseranlagen ist in gleicher Weise auch dann zu gewähren, wenn die Verbandsgemeinde ihrer Überwachungspflicht nach § 53 Abs. 3 LWG für Grundstücke nachkommt, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt wurde.
§ 19 Informations- und Meldepflichten
(1) Wechselt das Eigentum, haben dies der bisherige Eigentümer der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.
(2) Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder eine Veränderung, die den Grundstücksanschluß betrifft, der Verbandsgemeinde einen Monat vorher mitzuteilen.
(3) Die Nutzung von Wasser, das nicht als Trinkwasser geliefert wird und zu Einleitungen in Abwasseranlagen führt, ist der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen zu verlangen.
(4) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die Verbandsge-meindeverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage dies unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
(6) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes (UIG) erhebt die Verbandsgemeinde Kosten (Gebühren und Ausgaben) gemäß dem besonderen Gebührenverzeichnis des Ministeriums für Umwelt und Forsten und Verbraucherschutz in der jeweils geltenden Fassung. 1)3)
§ 20 Haftung
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Verbandsgemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend machen.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Verbandsgemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Verbandsgemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(5) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze gegen die Verbandsgemeinde bestehen nicht, es sei denn, daß Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Verbandsgemeinde oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegen. § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz bleibt unberührt.
§ 21 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen 1)
(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
- Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und Genehmigungen (§ 4 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 17) oder entgegen den Genehmigungen (§ 17) oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (§ 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, §§ 10 und 11) herstellt,
- sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen läßt oder dafür nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt (§§ 7, 10 und 11),
- Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalles einleitet (§ 5, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 1),
- Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Satzung beseitigt (§ 12 Abs. 2 und 3, §§ 13, 14 und 15),
- Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen läßt oder nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Unterlagen vorlegt (§ 6),
- notwendige Anpassungen nicht durchführt (§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 4, § 11 Abs. 2 , 4 und 5) und Mängel nicht beseitigt (§ 6 Abs. 5, § 18 Abs. 4),
- das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder das Entleeren von Abwassergruben nicht zulässt oder behindert (§§ 13, 14 und 15),
- seinen Benachrichtigungspflichten (§ 13 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 2, 4 und 5), Erklärungs- und Auskunftspflichten (§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 5), Nachweispflichten (§ 5 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 5), Duldungs- und Hilfeleistungspflichten (§ 18 Abs. 3) nicht nachkommt,
- Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sowie Abwassergruben nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt und betreibt (§§ 11 bis 15),
oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentliche Abwasseranlagen, die von der Verbandsgemeinde nicht ausdrücklich genehmigt sind, insbesondere das Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1978 (BGBl. I S. 80) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 503), beide in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.
(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26. Juni 2000 außer Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 17. Juli 2003
gez. Holz
Bürgermeister
Anhang 1
Anhang der gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes Trennsystem u.a.) für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde darstellt.
1. Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
1.1 Ortsteil Bruchmühlbach
Mischwasserkanal
- Alte Straße
- Am Bahnhof
- Am Heidenhübel
- Am Herrenacker
- Am Holzapfelbaum
- Am Mehlbirnbaum
- Am Rathaus
- Bruchstraße
- Bruchwiesenhof
- Eichenflurstraße
- Eichenhübel, Haus-Nr. 1 - 27 und Haus-Nr. 2 - 24 4)
- Eisenbahnstraße, Haus-Nr. 3 – 9a und Haus-Nr. 2 –12
- Fabrikstraße
- Flachsäckerstraße
- Flurstraße
- Friedhofstraße
- Gartenstraße
- Geisenbergstraße
- Hainenhübelstraße
- Im Weiherfeld
- In den Betzen, Haus-Nr. 1 – 5 und Haus-Nr. 2 - 24
- Kaiserstraße
- Langwieder Straße
- Lindenstraße
- Luitpoldstraße
- Münchenhäuslweg
- Sandstraße
- Waldstraße
- Waschhausweg
- Zollhof
- Zum Herrchen
- Zweibrücker Straße
Trennsystem
- Am Güterbahnhof, Haus-Nr. 2 - 16
- Eisenbahnstraße
- In den Betzen, Haus-Nr. 7 – 27 und Haus-Nr. 26 - 42
- Tannenfeld
- Wolfsdell
- Fichtenstraße
- Eichenhübel, Haus-Nr. 29 – 53 und Haus Nr. 26 – 38 4)
Schmutzwasser
- Belzmühle
- Am Güterbahnhof, Haus-Nr. 18-26
Abwassergruben
- Tausendmühle (1)
- Bergfeld (1)
- Geisenbergstraße (Schützenhaus) (1)
1.2 Ortsteil Miesau
Mischwasserkanal
- Ackerstraße
- Am Hollerstock
- Am Rothenhübel
- Am Storchenbaum
- Bahnhofstraße
- Beim Nussbaum
- Böswiesenstraße
- Böswiesenweg
- Brunnenstraße
- Daniel-Häberle-Straße
- Elschbacher Straße
- Feldstraße
- Holzhauser Wald
- Hütschenhauser Straße
- Im Bauert, Haus-Nr. 10 – 34 und Haus-Nr. 9 - 41
- Im Junkersgarten
- Im Pferch
- Ingbertsweg
- Jahnstraße
- Kreuzstraße
- Mühlstraße, Haus-Nr. 44 – 94 und Haus-Nr. 53 – 151
- Neuwieser Weg
- Paul-Münch-Straße
- Pfühlstraße
- Raiffeisenstraße, Haus-Nr. 2 – 4 und Haus-Nr. 1 – 17
- Scheidenberger Straße
- Schulstraße
- St. Wendeler Straße (ohne Haus-Nr. 31, 31 a, 31 b und 33)
- Theodor-Zink-Straße
- Wiesenstraße, Haus-Nr. 2 – 46, 68 – 72 und Haus-Nr. 1 –29, 33, 59 und 63
- Zu den Zinsäckern
Trennsystem
- Herbstwiesen
- Im Bauert, Haus-Nr. 2 – 6 und Haus-Nr. 1 – 5
- Mühlstraße, Haus-Nr. 3 – 21 und Haus-Nr. 4 - 14
- Neugärten
- Raiffeisenstraße, Haus-Nr. 6 – 14 a und Haus-Nr. 19 - 31
- St. Wendeler Straße, Haus-Nr. 31, 31 a, 31 b und 33
Schmutzwasser
- Birkenhof
- Hasensprung
- Schanzerhof
- Wiesenstraße, Haus-Nr. 48 – 56 und Haus-Nr. 37 - 57
Abwassergruben
- Elschbacher Straße (Leichenhalle) (1)
1.3 Ortsteil Buchholz
Mischwasserkanal
- Bahnhofstraße
- Buchholzstraße, Haus-Nr. 1 – 35 und Haus-Nr. 4 - 40
- Im Mühlfeld
- Keltenstraße
- Römerstraße
- Spießstraße, Haus-Nr. 1 – 11 und Haus-Nr. 2 - 28
- Miesau Army Depot
Trennsystem
- Am Römerhof
- Buchholzstraße, Haus-Nr. 37 – 53 und Haus-Nr. 42 – 78
- Industriestraße
- Spießstraße, Haus-Nr. 13 – 49 und Haus-Nr. 40 – 74
Regenwasserkanal
- Miesau Army Depot
1.4 Ortsteil Elschbach
Mischwasserkanal
- An der Hohl
- An der Steig
- Auf dem Rück, Haus-Nr. 1 – 9 und Haus-Nr. 2 – 8
- Grieser Straße
- Glanstraße
- Im Weiher
- Karlstraße, Haus-Nr. 1 - 15 und Haus-Nr. 2 – 12
- Schanzerstraße, Haus-Nr. 3 – 23 und Haus-Nr. 2 – 22
- Weberstraße
Trennsystem
- Auf dem Rück, Haus-Nr. 11 und Haus-Nr. 10 – 16
- Karlstraße, Haus-Nr. 17 – 29 und Haus-Nr. 14 - 24
Schmutzwasserkanal
- Schanzerstraße, Haus-Nr. 22 und 25
Regenwasserkanal
- An der Steig
- Glanstraße von Einmündung „An der Steig" in Richtung „Elschbacher Hof" (Einleitung in den Glan)
1.5 Ortsteil Vogelbach
Mischwasserkanal
- Am Reißberg
- Augustastraße
- Dorfesweg
- Dorfstraße
- Friedrichstraße
- Goethestraße
- Kaiserstraße
- Lambsborner Straße
- Schillerstraße
- Steinstraße
- Wagnerstraße
- Wilhelmstraße
- Zum Hohen Fels
Trennsystem
- Hohlstraße
- Sommergärten
Regenwasserkanal
- Dorfesweg (zur Ableitung des Regenwassers aus der Hohlstraße und der Straße „Sommergärten" – Regenwasserentlastung Vogelbach zum Glan)
Abwassergruben
- Bahnhaus (1)
- Zum Alten Zoll (4)
- Zum Peterswald (3)
2. Ortsgemeinde Martinshöhe
Mischwasserkanal
- Am Wasserturm
- Denkmalstraße
- Elisabethenstraße
- Felsenbrunner Straße (ohne Haus-Nr. 64)
- Fritz-Claus-Straße, Haus-Nr. 2 a – 30 und Haus-Nr. 1 - 21
- Gartenstraße
- Goethestraße
- Herderstraße
- In der Seiters, Haus-Nr. 2 - 16 und Haus-Nr. 1 – 17
- Langgärtenstraße
- Langgasse
- Schulstraße
- Steinkreuzer Weg
- Südstraße
- Zu den Rennwiesen
- Zweibrücker Straße (ohne Haus-Nr. 25 a)
Trennsystem
Buchenweg
Schmutzwasserkanal
- Fritz-Claus-Straße, Haus-Nr. 32 – 42 und Haus-Nr. 23 - 29
- In der Seiters, Haus-Nr. 18 – 26 und Haus-Nr. 19 - 27
- Kantstraße
Abwassergruben
- Felsenbrunner Straße, Haus-Nr. 64
- Landstuhler Straße, Haus-Nr. 1
- Pletschmühle (1)
- Reesberger Hof (Einleitung in Kanalnetz)
- Sternbrunner Hof (Einleitung in Kanalnetz)
- Zweibrücker Straße, Haus-Nr. 25 a
3. Ortsgemeinde Lambsborn
Mischwasserkanal
- Am Fehrborn
- Auf der Grummetswiese
- Bergstraße
- Hirschgasse
- Hofstraße
- In der Lach
- Obere Hauptstraße
- Scheiblingstraße
- Talstraße
- Untere Hauptstraße
- Waldstraße
- Ringstraße
Abwassergruben
- Haus Heideblick (2)
- Heidehof (1)
- Gelände der Wanderfreunde Lambsborn (1)
4. Ortsgemeinde Langwieden
Schmutzwasserkanal
- Eckstraße
- Friedhofstraße
- Hauptstraße 5)
Trennsystem
- Hauptstuhler Flur
- Martinshöher Weg
- Schulstraße
- Auf der Hofstatt 5)
5. Ortsgemeinde Gerhardsbrunn
Schmutzwasserkanal
- Adam-Müller-Straße
- Ortsstraße
Abwassergruben
- Scharrhof (5)
- Scharrmühle (1)"
Anhang 2
Allgemeine Grenzwerte 5) für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien 5)
Vorbemerkung: Die jeweiligen Untersuchungsverfahren bestimmen sich nach DWA-M 115 – Teil 2, Anhang A.2
1) Allgemeine Parameter
a) Temperatur 35°C
b) pH-Wert min. 6,5; max. 10,0
c) Absetzbare Stoffe nicht begrenzt
Soweit eine Schlammbeseitigung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich von 1-10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen.
2) Organische Stoffe und Stoffkenngrößen
a) Schwerflüchtige lipophile Stoffe 20 mg/l gesamt 5)
(u.a. verseifbare Öle, Fette)
Nichtionische Tenside 10 mg/l 5)
Kationische Tenside 2 mg/l 5)
Anionische Tenside 10 mg/l 5)
b) *Kohlenwasserstoffindex 100 mg/l gesamt
Verschärfter Grenzwert 20 mg/l,
soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist.
Soweit im Einzelfall eine Vorbehandlung mit Leichtstoffabscheidern nach DIN 1999 und DIN EN 858 nicht ausreicht, um Störungen in der öffentlichen Abwasseranlage zu vermeiden, müssen wirksamere Vorbehandlungstechniken (z. B. Koaleszenzabscheider) eingesetzt werden.
c) *AOX - Absorbierbare organische Halogenverbindungen 1 mg/l
Auf Antrag kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Bemerkung des DWA-M 115 – Teil 2, Anhang 2 zu diesem Parameter ein höherer Wert widerruflich zugelassen werden.
d) *Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,5 mg/l
Der Richtwert gilt für die Summe Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan und Trichlormethan, gerechnet als Chlor, insbesondere zum Schutz der in den abwassertechnischen Anlagen arbeitenden Menschen. Soweit im Abwasser weitere leichtflüchtige, chlorierte Kohlenwasserstoffe, wie z B. Tetrachlormethan, 1,1?Dichlorethan, 1,2-Dichlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen, cis- und trans-1,2-Dichlorethen, 1,2-Dichlorpropan, 1,3-Dichlorpropan, cis- und trans-1,3-Dichlorpropen, 1,1,2,2-Tetrachlorethan oder Hexachlorethan enthalten sind, sind diese Stoffe in die Summenbildung einzubeziehen.
e) *Phenolindex, wasserdampfflüchtig 100 mg/l
f) Farbstoffe Keine Färbung des Vorfluters
Farbstoffe dürfen nur in einer so niedrigen Konzentration eingeleitet werden, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint.
g) Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC
Der Richtwert gilt für mit Wasser ganz oder teilweise mischbare und gemäß OECD 301 biologisch leicht abbaubare Lösemittel (entnehmbar aus Sicherheitsdatenblatt).
3) Metalle und Metalloide
*Antimon (Sb) 0,5 mg/l
Im Einzelfall kann dieser Grenzwert auf Antrag angepasst werden.
*Arsen (As) 0,5 mg/l
*Blei (Pb) 1 mg/l
*Cadmium (Cd) 0,5 mg/l
*Chrom (Cr) 1 mg/l
*Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l
*Cobalt (Co) 2 mg/l
*Kupfer (Cu) 1 mg/l
*Nickel (Ni) 1 mg/l
*Silber (Ag) gemäß AbwVO
*Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l
*Zinn (Sn) 5 mg/l
*Zink (Zn) 5 mg/l
Für Aluminium (Al) und Eisen (Fe) können, sofern, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten, im Einzelfall Anforderungen festgelegt werden.
4) WeitereAnorganische Stoffe
Stickstoff aus Ammonium / Ammoniak (NH4-N, NH3-N) 100 mg/l < 5000 EW
200 mg/l > 5000 EW
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N), falls höhere Frachten anfallen 5 mg/l 5)
Auf Antrag kann der Wert im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Bemerkungen des DWA-M 115 – Teil 2, Anhang 2 zu diesem Parameter auf bis zu 100 mg/l erhöht werden.
*Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l
Sulfat (SO42+) 600 mg/l1)
*Sulfid (S2-) 2 mg/l
Fluorid (F-), gelöst 50 mg/l
Phosphor gesamt (P) 50 mg/l
Auf Antrag kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Bemerkung des DWA-M 115 – Teil 2, Anhang 2 zu diesem Parameter ein höherer Wert widerruflich zugelassen werden.
5) Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen
Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l
An Indirekteinleiter mit nitrifikationshemmendem Abwasser können im Einzelfall bei entsprechenden betrieblichen Problemen auf der kommunalen Kläranlage besondere Anforderungen gestellt werden.
An Indirekteinleiter, deren Abwasser Probleme mit der aeroben biologischen Abbaubarkeit im Kläranlagenbetrieb verursacht, können im Einzelfall besondere Anforderungen für nicht abbaubaren CSB/TOC als Konzentrations- bzw. Frachtwerte für die Indirekteinleitung gestellt werden.
CSB (chemischer Sauerstoffbedarf der nicht abgesetzten Probe) 1400 mg/l 5)
__________________
* Parameter mit Anforderungen nach dem Stand der Technik in den Anhängen zur AbwVO
1) In Einzelfällen können gemäß DWA-M 115 – Teil 2, Anhang A.1. je nach Baustoff, Verdünnung und örtlichen Verhältnissen höhere Werte zugelassen werden."
Anhang 3
Schemaskizzen einer Entwässerungsleitung nach DIN 1986
Anhang 4 1)
Merkblatt des Einrichtungsträgers zur „privaten" Niederschlagswasserbewirtschaftung
Vom Grundstückseigentümer sollten bei einer Niederschlagswasserbeseitigung über Versickerungsmulden oder Mulden-Rigolen-Systeme auf dem eigenen Grundstück folgende technischen Anforderungen beachtet werden. 3)
a) Um eine sach- und handwerksgerechte Herstellung zu gewährleisten, sollen die Bauarbeiten nur durch entsprechend qualifizierte Firmen ausgeführt werden. Die Verbandsgemeinde sollte vor der Auftragserteilung beteiligt werden.
b) Während der Bauzeit anfallendes Niederschlagswasser und ggf. auftretendes Grundwasser soll in die fertig gestellte öffentliche Mulde, öffentliche Mulden-Rigole oder den Regenwasserkanal eingeleitet werden.
c) Gegen eine eventuelle Vernässung der Baugrundstücke durch drückendes Wasser haben sich die jeweiligen Eigentümer selbst zu schützen.
d) Der Abstand von unterkellerten Gebäuden zu Versickerungseinrichtungen sollten mindestens 6,0 m betragen. Im Falle wasserdicht ausgebildeter Keller sind geringere Abstände denkbar. Bei Mulden sollte der Abstand mindestens 2,0 m betragen (vgl. Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 der DWA Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., vormals ATV-DVWK).
e) Die Grundstücksmulden oder Mulden-Rigolen sollten als Grünflächen angelegt und unterhalten werden. Auf und in unmittelbarer Nähe von Rigolen sollten kein Bäume gepflanzt oder andere beeinträchtigende Anpflanzungen vorgenommen werden.
f) Um ein frühzeitiges Zusetzen der Mulden-Rigolen mit der Folge von Funktionsstörungen zu verhindern, sollten mindestens einmal jährlich Pflege- und Unterhaltungsarbeiten vom Grundstückseigentümer veranlasst werden. Diese Pflege- und Unterhaltungsarbeiten umfassen u. a. die Kontrolle, das Mähen und das Laubfreihalten der Mulden sowie das Vertikutieren (Auflockern) des Bodens über der Mulden-Rigole bzw. in der Mulde. (Vgl. Merkblatt für die Kontrolle und Wartung von Sickeranlagen (Ausgabe 2002, der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe „Erd- und Grundbau".
g) Der Grundstückseigentümer soll, insbesondere in der Bauphase, alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsfähigkeit des Mulden/Mulden-Rigolen-Systems im privaten und öffentlichen Bereich beeinträchtigen können, insbesondere jegliche Befahrung und sonstige Verdichtung, Benutzung als Lagerstelle, Bepflanzung oder Vergleichbares. 3)
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Bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 30 vom 24. Juli 2003
1) Geändert durch Satzung vom 18. Juli 2005, bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 29/2005 vom 21. Juli 2005
2) Geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2005, bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 50/2005 vom 15. Dezember 2005
3) Geändert durch Satzung vom 5. März 2007, bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 10/2007 vom 8. März 2007
4) Geändert durch Satzung vom 14. Juli 2010, bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 29/2010 vom 22. Juli 2010
5) Geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2012, bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 51/52/2012 vom 20. Dezember 2012