Rathaus Bruchmühlbach-Miesau

Steuer- und Beitragssätze der Ortsgemeinden

Steuer- und Beitragssätze der Ortsgemeinden

Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Grundsteuer
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  Grundsteuer A

- Grundstücke
  Grundsteuer B


450 v. H.


522 v. H.
Gewerbesteuer
400 v. H.
Hundesteuer
- für den ersten Hund
- für den zweiten Hund
- für jeden weiteren Hund
  
  48,00 Euro
  84,00 Euro
120,00 Euro
Beitrag zum Bau und Unterhaltung der Wirtschaftswege
15,00 Euro / ha

Beitragssatz zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen
5 Jahres-Programm

0,10 Euro / je m² beitragspflichtiger Geschossfläche
Bescheide mit einem Festsetzungsbetrag bis zu einer Höhe von 4,99 Euro werden gemäß § 24 Absatz 1 Gemeindehaushaltsverordnung (Kleinbeträge) nicht mehr erstellt.
Hinweis der Verbandsgemeindeverwaltung:
Die oben angeführte Übersicht ist nicht abschließend.


Ortsgemeinde Gerhardsbrunn

Grundsteuer
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  Grundsteuer A

- Grundstücke
  Grundsteuer B


300 v. H.


365 v. H.
Gewerbesteuer365 v. H.
Hundesteuer
- für den ersten Hund
- für den zweiten Hund
- für jeden weiteren Hund

- für den ersten gefährlichen Hund
- für den zweiten gefährlichen Hund
- für jeden weiteren gefährlichen Hund

  12,00 Euro
  18,00 Euro
  24,00 Euro

300,00 Euro
400,00 Euro
500,00 Euro
Beitrag zum Bau und Unterhaltung der Wirtschaftswege0,00 Euro / ha
Bescheide mit einem Festsetzungsbetrag bis zu einer Höhe von 4,99 Euro werden gemäß § 24 Absatz 1 Gemeindehaushaltsverordnung (Kleinbeträge) nicht mehr erstellt.
Hinweis der Verbandsgemeindeverwaltung:
Die oben angeführte Übersicht ist nicht abschließend.


Ortsgemeinde Lambsborn

Grundsteuer
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  Grundsteuer A

- Grundstücke
  Grundsteuer B


450 v. H.


483 v. H.
Gewerbesteuer
410 v. H.
Hundesteuer
- für den ersten Hund
- für den zweiten Hund
- für jeden weiteren Hund

- für den ersten gefährlichen Hund
- für den zweiten gefährlichen Hund
- für jeden weiteren gefährlichen Hund

  30,00 Euro
  50,00 Euro
  75,00 Euro

500,00 Euro
500,00 Euro
500,00 Euro
Beitrag zum Bau und Unterhaltung der Wirtschaftswege6,00 Euro / ha

Beitragssatz zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen
2-Jahres-Programm

0,44 Euro / je m² beitragspflichtiger Geschossfläche
Bescheide mit einem Festsetzungsbetrag bis zu einer Höhe von 4,99 Euro werden gemäß § 24 Absatz 1 Gemeindehaushaltsverordnung (Kleinbeträge) nicht mehr erstellt.
Hinweis der Verbandsgemeindeverwaltung:
Die oben angeführte Übersicht ist nicht abschließend.


Ortsgemeinde Langwieden

Grundsteuer
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  Grundsteuer A

- Grundstücke
  Grundsteuer B


345 v. H.


465 v. H.
Gewerbesteuer380 v. H.
Hundesteuer
- für den ersten Hund
- für den zweiten Hund
- für jeden weiteren Hund

- für den ersten gefährlichen Hund
- für den zweiten gefährlichen Hund
- für jeden weiteren gefährlichen Hund

  18,00 Euro
  30,00 Euro
  36,00 Euro

500,00 Euro
500,00 Euro
500,00 Euro
Beitrag zum Bau und Unterhaltung der Wirtschaftswege5,00 Euro / ha
Bescheide mit einem Festsetzungsbetrag bis zu einer Höhe von 4,99 Euro werden gemäß § 24 Absatz 1 Gemeindehaushaltsverordnung (Kleinbeträge) nicht mehr erstellt.
Hinweis der Verbandsgemeindeverwaltung:
Die oben angeführte Übersicht ist nicht abschließend.


Ortsgemeinde Martinshöhe

Grundsteuer
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  Grundsteuer A

- Grundstücke
  Grundsteuer B


450 v. H.


465 v. H.
Gewerbesteuer400 v. H.
Hundesteuer
- für den ersten Hund
- für den zweiten Hund
- für jeden weiteren Hund

- für den ersten gefährlichen Hund
- für den zweiten gefährlichen Hund
- für jeden weiteren gefährlichen Hund

  35,00 Euro
  45,00 Euro
  60,00 Euro

300,00 Euro
300,00 Euro
300,00 Euro
Beitrag zum Bau und Unterhaltung der Wirtschaftswege5,00 Euro / ha

Beitragssatz zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen,
2-Jahres-Programm

0,48 Euro / je m² beitragspflichtiger Geschossfläche
Bescheide mit einem Festsetzungsbetrag bis zu einer Höhe von 4,99 Euro werden gemäß § 24 Absatz 1 Gemeindehaushaltsverordnung (Kleinbeträge) nicht mehr erstellt.
Hinweis der Verbandsgemeindeverwaltung:
Die oben angeführte Übersicht ist nicht abschließend.


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