Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Überlassung und Benutzung der Schulturnhallen Miesau, Bruchmühlbach und Martinshöhe in der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau (Überlassungs- und Benutzungsbedingungen) vom 29.02.2016


  • § 1 Zulassung von Veranstaltungen und Nutzungen

    (1)  Die Schulturnhallen Miesau, Bruchmühlbach und Martinshöhe, nachfolgend kommunale Einrichtungen genannt, werden

    a) allen örtlichen Jugendgruppen und Organisationen, die im Sinne der ergangenen staatlichen Richtlinien als förderungswürdig anzusehen sind,

    b) allen Vereinen mit Sitz in der Verbandsgemeinde ,

    c) allen gemeindlichen Körperschaften, Parteien und sonstigen Organisationen, bei denen ein soziales oder öffentliches Interesse vorliegt,

    d) allen in der Verbandsgemeinde wohnhaften Personen oder Gewerbetreibenden zur Nutzung überlassen.
    Für das Überlassungsverhältnis gelten diese Allg. Vertragsbedingungen.

    (2)Sonstige Dritte können zugelassen werden, wenn kein anderweitiger Bedarf geltend gemacht wird.

    (3) Für die Benutzung der Schulturnhallen gilt Absatz 1 nur, wenn die Räumlichkeiten nicht für schulische Zwecke der Grundschulen oder der Adam-Müller-Schule benötigt werden.

    (4) In den Schulturnhallen liegen Betriebsbücher aus, in denen die jeweiligen Nutzer die Anzahl der Teilnehmer, Beginn und Ende der Nutzung, eventuell Schadensfälle und sonstige Vorkommnisse einzutragen haben.

    (5) Die Schulturnhallen sind während der Ferien geschlossen. Nutzungen können auf Antrag in Ausnahmefällen oder regelmäßigen Belegungen zugelassen werden.

  • § 2 Überlassung und Dauer für Nutzungen

    (1) Die Überlassung für stundenweise Dauernutzungen (wie zum Beispiel Übungsstunden, Trainingsstunden etcetera) erfolgt auf Grund der Eintragung in die Belegungspläne der jeweiligen kommunalen Einrichtung jeweils für ein Kalenderjahr. Ortsansässige Vereine haben Vorrang. Die Meldungen haben bis zum 30.11. eines Jahres für das Folgejahr zu erfolgen. Abweichungen von den Belegungsplänen sind ohne Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung oder eines Beauftragten nicht zulässig.

    (2) Die Überlassung einzelner Räume zur alleinigen oder gemeinsamen dauernden Benutzung als Vereinsraum erfolgt durch Abschluss eines Nutzungsvertrages. 

    (3) Dem Veranstalter werden vor der Veranstaltung die notwendigen Schlüssel ausgehändigt. Nach Beendigung der Veranstaltung sind diese Schlüssel unverzüglich zurückzugeben. Für den Verlust haftet der Empfänger der Schlüssel. Für die Aushändigung beziehungsweise Rückgabe sind die Zeiten mit der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten festzulegen.

    (4) Werden die Einrichtungen für Vorbereitungen zu einer Veranstaltung außerhalb der vereinbarten Benutzungszeit benötigt, ist dies mit der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten zu vereinbaren. Diese Zeiten müssen auf das zum Vorbereiten der Veranstaltung unbedingt Nötige beschränkt werden. Ebenso sind die Zeiten für die Rückgabe der Einrichtungen nach der Veranstaltung mit der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten festzulegen.

  • § 3 Überlassung für Veranstaltungen

    (1) Die Überlassung einer Schulturnhalle für eine Veranstaltung erfolgt durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages (Überlassungsvertrag).

     (2) Der Überlassungsvertrag setzt einen Antrag des Veranstalters voraus. Dieser soll in der Regel 4 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin vorliegen und die folgenden Angaben enthalten:

    a) Name, Anschrift  und Telefonnummer des Veranstalters / des Vereines etcetera,

    b) Bezeichnung der gewünschten Einrichtung,

    c) Tag, Uhrzeit und Zeitraum, während der die Einrichtung genutzt werden soll,

    d) Art der Veranstaltung und die voraussichtliche Personenzahl,

    e) Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung,

    f) die Angaben, ob von den Teilnehmern der Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben wird, ob Speisen und Getränke verkauft werden beziehungsweise ob es sich um eine vereinsinterne Veranstaltung handelt,

    g) die Bestätigung, dass der Veranstalter diese allgemeinen Vertragsbedingungen kennt und sich ihnen unterwirft,

    h) die Unterschrift des Antragsstellers beziehungsweise eines Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters.

    Eine Terminvormerkung für die Überlassung der betreffenden Einrichtung ist für die Verbandsgemeinde bis zum Abschluss des Überlassungsvertrages unverbindlich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

     (3) Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist für die Entscheidung in der Regel die Reihenfolge des Eingangs des Antrages maßgebend. Ortsansässige Vereine oder Personen haben Vorrang.  Bei Prüfung der Anträge ist auch die Bedeutung der Veranstaltung für die Öffentlichkeit oder die Verbandsgemeinde zu berücksichtigen. Bereits genehmigte Termine haben bei allen Veranstaltungen Vorrang. Entgeltliche Überlassungen gehen den unentgeltlichen Überlassungen an Vereinen etcetera vor. Abweichend von Satz 1 werden Einrichtungen frühestens 1 Jahr im Voraus überlassen.

     (4) Die Entgeltrechnung gilt als Vertragsannahme durch die Verbandsgemeinde.

     (5) Bei unentgeltlicher Nutzung gilt der Überlassungsvertrag mit Zusendung eines Abdrucks der Genehmigungsentscheidung als zustande gekommen.

     (6)Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der beantragten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.

     (7) Während der Veranstaltung eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sind der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.

  • § 4 Geltungsbereich

     (1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sind für alle Personen verbindlich, die sich in den kommunalen Einrichtungen  aufhalten. Mit Zustandekommen des Überlassungsvertrages unterwirft sich der Veranstalter den Überlassungs- und Benutzungsbestimmungen, den Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes sowie allen sonstigen in diesem Zusammenhang erlassenen Anordnungen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen und ein Auszug aus dem Landes-Immissionsschutzgesetz liegen in allen kommunalen Einrichtungen öffentlich aus.

  • § 5 Rücktritt vom Vertrag

     (1) Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Macht er davon mindestens
    1 Woche vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung Gebrauch, so hat er zur Kostenabdeckung 50% des Grundbetrages, bei einem späteren Rücktritt eine Ausfallentschädigung von 75% des Grundbetrages zu entrichten. Dazu kommt ein Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn für die Verbandsgemeinde die Möglichkeit besteht, die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehene kommunale Einrichtung zu dem vereinbarten Termin anderweitig zu vergeben.

     (2) Der Verbandsgemeinde steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag bei wichtigem Grund zu. Falls der Rücktrittsgrund nicht vom Veranstalter zu vertreten ist oder höhere Gewalt vorliegt, ist sie zum Ersatz der bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung für die Veranstaltung entstandenen Aufwendungen gegenüber dem Veranstalter verpflichtet. Entgangener Gewinn wird nicht vergütet. Jede Vergütung entfällt, wenn die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann.

     (3) Wichtige Gründe, welche die Verbandsgemeinde berechtigen vom Vertrag zurückzutreten, sind gegeben, wenn

    a) der Veranstalter gegen die Bestimmungen des Überlassungsvertrages verstößt,

    b) es im öffentlichen Interesse erforderlich ist,

    c) die Verbandsgemeinde die Einrichtung wegen unvorhergesehener Umstände oder aus sonstigen wichtigen Gründen für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend benötigt.

    d) die Verbandsgemeinde die Einrichtung wegen unvorhergesehener Umstände, für welche sie nicht verantwortlich ist, nicht zur Verfügung stellen kann.

     (4) Der Rücktritt vom Vertrag ist dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen. Der Veranstalter hat im Fall a) keinen Entschädigungsanspruch. In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) wird der Veranstalter von der Zahlung des Benutzungsentgelts befreit.

     (5) Tritt infolge eines von der Verbandsgemeinde nicht zu vertretenden Umstandes eine Beeinträchtigung der Veranstaltung ein, kann der Veranstalter keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Hierzu zählt insbesondere der Ausfall oder Betriebsstörungen an der technischen Gebäudeausstattung wie Heizung, Lüftung und Stromversorgung.

     (6)Sofern die Beeinträchtigungen bereits vor der Veranstaltung bekannt sind, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Durch den Rücktritt wird er von der Bezahlung des Nutzungsentgeltes befreit.

  • § 6 Besondere Pflichten der Nutzer und Veranstalter

     (1) Bei Veranstaltungen, Übungs- und Trainingsstunden, muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße  Durchführung der Veranstaltung. Er ist berechtigt und gehalten, alle zum Wohle der Benutzer der Räumlichkeiten und zum Schutze der Anlage erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

     (2) Den Anordnungen der Verbandsgemeindeverwaltung sowie deren Beauftragten ist Folge zu leisten.

     (3) Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden. Sie sind nach ihrer Benutzung wieder an ihren ordnungsgemäßen Platz zu bringen. Benutzte Geräte, einschließlich der Recks, sind nach der Benutzung wieder auf ihren Platz zu bringen. Turnpferde, Sprungtische und Barren sind nach der Benutzung tief zu stellen. Außerdem sind Holme bei Barren durch Hochstellen der Hebel zu entspannen. Bei fahrbaren Geräten sind die Rollen außer Betrieb zu setzen. Ein Verknoten der Taue ist untersagt. Matten sind stets zu tragen oder mit dem dafür vorgesehenen Mattenwagen zu transportieren; sie dürfen nur dann aufrecht an die Hallenwand gestellt werden, wenn eine kindersichere Halterungsvorrichtung existiert. Schwingende Geräte dürfen nur von einer Person benutzt werden. Übungen mit schweren Hanteln, Gewichten, Kugeln und so weiter sind verboten.

     (4) Der verantwortliche Leiter hat sich am Schluss der Veranstaltung beziehungsweise der Benutzung davon zu überzeugen, dass

    a) sich die Räume in ordentlichem, aufgeräumtem und gereinigtem Zustand befinden und die Fenster und Türen geschlossen sowie verschlossen sind,

    b) die Lichtquellen ausgeschaltet sind,

    c) Wasserzapfvorrichtungen geschlossen sind,

    d) andere Energiequellen abgeschaltet sind und nur die für den Erhalt des Gebäudes und dessen Einrichtungen erforderlichen betrieben werden.

     (5) Der Veranstalter beziehungsweise Nutzer hat dafür zu sorgen, dass die genutzten Räumlichkeiten nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich geräumt werden, damit keine Beeinträchtigung nachfolgender Veranstaltungen eintritt.

     (6) Das Telefon ist griffbereit aufzustellen, damit bei Notfällen unverzüglich Hilfe herbeigerufen werden kann. Jedes Gespräch muss vermerkt und vom Benutzer bezahlt werden.

     (7) Die Teilnehmer am Sportbetrieb in den Räumlichkeiten müssen Turnschuhe mit heller Sohle tragen. Turnschuhe, die außerhalb der Räumlichkeiten getragen werden, gelten als Straßenschuhe.

     (8) Das Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind während des Sportbetriebes in den Sportbereichen nicht gestattet.

     (9) Das Aus- und Ankleiden ist außerhalb der Umkleidekabinen nicht gestattet. Der Zutritt hierzu ist nur den am Sportbetrieb teilnehmenden Personen gestattet.

     (10) Die Verkehrssicherungspflicht während der Nutzungsdauer obliegt ausschließlich dem Veranstalter beziehungsweise Nutzer für den Zustand der Anlage einschließlich der Einrichtung. Private Einrichtungsgegenstände dürfen nur nach Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten aufgestellt werden.

     (11) Die Wasch- und Duschanlagen dürfen nur nach Vereinbarung im Mitbenutzungsvertrag benutzt werden.

     (12) Die Verbandsgemeinde überlässt dem Veranstalter, dem Nutzer oder der Benutzergruppe die Räume, Sportstätten, Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der verantwortliche Leiter  ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten, Geräte, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte, Anlagen, Einrichtungen, Sportstätten und Ausstattungsgegenstände nicht benutzt werden.

     (13) Der Veranstalter hat nach der Veranstaltung alle genutzten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände nass gereinigt  an die Verbandsgemeindeverwaltung oder dessen Beauftragten  zu übergeben. Sofern die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wird dies durch Kräfte der Verbandsgemeinde vorgenommen. Der Veranstalter hat die anfallenden Kosten zu ersetzen.

     (14) Die in der Anlage beigefügten Bestuhlungspläne sind Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Der Veranstalter erkennt die Bestuhlungspläne als verbindlich an. In den Bestuhlungsplänen nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.

     (15) Der Veranstalter sorgt für die Parkordnung vor dem Gebäude und der Zufahrt, die jederzeit ein ungehindertes Heranfahren der Rettungsdienste (Feuerwehr, Rettungswagen) und der Polizei erlaubt. Ausreichend bemessene Fahrspuren und Aufstellungsräume sind frei zu halten.

     (16) Die Gewährleistung der Sicherheit der Besucher der Veranstaltung sowie aller in sonstiger Weise Teilnehmenden obliegt dem Veranstalter. Für die Saalordnung hat der Veranstalter zu sorgen. Er hat Sicherheitsmaßnahmen (zum Beispiel Sicherheitswachen der Feuerwehr und Sanitätsdienste) zu beantragen und die anfallenden Kosten zu tragen.

     (17) Die Notausgänge sind freizuhalten. Sie müssen jederzeit erreichbar und von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen sein.

     (18) Zur Ausschmückung und Dekoration der Einrichtungen dürfen nur Materialien verwendet werden, die schwer entflammbar oder nicht brennbar sind. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in den Räumen und Hallen ist verboten.

     (19) Der Veranstalter ist verpflichtet GEMA-pflichtige Veranstaltungen der GEMA anzumelden. Unterbleibt eine Anmeldung und wird auf die Verbandsgemeinde als Vermieter zurückgegriffen, hat der Veranstalter die anfallenden Kosten zu ersetzen.

  • § 7 Haftung

    (1) Der Veranstalter beziehungsweise Nutzer haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die in oder an dem Überlassungsgegenstand durch die Benutzung entstehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer an der Veranstaltung oder durch Besucher der Veranstaltung entstanden sind. Er haftet ferner für Schäden jeder Art, die durch Auf- und Abbau der von ihm geforderten zusätzlichen Einrichtungen entstehen. Die vom Veranstalter demnach zu vertretenden Schäden werden von der Verbandsgemeinde auf Kosten des Veranstalters behoben. Schadensersatz ist in Geld zu leisten.

     (2) Der Veranstalter beziehungsweise Nutzer ist verpflichtet, die Verbandsgemeinde von Schadensersatzansprüchen, die auf die gesetzliche Haftung der Verbandsgemeinde als Grundstückseigentümerin gestützt werden, freizuhalten. Er hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass der Überlassung des Benutzungsgegenstandes gegen ihn geltend gemacht werden. Wird die Verbandsgemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Veranstalter verpflichtet, die Verbandsgemeinde von dem gegen sie geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizuhalten. Er hat in allen Fällen der Verbandsgemeinde beim Führen eines Rechtsstreites durch gewissenhafte Information Hilfe zu leisten und haftet für den Schaden, der der Verbandsgemeinde durch mangelhafte Erfüllung dieser Verbindlichkeit entsteht.

     (3) Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Probe, der Vorbereitung und der Aufräumarbeiten durch den Veranstalter, durch Beauftragte oder durch Besucher entstehen. Für sämtliche, von diesem Personenkreis eingebrachten Gegenstände übernimmt die Verbandsgemeinde keine Verantwortung, sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Einbringers in den ihnen zugewiesenen Räumen.

     (4) Bei der Aufstellung und Benutzung von Lautsprecheranlagen, Filmvorführungen und sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Veranstalter deren Funktionstüchtigkeit und feuersicheren Zustand. Der Veranstalter haftet auch für die durch diese Anlagen verursachten Schäden.

     (5) Die Besucherzahl ist bei allen Veranstaltungen auf die polizeilich zulässige Personenzahl, die sich aus dem Bestuhlungsplan ergibt, zu beschränken. Der Veranstalter, beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter trägt für die Einhaltung dieser Vorschrift die volle Verantwortung.
    Die Verbandsgemeinde kann die Besucherzahl bei der Benutzung der Turn-und Festhallen auf eine für die Veranstaltung angemessene Höhe begrenzen.

     (6) Der Veranstalter beziehungsweise Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen der Verbandsgemeinde hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

  • § 8 Verwaltung und Aufsicht

    (1) Veranstalter, Mitwirkende und Besucher der kommunalen Einrichtungen haben die Hausordnungen einzuhalten.

     (2) Die Aufsicht üben die Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten aus. Sie haben für die Einhaltung der Überlassungs- und Nutzungsbestimmungen zu sorgen und üben das Hausrecht aus. Sie haben das Recht, den Benutzern Weisungen zu erteilen. Personen, die den Anordnungen nicht nachkommen oder gegen diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen verstoßen, können von der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten sofort aus den in Absatz 1 genannten Einrichtungen gewiesen werden.

  • § 9 Eigennutzung

    (1) Die Verbandsgemeinde hat das Recht, die Räumlichkeiten aus Gründen der Pflege und Unterhaltung ganz oder teilweise zu sperren. Die Verbandsgemeinde ist ferner berechtigt, bei Eigennutzung die Räume zu sperren.

     (2) Anspruch auf ersatzweise Zuweisung einer anderen Einrichtung besteht nicht. Die Verbandsgemeinde übernimmt keine Haftung für einen eventuellen Einnahmeausfall und leistet auch keinen Ersatz für eventuell entstandene Kosten.

  • § 10 Entgelte, Nebenkosten und Auslagen

    (1) Für folgende Veranstaltungen und Nutzungen werden keine Entgelte erhoben:

     a) Veranstaltungen örtlicher Vereine aus Anlass eines Jubiläums (25, 50, 75 und so weiter Jahre);

    b) vereinsinterne Veranstaltungen wie zum Beispiel Mitgliederversammlungen;

    c) jährlich eine Konzertveranstaltung eines örtlichen Musik- oder Gesangvereines;

    d) für die Benutzung auf Grund der Eintragung im Belegungsplan (stundenweise Mitnutzung).

     Die Buchstaben a) und c) gelten nicht nebeneinander.

     (2) Ein Benutzungsentgelt ist zu entrichten (ausgenommen Veranstaltungen nach Absatz 1), wenn

    a) für die Veranstaltung Eintritt erhoben                                                           oder

    b) Speisen und/oder Getränke verkauft                                                             oder

    c) die Räume für Familienfeiern genutzt                                                            oder

    d) die Räume für berufliche oder gewerbliche Zwecke genutzt werden,      oder

    e) wenn die unter § 1 Absatz 2 Aufgeführten die Räume nutzen.

     (3) Wird bei einer entgeltfreien Veranstaltung nach Absatz 1a und c ein Eintritt erhoben oder Speisen/Getränke verkauft, sind Nebenkosten und Auslagen nach § 15 Absatz 2 u 3 zu zahlen.

     (4) Das Entgelt setzt sich wie folgt zusammen:

    1. Grundbetrag
      Der Grundbetrag schließt die Nutzung  von Küchen, Buffets, Toilettenanlagen, Garderoben und so weiter, soweit vorhanden, mit ein. Werden große Säle nur teilweise angemietet werden, ermäßigt sich der Grundbetrag entsprechend. Es ist jedoch mindestens ein Grundbetrag von 50 v. H. zu entrichten. Soweit Einrichtungen nur stundenweise überlassen werden, ist eine Ermäßigung des Nutzungsentgeltes möglich. Für auswärtige Benutzer (§ 1 Abs. 2) sowie bei gewerblicher oder ähnlicher Nutzung wird auf den  Grundbetrag nach § 15 Absatz 1 ein Aufschlag von 100 v. H. erhoben.
    2. Nebenkosten
      Für alle Nutzer, außer den Dauerbelegungen, werden Nebenkosten gem. § 15 Absatz 2 und 3 berechnet.
    3. Auslagen
      Auslagen sind bei Anfall zu übernehmen. Bei einem Betrag über 5,00 € werden sie gesondert in Rechnung gestellt.
  • § 11 Abfallbeseitigung

    Die bei der Veranstaltung anfallenden Abfälle sind vom Veranstalter auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

  • § 12 Bezug von Getränken

    Bier, Wein, alkoholfreie Getränke sowie Spirituosen sind bei Nutzung der Schulturnhallen Bruchmühlbach und Martinshöhe frei beziehbar.

    Satz 2 wurde gestrichen.1)

  • § 13 Fälligkeit, Schuldner

    (1) Das Nutzungsentgelt ist nach Zugang der Rechnung bis spätestens zum Veranstaltungstermin auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Ausnahmen gelten für unvorhersehbare Veranstaltungstermine wie zum Beispiel Beerdigungen. Hier ist das Nutzungsentgelt innerhalb vier Wochen nach dem Nutzungstermin zu überweisen. Im Falle des Absatz 1 Satz 1 ist der Einzahlungsbeleg bei Beginn der Veranstaltung zur Vorlage an den Hausmeister beziehungsweise der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten bereitzuhalten.

     (2) Schuldner sind der Veranstalter und der Antragsteller. Veranstalter und Antragsteller haften gesamtschuldnerisch.

  • § 14 Zuwiderhandlungen

    Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen können mit vorübergehendem oder dauerndem Ausschluss von der Benutzung der kommunalen Einrichtungen belegt werden.

  • § 15 Höhe des Entgelts, der Nebenkosten und der Auslagen

    (1) Der Grundbetrag ohne Nebenkosten beträgt für die:

     a)  Schulturnhalle Bruchmühlbach
         großer Saal mit Bühne                                                                     150 €/Tag
         kleiner Saal                                                                                          60 €/Tag
         großer und kleiner Saal gemeinsam                                              210 €/Tag
         Gemeindesaal                                                                                     80 €/Tag

    b)  Schulturnhalle Miesau
         großer Saal mit Bühne und Empore                                                50 €/Tag

    c)  Schulturnhalle Martinshöhe
         großer Saal mit Bühne                                                                     110 €/Tag

     Mietzeitraum =  Veranstaltungstag je nach Vorbelegung bis 11.00 Uhr am Folgetag

     Für die Überlassung eines Raumes auf Grund eines Nutzungsvertrages gemäß § 2 Absatz 2 beträgt das monatliche Entgelt einschließlich Nebenkosten 50,-- € / Raum. Eine Untervermietung der Räume muss mit entsprechender Zustimmung des Nutzungsberechtigten über die Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden. Das Nutzungsentgelt beträgt
    20 €/Tag.

     (2)  Inhaber der Ehrenamtskarte erhalten eine 10 %ige Ermäßigung auf den Grundbetrag.1)

     (3)1)  Die Nebenkosten werden pauschal festgesetzt:

     a) die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung auf 10 % der Summe des Grundbetrages,

    b) die Stromkosten auf 15 % der Summe des Grundbetrages,

    c) die Heizungskosten

         c.a) in der Zeit vom 01.09. bis 31.10. und 01.04 bis 31.05 auf 20 % und

         c.b) in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. auf 30 % der Summe des Grundbetrages.

    d) die Kosten der Reinigung im Anschluss an die Veranstaltung auf 25 €/Std./Reinigerin im Falle des § 6 Absatz 14.

  • § 16 Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand

    Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand - dazu gehören auch alle Einrichtungsgegenstände - dürfen ohne Zustimmung der Verbandsgemeinde nicht vorgenommen werden.

  • § 17 Verlust von Gegenständen, Fundsachen

    (1) Die Verbandsgemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen, sonstigen privaten Vermögens der Veranstalter, Nutzer und Besucher sowie der eingebrachten Sachen. Das gleiche gilt für Fundgegenstände und im Bereich der kommunalen Einrichtungen abgestellte Fahrzeuge.

     (2) Fundsachen sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten abzugeben, die sie, sofern sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche meldet, dem Fundamt der Verbandsgemeindeverwaltung abliefern.

  • § 18 Kleiderablage (Garderobe)

    Die Kleiderablagen (Garderoben) in den kommunalen Einrichtungen werden vom Veranstalter betrieben. Die Verbandsgemeinde schließt jegliche Haftung für Beschädigungen oder Verlust von abgegebenen Kleidungs- oder anderen Gegenständen aus.

  • § 19 Ordnungsvorschriften

    (1) Räume, Einrichtungen und Geräte der kommunalen Einrichtungen sowie der Außenanlagen sind schonend zu behandeln. Das Stehen auf Stühlen und Tischen (zum Beispiel bei Faschingsveranstaltungen) ist nicht erlaubt.

     (2) Die Anlagen für Heizung, Beleuchtung, Lüftung und Elektroakustik dürfen nur vom Bürgermeister oder dessen Beauftragten bedient werden.

     (3) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Dies gilt nicht bei der Ausstellung der Tierzuchtvereine. Nach Beendigung von Tierausstellungen müssen die benutzten Räume durch den amtlichen Desinfektionsbeauftragten auf Kosten des Veranstalters entsprechend den gesetzlichen Vorschriften desinfiziert werden.

  • § 20 Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen

    (1) Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist der Veranstalter auf Verlagen der Verbandsgemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verbandsgemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.

     (2) Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts verpflichtet; er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Veranstalter  ist ausgeschlossen.

  • § 21 Überwachung von Veranstaltungen

    Der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten ist jederzeit Zutritt zur den kommunalen Einrichtungen während einer Veranstaltung ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes zu gestatten.

  • § 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bruchmühlbach-Miesau.

  • § 23 Anpassungsklausel

    Zukünftige Änderungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen wirken auch für bereits abgeschlossene Nutzungsverträge. Für den Nutzer besteht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht, ohne dass Ersatz- oder Ausfallzahlungen zu leisten sind.

  • § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit der Unterzeichnung in Kraft.
    Bereits abgeschlossene Verträge bleiben unberührt.

     (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung für die Schulturnhalle Martinshöhe vom 8.11.2005 außer Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 29.02.2016
 gez. Erik Emich, Bürgermeister

 Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsdifferenzierende Bezeichnungen verzichtet.
Alle Bezeichnungen beziehen sich auf Angehörige beiderlei Geschlechts.

 

________________________________________________________________________

Beschluss des Verbandsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau vom 24. Februar 2016
1) Geändert durch Beschluss des Verbandsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau vom 09.12.2016

 

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