Kanalhausanschluss
Die Herstellung des Kanalhausanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum und dem zugehörenden Revisionsschacht erfolgt durch die Verbandsgemeinde. Der Anschluß der Grundstücksentwässerung an die öffentliche Kanalisation der Verbandsgemeinde ist rechtszeitig zu beantragen. Vor der Abnahme durch die Verbandsgemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben nicht verfüllt werden. Die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Verbandsgemeinde zur Abnahme zu melden.
Formulare:
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Gesetzliche Grundlagen:
Siehe auch die §§ 10 bis 18 der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (Allgemeine Entwässerungssatzung) der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau in der zur Zeit gültigen Fassung