Wissenswertes zum Thema Grundsteuerbescheide
Am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. sind die Raten der Grundsteuer für das Steuerjahr 2024 fällig.
Zu den Fälligkeitsterminen tritt oft die Frage auf, weshalb noch Grundsteuer für ein Grundstück gezahlt werden muss, das schon verkauft oder in anderer Weise übertragen wurde.
Grundlage für die Erhebung von Grundsteuer ist -neben den gesetzlichen Regelungen- der sogenannte Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheid. Dieser wird vom Finanzamt erlassen und ist hinsichtlich Eigentümer, festgestelltem Einheitswert, sowie Festsetzungszeitpunkt für die Gemeinde bindend. Für die Steuerfestsetzung wird der Grundsteuermessbetrag mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert.
Bei einer Grundstückübertragung wird das Finanzamt über den Vorgang informiert. Das Finanzamt prüft den Sachverhalt in eigener Zuständigkeit. Die Prüfung umfasst den „richtigen“ Eigentümer und gegebenenfalls auch eine Neubewertung des Grundstücks. Auf Basis dieser Daten erlässt das Finanzamt dann den vorgenannten Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheid. Die Veranlagung des Finanzamtes und damit auch die Veranlagung der Grundsteuer richtet sich immer nach dem Stand, der sich zum 1. Januar des jeweiligen Jahres aus dem Grundbuch ergibt. Der bisherige Grundstückseigentümer ist solange gegenüber der Ortsgemeinde Grundsteuerschuldner, bis vom Finanzamt ein entsprechender Einheitswertbescheid erstellt wurde und dieser der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegt.
Die Verbandsgemeindeverwaltung darf erst nach Erhalt eines neuen Messbescheides die bisherige Veranlagung ändern beziehungsweise berichtigen. Erfolgt die Änderung des Grundsteuerbescheides im laufenden Jahr rückwirkend zum 1. Januar, wird dem Alt-Eigentümer die überzahlte Grundsteuer erstattet und der neue Eigentümer erhält eine entsprechende Nachforderung.
Die privatrechtlichen Vereinbarungen in den jeweils abgeschlossenen Kaufverträgen (zum Beispiel, dass alle Lasten bereits mit Abschluss des Vertrages auf den Käufer übergehen) können und dürfen von der Verbandsgemeindeverwaltung nicht berücksichtigt werden. Hier muss dann eine unmittelbare (privatrechtliche) Abwicklung zwischen Verkäufer und Käufer für den Zeitraum vor der Umschreibung erfolgen.
Für die zu erhebende Kirchensteuer und eventuelle Landwirtschaftskammerbeiträge gilt das gleiche Prinzip wie bei der Erhebung der Grundsteuer, da diese ebenfalls auf dem Messbescheid des Finanzamtes beruhen.
In dem geschilderten Ablauf liegt der Grund, dass bei einer Grundstückübertragung die Umschreibung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Bröhmer-Barth, Telefon 06372 / 922-0402.