Grund- und Ersatzversorgung
Feststellung des Grundversorgers gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG) haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre, jeweils zum 1. Juli (erstmals am 01.07.2006) den Grundversorger für die nächsten drei Jahre festzustellen, sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden mit Strom im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Das Elektrizitätswerk der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau (Verteilnetzbetreiber) als Betreiber eines Elektrizitätsnetzes der allgemeinen Versorgung in den Ortsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Lambsborn und Langwieden hat gemäß § 36 Abs. 2 EnWG festzustellen, welcher Energieversorger in ihrem Netzgebiet zum 01.07.2024 die meisten Haushaltskunden beliefert.
Hierzu gehören alle Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen (§ 3 Nr. 22 EnWG).
Entsprechend den oben genannten Vorgaben ist das Elektrizitätswerk der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau der Grundversorger für Strom im zuständigen Netzgebiet.
Einwände gegen das Ergebnis dieser Feststellung können bis zum 31. Oktober 2024 beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Mainz, eingelegt werden.
Für Rückfragen über den im Einzelfall zuständigen Grundversorger innerhalb der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau, Ortsteil Bruchmühlbach, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) (PDF).
Gesetzliche Grundlagen:
Energiewirtschaftsgesetz, Stromgrundversorgungsverodnung