Hundesteuer 2025
Öffentliche Bekanntmachung
zur Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2025
gemäß § 6 Absatz 5 der Hundesteuersatzungen
der Ortsgemeinden Lambsborn, Langwieden und Martinshöhe
Das Verfahren bei der Veranlagung zur Hundesteuer wurde auf Dauerbescheide umgestellt, das heißt ein Steuerbescheid für die Hundesteuer wird nur noch bei Änderung der Bemessungsgrundlagen erstellt. Liegen keine Änderungen vor, werden Sie daher für 2025 keinen Bescheid erhalten. Durch diese öffentliche Bekanntmachung wird die Hundesteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2025 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, festgesetzt. Für alle Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Höhe der zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) zu zahlenden Abgaben entnehmen Sie bitte dem letzten Ihnen vorliegenden Bescheid.
Wenn Sie der Verbandsgemeindeverwaltung ein SEPA-Lastschriftmandat für SEPA-Basislastschriften erteilt haben, werden die Abgaben zum Fälligkeitstermin eingezogen. Wenn Sie künftig am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, können Sie hierzu das Formular auf unserer Homepage unter www.bruchmuehlbach-miesau.de mit dem Suchen-Begriff „SEPA-Lastschriftmandat“ abrufen und bei der Verbandsgemeindeverwaltung ausgefüllt und unterschrieben einreichen.
Bei Fragen zur Steuererhebung wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Abgaben Frau Bröhmer-Barth (Telefon 06372 / 922-0402). Rückfragen zum SEPA-Lastschriftverfahren unter Telefon 06372 / 922-0409 (Herr Radke).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Ergänzender Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.bruchmuehlbach-miesau.de im Impressum aufgeführt sind. Verwenden Sie im Falle der elektronischen Übermittlung des Widerspruchs nur die VPS-eMail-Adresse der Verbandsgemeindeverwaltung: VGBM@poststelle.rlp.de
Bitte beachten Sie, dass für die Ortsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau und Gerhardsbrunn ab dem 01.01.2025 neue Hundesteuersätze gelten.
Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
(Satzung der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau über die Erhebung von Hundesteuer vom 12.12.2024):
Die Steuer beträgt jährlich:
- 60,00 Euro für den ersten Hund
- 96,00 Euro für den zweiten Hund
- 132,00 Euro für jeden weiteren Hund
Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.
Die Steuer beträgt jährlich:
- 360,00 Euro für den ersten gefährlichen Hund
- 480,00 Euro für den zweiten gefährlichen Hund
- 480,00 Euro für jeden weiteren gefährlichen Hund
Ortsgemeinde Gerhardsbrunn
(Satzung der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn über die Erhebung von Hundesteuer vom 16.12.2024):
Die Steuer beträgt jährlich:
- 24,00 Euro für den ersten Hund
- 36,00 Euro für den zweiten Hund
- 48,00 Euro für jeden weiteren Hund
Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.
Die Steuer beträgt jährlich (unverändert):
- 300,00 Euro für den ersten gefährlichen Hund
- 400,00 Euro für den zweiten gefährlichen Hund
- 500,00 Euro für jeden weiteren gefährlichen Hund
Die geänderten Hundesteuerbescheide der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau und Gerhardsbrunn werden den Steuerpflichtigen Ende Januar 2025 zugehen.
Zahlungsanpassung
Bitte beachten Sie die Zahlungsinformationen auf Ihrem neuen Hundesteuerbescheid und passen Sie Ihre Zahlungen für 2025 sowie eventuelle Daueraufträge entsprechend an.
Warten auf den Bescheid
Sollten Sie noch keinen neuen Hundesteuerbescheid erhalten haben, leisten Sie bitte keine Zahlungen. Warten Sie unbedingt auf den Bescheid. Zahlungen, die ohne Bescheid eingehen (z. B. durch Daueraufträge), werden später verrechnet.
SEPA-Lastschriftmandat
Wenn Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Die Abbuchungen werden automatisch zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen vorgenommen. Ob uns ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, können Sie anhand des Abbuchungshinweises im Bescheid ersehen.
Bei Fragen können Sie sich an die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Frau Bröhmer-Barth (Telefon 06372 / 922-0402) wenden.