Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Lärmbelästigung durch Hundegebell

Lärmbelästigung durch Hundegebell

Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) sind Hunde so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Dies bedeutet, dass Hunde so zu halten sind, dass niemand durch ihr anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als den Umständen nach unvermeidbar gestört wird.
Die Rechtsprechung führt dazu aus, dass ständiges Hundegebell während der allgemeinen Ruhezeiten (von 13.00 - 15.00 Uhr und von 22.00 - 06.00 Uhr) grundsätzlich unzulässig und zu vermeiden ist und Hunde ansonsten so zu halten sind, dass ihr Gebell auf dem Nachbargrundstück nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich und nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen hörbar ist (Urteile OLG Hamm, Az.: 22 U 249/88 vom 16.09.1989 und OLG Köln, Az.: 12 U 40/93 vom 07.06.1993).

Verstöße gegen die o.g. Vorschrift können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.

  

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