Aktuelles
Wasserzähler und Leitungen vor Frost schützen!
Bei Minusgraden besteht die Gefahr von Frostschäden an den Wasserzählern oder Trinkwasserleitungen: Zähler können zersplittern, Leitungen einfrieren.
Messinstrumente und Leitungen in Schächten sind besonders frostanfällig. Aber auch im Keller oder an schlecht isolierten Wänden kann es schneller als gedacht zu frostbedingten Schäden an dem Wasserzähler und der Trinkwasserinstallation kommen.
Bereits wenig Aufwand zahlt sich aus
Mit einigen wenigen Vorsichtsmaßnahmen zum Frostschutz kann man kostspieligen Folgekosten (Wasseraustritt und Reparatur beschädigter Messinstrumente oder Leitungen) bereits wirksam vorbeugen:
- Zugluft bzw. einen Kaltluftstrom im Bereich der Wasserzähler vermeiden (undichte Fenster oder Türen abdichten, geöffnete Fenster schließen)
- Türen und Fenster in der Nähe von Wasserleitungen geschlossen halten
- Frostgefährdete Armaturen mit gängigem Dämmmaterial isolieren (besonders auch bei Schächten, ungeheizten Rohbauten und an anderen schlecht isolierten Standorten)
Wer muss den Wasserzähler oder die private Leitung auftauen?
Für das Auftauen der eingefrorenen Wasserversorgungsanlagen ist der Kunde zuständig. Diese sind langsam und vorsichtig aufzuwärmen (z. B. mit einem Heizlüfter), um evtl. Folgeschäden wie etwa weitere Rohrbrüche zu vermeiden.
Beim Aufwärmen tritt Wasser aus dem Zähler? Vorsicht Wasserschaden!
Behalten Sie beim Aufwärmen den eingefrorenen Wasserzähler im Auge. Kommt es zu austretendem Wasser, spricht das für eine Beschädigung durch Frost. In diesem Fall schließen Sie bitte die Hauptabsperrarmatur vor dem Wasserzähler und rufen sofort bei uns über die Störungsnummer 0800 / 5015674 an. Tauen Sie nicht weiter auf, um einen Wasserschaden zu vermeiden. Der Zähler muss durch einen neuen geeichten Wasserzähler von der Verbandsgemeinde ausgetauscht werden.
Wer bezahlt den Tausch von Frostzählern?
Der Kunde ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Frost zu schützen! Das ist in § 18 der Allgemeinen Wassersatzung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau geregelt.
Somit muss der Austausch eines frostgeschädigten Zählers vom Kunden bezahlt werden.
Ihre Kommunalen Betriebe