Rechtsverordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen
Sonntagen in der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. 2006 S. 351), wird für die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau im Ortsteil Bruchmühlbach dürfen am Sonntag, dem 10.06.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
- Die Bestimmungen des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), in der zurzeit geltenden Fassung, sind zu beachten.
- Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle sind verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 10.06.2018 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung gewährte Freistellung zu führen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I, S. 965), in der zurzeit geltenden Fassung, geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318), in der zurzeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 ArbZG geahndet werden.
§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt jeweils für dem 10.06.2018 in Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 09.04.2018
Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau
gez.
Erik Emich
Bürgermeister