Information zur Erhöhung der Realsteuern
1. Auswirkungen des neuen Landesfinanzausgleichsgesetzes in Rheinland-Pfalz
Zum 1. Januar 2023 ist das neue Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in Kraft getreten. Mit der Gesetzesänderung wurde der kommunale Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz neu geregelt. Damit verbunden ist eine Anpassung der Steuerhebesätze. Grundlage hierfür sind die sogenannten Nivellierungssätze, die nun mindestens auf das Niveau der in § 17 Absatz 2 LFAG landesweit einheitlich festgelegten Nivellierungssätze anzupassen sind.
In der Folge sind die Ortsgemeinden gehalten, zum Teil erhebliche Anpassungen bei den Hebesätzen für Grund- und Gewerbesteuer vorzunehmen.
Die Nivellierungssätze lauten ab dem 01.01.2023 wie folgt:
Grundsteuer A: 345 % (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
Grundsteuer B: 465 % (unbebaute und bebaute Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirschaft
zugeordnet sind)
Gewerbesteuer: 380 %
Bei Ortsgemeinden mit einem unausgeglichenen Haushalt sind sogar darüberhinausgehende Erhöhungen der Hebesätze notwendig.
Die genaue Höhe der zukünftigen Hebesätze, über die jeweiligen Nivellierungssätze hinaus, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist von Ortsgemeinde zu Ortsgemeinde unterschiedlich.
Fakt ist, dass der Ortsgemeinderat die Anpassungen bis spätestens 30.06.2023 beschließen muss.
Wie Sie ihre zukünftig zu zahlende Grundsteuer vorab selbst berechnen können:
Steuermessbetrag vom Bescheid über den Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz Ihrer Ortsgemeinde multiplizieren und anschließend durch 100 teilen.
Beispielrechnung Grundsteuer B (für bildliche Darstellung bitte anklicken):
Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Steuermessbetrag x Hebesatz Grundsteuer B : 100 = Zahllast in Euro/Jahr
1,46 Euro x 489 : 100 = 7,14 Euro/Jahr
Ortsgemeinden Lambsborn, Langwieden und Martinshöhe
Steuermessbetrag x Hebesatz Grundsteuer B : 100 = Zahllast in Euro/Jahr
1,46 Euro x 465 : 100 = 6,79 Euro/Jahr
Die Hebesätze der Grundsteuer in der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn bleiben unverändert.
Bitte beachten Sie, dass bis zum 01.01.2025 noch Ihr bisheriger Steuermessbetrag gilt!
2. Grundsteuerreform zum 01.01.2025
Unabhängig von der Erhöhung der Hebesätze wird der Grundsteuermessbetrag für Ihren Grundbesitz vom Finanzamt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neu festgesetzt. Zu diesem Zweck haben Sie zuletzt Feststellungserklärungen abgegeben.
Die Grundsteuer wird in drei Schritten ermittelt:
- Auf Grundlage der von Ihnen abgegebenen Erklärung ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert. Sie erhalten dann einen Bescheid über den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung auf den 01. Januar 2022). Dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung!
- Der Grundsteuerwert wird vom Finanzamt mit der gesetzlich festgelegten Grundsteuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Daraufhin erhalten Sie einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025). Auch dieser enthält keine Zahlungsaufforderung!
- Die Kommune multipliziert den vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag mit dem individuellen Steuerhebesatz Ihrer Ortsgemeinde und setzt die Grundsteuer fest. Anschließend erhalten Sie von der Verbandsgemeindeverwaltung Ihren Grundsteuerbescheid. Erst dieser enthält eine Zahlungsaufforderung.
Für Rückfragen stehen Ihnen als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung:
Grundsteuer:
Frau Heidrun Bröhmer-Barth telefonisch unter der Rufnummer 06372 / 922-0402
oder per E-Mail an heidrun.broehmer-barth@vgbm.de
Gewerbesteuer:
Frau Michaela Frisch telefonisch unter der Rufnummer 06372 / 922-0403
oder per E-Mail an michaela.frisch@vgbm.de
Für Fragen zur Grundsteuerreform wenden Sie sich bitte an das jeweils für Sie zuständige Finanzamt.
Änderung der Abgabenbescheide
Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau (Grundsteuer)
Mit dem Beschluss des Ortsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau vom 24.03.2023 wurde
- der Hebesatz der Grundsteuer B von 450 v.H. auf 489 v.H.
rückwirkend zum 01.01.2023 angehoben.
Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau für die Jahre 2023 / 2024 erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 11.05.2023.
Die geänderten Abgabenbescheide der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau werden den Steuerpflichtigen Anfang August 2023 zugehen.
Bei Fragen können Sie sich an die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Frau Bröhmer-Barth
(Telefon 06372 / 922-0402) wenden.Ortsgemeinde Gerhardsbrunn (Gewerbesteuer)
Mit dem Beschluss des Ortsgemeinderates Gerhardsbrunn vom 08.05.2023 wurde
- der Hebesatz der Gewerbesteuer von 352 v.H. auf 365 v.H.
rückwirkend zum 01.01.2023 angehoben.
Die öffentliche Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn für das Jahr 2023 erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 01.06.2023.
Die geänderten Abgabenbescheide der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn werden den Steuerpflichtigen Mitte Juli 2023 zugehen.
Bei Fragen können Sie sich an die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Frau Frisch (Telefon 06372 / 922-0403) wenden.Ortsgemeinde Lambsborn (Grund- und Gewerbesteuer)
Mit dem Beschluss des Ortsgemeinderates Lambsborn vom 29.03.2023 wurde
- der Hebesatz der Grundsteuer B von 450 v.H. auf 465 v.H.
rückwirkend zum 01.01.2023 angehoben.
Ab dem 01.01.2024 wird
- der Hebesatz der Grundsteuer B von 465 v.H. auf 483 v.H.
- der Hebesatz der Gewerbesteuer von 400 v.H. auf 410 v.H.
angehoben.
Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Lambsborn für die Jahre 2023 / 2024 erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 11.05.2023.
Die geänderten Abgabenbescheide für die Erhöhung der Grundsteuer B (rückwirkend zum 01.01.2023) der Ortsgemeinde Lambsborn werden den Steuerpflichtigen Anfang August 2023 zugehen.
Für die Erhöhung ab dem 01.01.2024 werden die geänderten Bescheide der Grundsteuer B und Gewerbesteuer den Steuerpflichtigen im Januar 2024 zugehen.
Bei Fragen können Sie sich an die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Frau Bröhmer-Barth (Grundsteuer - Telefon 06372 / 922-0402) oder Frau Frisch (Gewerbesteuer - Telefon 06372 / 922-0403) wenden.Ortsgemeinde Langwieden (Grund- und Gewerbesteuer)
Mit dem Beschluss des Ortsgemeinderates Langwieden vom 30.05.2023 wurde
- der Hebesatz der Grundsteuer A von 300 v.H. auf 345 v.H.
- der Hebesatz der Grundsteuer B von 390 v.H. auf 465 v.H.
- der Hebesatz der Gewerbesteuer von 365 v.H. auf 380 v.H.
rückwirkend zum 01.01.2023 angehoben.
Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Langwieden für das Jahr 2023 erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 06.07.2023.
Die geänderten Abgabenbescheide der Ortsgemeinde Langwieden werden den Steuerpflichtigen Mitte Juli 2023 (Gewerbesteuer) bzw. Anfang August 2023 (Grundsteuer) zugehen.
Bei Fragen können Sie sich an die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Frau Bröhmer-Barth (Grundsteuer - Telefon 06372 / 922-0402) oder Frau Frisch (Gewerbesteuer - Telefon 06372 / 922-0403) wenden.Ortsgemeinde Martinshöhe (Grundsteuer)
Mit dem Beschluss des Ortsgemeinderates Martinshöhe vom 27.01.2023 wurde
- der Hebesatz der Grundsteuer B von 450 v.H. auf 465 v.H.
rückwirkend zum 01.01.2023 angehoben.
Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Martinshöhe für das Jahr 2023 erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 23.03.2023.
Die geänderten Abgabenbescheide der Ortsgemeinde Martinshöhe werden den Steuerpflichtigen Anfang August 2023 zugehen.
Bei Fragen können Sie sich an die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Frau Bröhmer-Barth
(Telefon 06372 / 922-0402) wenden.