Immissionsschutzrechtiche Ausnahmegenehmigung
Zur Durchführung einer Veranstaltung mit Musikdarbietungen ist grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 LImSchG erforderlich.
Die Ausnahmegenehmigung ist mindestens 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen.
Den Antrag können sie hier (PDF) herunterladen.
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