Benutzungsordnung für die Schulsportanlage
der Regionalen Schule Bruchmühlbach-Miesau
"Adam-Müller-Schule" und der Grundschule Miesau *)
Nach Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat am 14. Juli 2005 wird folgende Benutzungsordnung für die Schulsportanlage erlassen:
§ 1
- Die Schulsportanlage steht dem Schulsport und den Sportorganisationen, die ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau haben, für die Durchführung des sportlichen Lehr-, Übungs- und Spielbetriebes zur Verfügung. Nicht organisierte Sporttreibende sind berechtigt, die Schulsportanlage im Rahmen der Trainingsstunden sporttreibender Vereinigungen zu benutzen.
- Die Schulsportanlage steht an Schultagen vormittags und von Montag bis Freitag auch nachmittags bis 16:00 Uhr vorrangig dem Schulsport zur Verfügung. In den übrigen Zeiten kann die Schulsportanlage dem in Absatz1 genannten übrigen Benutzerkreis überlassen werden.
- Die Überlassung der Schulsportanlage zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Die Überlassung der Schulsportanlage zu berufssportlichen Zwecken ist zulässig, wenn hierdurch der Übungs- und Wettkampfbetrieb der Amateurvereine oder der Schulsport nicht beeinträchtigt werden.
§ 2
- Die Benutzung der Schulsportanlage ist vorher schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau zu beantragen. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt.
- Wer eine Erlaubnis zur Benutzung erhält, ist Veranstalter im Sinne dieser Benutzungsordnung.
- Dem Veranstalter wird ein Exemplar dieser Benutzungsordnung ausgehändigt. Er hat vor der Benutzung schriftlich der Verbandsgemeindeverwaltung zu erklären, dass ihm die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung bekannt sind.
§ 3
- Die Benutzungserlaubnis kann von der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau entzogen werden, wenn den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwidergehandelt wird.
- Einzelne Sportler und Besucher können bei Verstößen von der Benutzung ausgeschlossen werden.
- Die Vorsitzenden der Veranstalter und deren satzungsgemäße Vertreter üben nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung das Hausrecht aus.
§ 4
- Die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau stellt für die Benutzung der Schulsportanlage einen Zeitplan auf.
- Über die Benutzung der Schulsportanlage für Übungs- und Trainingszwecke wird jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres (01.01. bis 31.12.) entschieden und ein entsprechender Benutzerplan aufgestellt. Sollte der Verbandsgemeindeverwaltung bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das kommende Kalenderjahr keine Änderungsanträge zugehen, bleibt es bei der jeweils geltenden Regelung.
- Die Schulsportanlage kann nur während der im Zeitplan festgesetzten oder auf besonderen Antrag hin von der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau genehmigten Zeiten benutzt werden.
- In die Benutzungszeiten einbezogen ist auch die Zeit für das Abbauen der benutzten Geräte. Die Übungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Anlage mit Ablauf der Zeit geräumt ist.
- Ohne Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau darf der Veranstalter die ihm zugeteilten Übungsstunden nicht anderen sporttreibenden Vereinigungen oder Gruppen überlassen.
- Veranstalter, die ihre Übungsstunden vorübergehend ausfallen lassen wollen, haben der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau rechtzeitig davon Kenntnis zu geben. Die Einstellung des Übungsbetriebes ist der Verbandsgemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen.
- Die Benutzung des Trainings- und Werferfeldes, des Kunstrasenplatzes sowie der leichtathletischen Anlagen ist nur in dem von der Verbandsgemeindeverwaltung oder ihren Beauftragten gestatteten Umfang zulässig. Bei Missachtung der Vorschriften wird die Nutzungsberechtigung entzogen. Entstandene Schäden werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
§ 5
- Der Veranstalter hat Übungsleiter (Aufsichtspersonen) zu benennen, die für einen geordneten Ablauf der Übungen und Wettbewerbe zu sorgen haben.
- Der Übungsleiter genehmigt und beaufsichtigt den Aufenthalt und das sportliche Treiben der nicht Organisierten auf der Schulsportanlage.
- Der Übungsleiter ist verpflichtet, die Benutzungsordnung der gesamten Gruppe und auch neu hinzukommenden Personen bekanntzugeben.
- Der Übungsleiter ist dafür verantwortlich, dass die zur Verfügung gestellten Geräte sachgemäß und sorgsam behandelt werden. Nach Beendigung des Spielbetriebes sind die Geräte an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen.
- Alle Unregelmäßigkeiten, Beschwerden und Schäden hat der Übungsleiter dem Platzwart zu melden.
- Bei größeren Veranstaltungen hat der Veranstalter genügend Ordner einzusetzen, die auf Einhaltung der Benutzungsordnung zu achten haben.
- Die allgemeine Aufsicht übt der Platzwart aus. Seine Anordnungen sind zu befolgen.
§ 6
1. Die Schulsportanlage darf nur für sportliche Zwecke im Rahmen geregelter Übungen unter verantwortlicher Leitung benutzt werden. Es dürfen nur die Sportarten betrieben werden, für die die Schulsportanlage nach ihrer Konzeption geeignet ist. In besonderen Einzelfällen ist die Entscheidung der Verbandsgemeindeverwaltung einzuholen.
2. Übungsgruppen und sporttreibende Vereinigungen dürfen die Sportanlage nur in Begleitung ihres Übungsleiters betreten. Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen des Platzwartes auszuweisen.
3. Nicht organisierte Sporttreibende haben sich vor Beginn ihrer sportlichen Betätigung bei dem verantwortlichen Übungsleiter zu melden, dessen Anordnungen zu befolgen sind.
4. Die Benutzung der Schulsportanlage ist nur in Sportkleidung gestattet. Die Spielfelder und die Leichtathletikanlagen dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Insbesondere das Kunstrasenspielfeld darf nur mit geeignetem Schuhwerk benutzt werden.
5.1 Schuhe: Auf dem Kunstrasen darf nicht mit Stollenschuhen gespielt werden. Dazu zählen unter anderem Sportschuhe mit 14 mm beziehungsweise 16 mm Stollen in der Ausführung Aluminium oder Nylon. Verboten sind Stollen- beziehungsweise Schraubstollenschuhe jeglicher Art aus Metall oder mit Metallkappen. Erlaubt sind nur folgende Schuhe:
a) Nockenschuhe mit fest in der Sohle integrierten Stollen oder
b) Multinoppenschuhe (gebräuchliche Ausführung). Nocken und Noppen müssen aus Gummi oder Kunststoff sein!
Benutzung von Spikes: Auf der Umlaufbahn dürfen nur Sportschuhe mit Metallspikes von maximal 6 mm Länge benutzt werden, der nördliche Segmentbogen (Volleyball- und Basketballfeld) darf nur mit Turnschuhen ohne Spikes betreten werden; auf dem südlichen Segmentbogen (Weit- und Hochsprunganlage) dürfen Sportschuhe mit maximal 6 mm langen Metallspikes benutzt werden, gleiches gilt für die Speerwurfanlage.
5.2 Zuschauer: Zuschauer haben sich ausschließlich außerhalb der Kunstrasenfläche und der Laufbahn hinter der Absperrung/Bande aufzuhalten. Dies gilt auch bei Kurzfeldspielen. Zwischen den beiden Spielflächen dürfen sich nur Trainer und Betreuer sowie die Auswechselspieler aufhalten.
5.3 Bewässerung: Die Bewässerung erfolgt durch den Platzwart. Der Platzwart kann geeignete Personen in die Bewässerungstechnik einweisen. Während der Bewässerung darf der Platz nicht betreten werden beziehungsweise ist der Platz umgehend zu verlassen. Die Berührung der Ventile ist verboten. Reparaturen werden dem Veranstalter kostenpflichtig in Rechnung gestellt.
5.4 Gesperrte Tore: Die festen Großfeldtore sind in der Regel für den Trainingsbetrieb gesperrt. Der Platzwart kennzeichnet die Sperrung durch entsprechende Markierungsbänder beziehungsweise Absperrstangen. Die Entfernung ist nur durch den Platzwart beziehungsweise dessen Anweisung erlaubt. Grund: Die ständige punktuelle Beanspruchung vor dem Tor/Strafstoßpunkt verkürzt die Lebensdauer für diesen Bereich erheblich. Eine tendenzielle Belastung in eine Richtung kann zur Verschiebung der Rasenfläche führen.
5.5 Bewegliche Tore: Die beweglichen Tore sollen zum Training auf verschiedenen Rasenflächen außerhalb der Torraum-Markierung benutzt werden. Alle beweglichen Tore sind nach Gebrauch außerhalb der Rasenfläche und der Laufbahn abzustellen.
5.6 Zigaretten: Das Betreten der Kunstrasenfläche und der Laufbahnen mit brennenden Zigaretten ist verboten! Das Rauchen innerhalb der Anlage ist nur in der dafür ausgewiesenen Raucherzone gestattet.
5.7 Getränke: Alkoholische und nichtalkoholische Getränke dürfen nur in Plastikbechern ausgeschenkt werden. Im Bereich der ausgewiesenen Raucherzone ist der Ausschank auch in Flaschen oder Gläsern gestattet. Flaschen und Gläser dürfen nicht an die Barriere mitgenommen werden. Das Aufstellen von Getränkeverkaufswagen (fahrbarer Bierstand) bei Sportfesten darf nur direkt hinter dem Einfahrtstor westlich des Sportheims (Richtung Friedhof) auf der gepflasterten Fläche erfolgen. Das Überfahren der Laufbahn und Aufstellen des Getränkewagens im Halbrund hinter dem Tor ist nicht gestattet.
5.8 Die Flutlichtanlage darf nur von dem Platzwart, dem Übungsleiter oder einer von dem Platzwart hierzu beauftragten Person eingeschaltet werden.
5.9 Alle Einrichtungen und die zur Verfügung gestellten Geräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Für alle Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch Übertretung der Bestimmungen entstehen, haftet der Veranstalter.
5.10 Das Trainings- und Werferfeld ist von den Vereinen, die die Anlage überwiegend nutzen, zu unterhalten.
6. Die Unterbringung und Benutzung von vereinseigenen Geräten bedarf der Genehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung.
7. Der Veranstalter ist verpflichtet, nach dem Übungs-, Lehr- und Sportbetrieb angefallene Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen, Verschmutzungen zu beseitigen und Schäden an der Sportanlage einschließlich der Außenanlagen (Grünflächen, Zäune, etcetera) zu beseitigen. Dazu gehört auch das Reinigen und bei Bedarf Anstreichen des an das Trainings- und Werferfeld unmittelbar angrenzenden Garagengebäudes. Der verantwortliche Übungsleiter hat sich am Schluss der Veranstaltung beziehungsweise der Benutzung davon zu überzeugen, dass
a) sich die Sportanlagen in ordentlichem und gereinigtem Zustand befinden;
b) die Lichtquellen (Flutlichtanlage) ausgeschaltet ist;
c) Wasserzapfvorrichtungen geschlossen sind;
d) nur die für den Erhalt der Sportanlage erforderlichen Energiequellen betrieben werden
e) und die Reinigung ordnungsgemäß erfolgt ist; gegebenenfalls reinigt die Verbandsgemeinde auf Kosten des Veranstalters.§ 7
- Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die Zuteilung der Schulsportanlage im Bedarfsfalle widerrufen.
- Die von dem Widerruf Betroffenen haben keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 8
- Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die Sportanlage oder Teile davon, insbesondere bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, ganz oder teilweise für bestimmte Sportarten sperren.
- Die von der Sperrung betroffenen Veranstalter haben keinen Anspruch auf geldliche Entschädigung oder auf Zuweisung eines Ersatzplatzes.
§ 9
- Die Verbandsgemeinde überlässt dem Veranstalter die Sportanlage und die dortigen Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Eine Garantie für den ordnungsgemäßen Zustand der Plätze wird nicht übernommen
- Der Veranstalter ist verpflichtet, die Sportanlage und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen und muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
§ 10
- Der Veranstalter haftet vorbehaltlich des Absatzes 3 für Schäden, die im Rahmen der Benutzung ihren oder seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern, den Besuchern, seiner Veranstaltung und sonstigen Dritten entstehen und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Geräte der Schulsportanlage einschließlich der Zugänge beziehungsweise Zugangswege.
- Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Verbandsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme gegen die Verbandsgemeinde und deren Bedienstete und Beauftragte. Der Veranstalter hat bei Beantragung einer Benutzung der Schulsportanlage nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
- Von diesen Bestimmungen bleibt die Haftung der Verbandsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
- Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Verbandsgemeinde an den überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräten einschließlich der Zugänge beziehungsweise Zugangswege durch die Benutzung im Rahmen dieser Bestimmungen entstehen.
- Für die Benutzer gemäß § 3 Abs. 3 dieser Benutzungsordnung gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 11*
Fahrzeuge aller Art sind an den dafür vorgesehenen Plätzen außerhalb der Sportanlage abzustellen. Fahrräder aller Art dürfen auf einer entsprechend gekennzeichneten Fläche im Eingangsbereich innerhalb der Sportanlage abgestellt werden.
§ 12*
Der Zutritt von Hunden auf das Sportgelände ist erlaubt. Hunde dürfen auf der in der Anlage blau gekennzeichnete, als „Hundezone“ ausgewiesene Fläche angeleint gehalten werden. Die beigefügte Anlage ist Bestandteil der Benutzungsordnung.
§ 13
Die Veranstalterin oder die Veranstalter haben dafür zu sorgen, dass bei Benutzung der Sportanlage ständig Personen anwesend sind, die aufgrund einer entsprechenden Ausbildung in der Lage sind, Erste Hilfe zu leisten.
§ 14
Die Benutzung der Sportanlage für Übungszwecke und Verbandsspiele ist kostenlos.
§ 15*
Diese Benutzungsordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 28. April 2023
gez. Erik Emich
Bürgermeister
*Geändert durch Beschluss des Verbandsgemeinderates am 28.04.2023
*Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Nr. 35/2023 vom 31.08.2023
*Die Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft
*) Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsdifferenzierende Bezeichnungen verzichtet.
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich im Folgenden auf Angehörige beiderlei Geschlechts.