Hausanschlusskosten Abwasserbeseitigung
Die Kosten für die Herstellung des Kanalhausanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum einschließlich des Revisionssschachtes (2.Reinigungsöffnung) sind in den seit 1986 erhobenen einmaligen Beiträgen für die Abwasserbeseitigung enthalten.
Soweit noch kein solcher einmaliger Beitrag gezahlt wurde, sind die tatsächlich entstandenen Kosten für die Herstellung des Kanalhausanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum vom Grundstückseigentümer zu tragen. Gleiches gilt für die Herstellung und Erneuerung eines zusätzlichen Kanalhausanschlusses auf dem Grundstück.
Gesetzliche Grundlagen:
Lesen Sie hierzu auch § 28 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entgeltsatung Abwasserbeseitigung) der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau